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22.4252 · Postulat · 2022-10-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Bericht in Erfüllung des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Vor dem Hintergrund der starken Konzentration im Schweizer Agrar- und Lebensmittelmarkt - insbesondere im Detailhandel - wird der Bundesrat beauftragt, in einem Bericht die Wettbewerbssituation in diesem Markt zu analysieren und zu bewerten. Der Bericht soll darlegen, ob zusätzliche Instrumente notwendig sind, um mögliche negative Auswirkungen dieser Konzentration zu dämpfen. Zu prüfen ist insbesondere eine Stärkung und ein Ausbau der Marktbeobachtung gemäss Art. 27 des Landwirtschaftsgesetzes mit dem Ziel, die Transparenz in der Preisbildung entlang der Wertschöpfungskette zu erhöhen und die Orientierung der Öffentlichkeit zu verbessern.

Eine Minderheit der Kommission (Wicki, Noser, Schmid Martin) beantragt, das Postulat abzulehnen.

Begründung

Die Konzentration im Schweizer Agrar- und Lebensmittelmarkt ist - auch im internationalen Vergleich - sehr ausgeprägt. Die Situation hat sich durch Unternehmenszusammenschlüsse tendenziell akzentuiert. Zudem sind die grossen Detailhändler mit Tochterunternehmen zunehmend auch in den Gastro- und Grosskundenmärkten tätig, was sich insbesondere auf die Position der Lieferantinnen und Lieferanten negativ auswirken kann. Diese zunehmende Konzentration führt zu potenziellen Risiken. Einerseits für die Landwirtinnen und Landwirte sowie die gewerblichen Zulieferer der Detailhändler über (zu) tiefe Preise oder einseitige Lieferkonditionen, andererseits für die Konsumentinnen und Konsumenten über (zu) hohe Konsumentenpreise. Mit dem Postulat soll der Bundesrat eine Analyse der Wettbewerbssituation vornehmen und darlegen, ob und mit welchen Instrumenten der Problematik entgegenzutreten ist. Ein guter und liberaler Weg wäre die Erhöhung der Markttransparenz über die Stärkung und den Ausbau der bereits existierenden Marktbeobachtung nach Art. 27 des Landwirtschaftsgesetzes.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Wettbewerbsintensität im Detailhandel kann aus verschiedenen Gründen in der Schweiz tiefer sein als im Ausland. Dazu zählt beispielsweise die begrenzte Marktgrösse oder die tiefere Preissensitivität der Konsumentinnen und Konsumenten. In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 18.4275 Caroni hat der Bundesrat aufgezeigt, dass auch der Grenzschutz die Möglichkeiten der Marktakteure zur Abschöpfung von Renten begünstigt und die Marktstrukturen verfestigt.

Um dem Ungleichgewicht zwischen der atomistischen Anbietersturktur auf Ebene der Landwirtschaft und den oligopolistischen Abnehmerstrukturen auf Seiten der Verarbeitung und des Handels entgegenzuwirken, wurde unter dem Konzept der Gegenmarktmacht Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetztes (LwG; SR 910.1) geschaffen. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage können kollektive Selbsthilfe-massnahmen durch privatrechtliche Branchen- und Produzentenorganisationen ergriffen werden.

Gestützt auf Artikel 8a LwG können die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferantinnen und Lieferanten und die Abnehmerinnen und Abnehmer geeinigt haben. Das Festlegen von Richtpreisen stellt wettbewerbsrechtlich eine spezielle Regelung für den Agrarsektor dar, die dem Ausgleich der Kräfteverhältnisse zwischen Produzentinnen und Produzenten gegenüber ihren Abnehmerinnen und Abnehmern dient. Gemäss Artikel 8a Absatz 4 LwG dürfen für Konsumentenpreise keine Richtpreise festgelegt werden.

Die Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge durch Branchen- und Produzentenorganisationen basiert auf Artikel 8 Absatz 1bis LwG. Parallel zu dieser allgemeinen Norm, auf welche sich alle landwirtschaftlichen Branchenorganisationen stützen können, gibt es für den Milchsektor eine Spezialbestimmung. Für den Milchsektor ist für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch ein Standardvertrag auszuarbeiten. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 LwG enthält ein Standardvertrag eine minimale Vertrags- und Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten.

Basierend auf Artikel 27 LwG und der Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich (SR 942.31) ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) laufend daran, die Marktbeobachtung und das Monitoring zu verfeinern. Die Marktdaten zu den Bereichen Früchte und Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch und Fleischprodukte, Eier, Brot und Getreide, Ölsaaten sowie Futtermittel werden der Öffentlichkeit laufend zur Verfügung gestellt. Sie beinhalten unter anderem gewichtete Durchschnittspreise auf verschiedenen Handelsstufen. Damit wird von neutraler Stelle ein Überblick über die Marktsituation geschaffen, die es den verschiedenen Marktakteuren von den Produzenten bis zu den Konsumenten erlauben, sich über das Marktgeschehen und die Preisentwicklungen entlang den Lebensmittelwertschöpfungsketten zu informieren.

Mit den zum Schweine- und Eiermarkt entwickelten Infografiken werden zudem vertiefte Informationen zu Marktgegebenheiten entlang der gesamten Wert-schöpfungskette veranschaulicht dargestellt, um die Transparenz in diesen Märkten weiter zu erhöhen. Weitere Infografiken zu anderen Märkten sind geplant. Zudem entwickelt das BLW aktuell ein neues Datenportal, um den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Marktdaten und Marktinformationen weiter zu vereinfachen. Aus den zur Verfügung stehenden Daten können bereits heute Abschätzungen zur Verteilung der Wertschöpfung entlang der Wertschöpfungsketten gemacht werden.

Firmenspezifische Unternehmensdaten wie bspw. Margen gehören zu vertraulichen Daten eines Unternehmens. Auf der Basis der heutigen gesetzlichen Grundlage können Firmen nicht zur Herausgabe von Margeninformationen verpflichtet werden. Die gesetzliche Grundlage schliesst eine Veröffentlichung solcher unternehmensspezifischen Informationen aus. Der Bundesrat hält an dieser bestehenden Praxis fest. Eine Publikation solcher Daten birgt das Risiko einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung und kann kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsabreden begünstigen.

Bei unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen kommt das Kartellgesetz (KG; SR 251) zur Anwendung. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Ein Beispiel hierzu ist die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG). Im Übrigen beobachtet der Preisüberwacher gemäss Artikel 4 Absatz 1 Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) die Preisentwicklung unter anderem auf Stufe Detailhandel.

Wie ausgeführt, gibt es bereits heute verschiedene Instrumente, um das Funktionieren der Wettbewerbssituation im Lebensmittelmarkt zu verbessern. Zudem hat der Bundesrat im Rahmen des Berichts "Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik" vom 22. Juni 2022 für die zukünftige Ausgestaltung der Agrarpolitik ein Handlungsfeld definiert mit dem Titel "Transparenz und Kostenwahrheit erhöhen". Als mögliche Massnahme zur Umsetzung dieses Handlungsfelds wird die Marktbeobachtung erwähnt ("Transparenz bei der Preisbildung über die gesamte Wertschöpfungskette verbessern"). Auf dieser Grundlage prüft der Bundesrat, dem Parlament im Rahmen einer zukünftigen Ausgestaltung der Agrarpolitik entsprechende Massnahmen vorzuschlagen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.