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22.4184 · Motion · 2022-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Einfuhrbewilligungspflicht auf alle bedrohten toten Wildtiere (und Teile davon) auszuweiten. Die Einfuhrbewilligungspflicht soll damit nicht nur für CITES-gelistete Arten, sondern für alle gemäss der Roten Liste der IUCN bedrohten Wildtiere und -Bestandteile gelten.

Begründung

Jährlich werden rund 50 CITES-pflichtige Wildtiere (oder Teile davon) als Jagdtrophäe in die Schweiz eingeführt. Wie hoch die Zahl der Importe von Arten ist, die nicht dem CITES Handelsabkommen unterliegen, ist nicht bekannt. Nach Auffassung des Bundesrates trägt das CITES-Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen mit seinen strengen Auflagen zum Handel mit gefährdeten Arten massgeblich zum Schutz dieser Arten bei. Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden.

Allerdings werden auf CITES nur handelsrelevante Arten berücksichtigt. Diese Teilmenge der Arten muss jedoch nicht deckungsgleich sein mit denjenigen Arten, die gemäss der Roten Liste der IUCN bedroht sind. So stehen beispielsweise der Bergriedbock (EN), die Rehantilope (NT), der Kaffernbüffel (NT) oder der Buschmannhase (CR) auf der Roten Liste der bedrohten Arten und sind teilweise unmittelbar vom Aussterben bedroht. Keine dieser Tierarten unterliegt jedoch dem CITES- Abkommen. Mit der Ausweitung der Einfuhrbewilligungspflicht auf alle toten Wildtiere (und Teile davon) können nicht nur der Handel, sondern auch die Auswirkungen von z.B. Jagdtourismus auf die Wildbestände, besser dokumentiert werden. Diese wichtigen Informationen bilden die Grundlage, um geeignete artenschutzspezifische Massnahmen (wie beispielsweise Importverbote für stark bedrohte Arten, die nicht CITES-pflichtig sind) zu ergreifen und umzusetzen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) regelt den internationalen Handel mit diesen Arten. Die strengen Auflagen (z.B. Einfuhrbewilligungen) tragen massgeblich zu deren Schutz bei. Sie gelten auch für Jagdtrophäen von Arten, die dem CITES-Übereinkommen unterstellt sind. Tiere, die nicht dem CITES-Übereinkommen unterstehen und welche international gehandelt werden, gelten in aller Regel nicht als gefährdet.

Die Weltnaturschutzunion IUCN (International Union for Conservation of Nature) führt ihrerseits eine Rote Liste der vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Die Gründe für die Bedrohung sind vielfältig: Zerstörung des Lebensraumes, Veränderung von Umwelteinflüssen (z.B. Klimawandel), übermässige Nutzung und Handel etc.

Würde die Motion in der vorliegenden Form angenommen werden, wären rund 16'000 Tierarten erfasst, welche gemäss Roter Liste der IUCN als gefährdet eingestuft werden (also Status VU [gefährdet], EN [stark gefährdet] und CR [vom Aussterben bedroht]). Von diesen ist jedoch nur ein sehr geringer Anteil vom internationalen Handel betroffen. Diese Rote Liste ist zudem, im Gegensatz zu den Anhängen des CITES Übereinkommens, kein staatliches Regelwerk, sondern ein Fachinstrument einer Nichtregierungsorganisation. Deren automatische Übernahme in das Bundesrecht wäre rechtlich problematisch. Es würde ein sehr grosser administrativer Aufwand generiert, dessen Wirkung auf den Schutz dieser Arten fraglich ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.