22.4348 · Motion · 2022-12-13
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz (RPG) und die Raumplanungsverordnung (RPV) so zu ändern, dass ausserhalb der Bauzone stehende Gebäude möglichst wirtschaftlich genutzt werden können, indem die Nutzung des gesamten vorhandenen Volumens gefördert wird. Die Bauten müssen ersetzt, wieder aufgebaut oder erneuert werden können, ohne dass die bereits vorhandene Wohnfläche als einschränkender Faktor zum Tragen kommt.
Begründung
Es gibt viele Bauten, bei denen die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht das gesamte Bauvolumen nutzen können. Dies hat zur Folge, dass ein Grossteil der bestehenden und rechtmässig erstellten Gebäude wegen mangelnder Rentabilität nicht instandgehalten werden können. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden ausserhalb der Bauzone müssen - nebst der Möglichkeit, die bestehenden Gebäude in gewissen Fällen zu erweitern - bei einer Renovation das gesamte Volumen wirtschaftlich nutzen können.
Dieses neue Potenzial muss auf Wohnbauten, die zur landwirtschaftlichen Nutzung nötig sind (Art. 16 RPG), sowie rechtmässig erstellte Wohngebäude, die für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr nötig sind, für die aber der Bestandesschutz gilt (Artikel 24c RPG), angewendet werden können.
Ausserdem muss es möglich sein, das gesamte Volumen eines nach 1972 rechtmässig erstellten Gebäudes zu unterhalten und zu erneuern. Um das bereits erstellte Volumen von Gebäuden ausserhalb der Bauzone so gut wie möglich zu nutzen, beauftrage ich den Bundesrat, dem Parlament innert nützlicher Frist Bestimmungen für die Erweiterung, die Erneuerung und den Ersatz von Gebäuden vorzulegen, indem er die potenzielle Ausbaufläche des gesamten verfügbaren Volumens festlegt.
Konkret wird verlangt, dass die derzeitigen Normen aufgegeben werden, damit die Eigentümerinnen und Eigentümer das Wohnpotenzial erweitern können. Daher ist es insbesondere angezeigt, Artikel 24c RPG sowie die Artikel 41 ff. RPV zu ändern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Auch wenn sich das Wohnen gemäss dem Grundsatz der Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen primär auf die Bauzonen und damit auf gut erschlossene Gebiete konzentrieren soll, teilt der Bundesrat die Auffassung des Motionärs, dass nach Möglichkeiten gesucht werden soll, um ausserhalb der Bauzonen ohnehin bereits bestehende Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen besser zu nutzen. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Raumplanung, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, kompakte Siedlungen zu schaffen (Art. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]) und damit den Boden zweckmässig und haushälterisch zu nutzen (Art. 75 Abs. 1 BV), muss hier jedoch mit Augenmass vorgegangen werden. Nur so können die negativen Auswirkungen des Wohnens ausserhalb der Bauzonen auf die Landschaft, die Umwelt und insbesondere auf die Landwirtschaft begrenzt werden.
Die Begründung der Motion zeigt, dass der Motionär mit seinem Vorstoss in erster Linie zumindest teilweise bereits bewohnte Gebäude im Blick hat.
Der für die Beurteilung durch den Bundesrat massgebliche Motionstext geht jedoch weit darüber hinaus. Die Motion erfasst jedes ausserhalb der Bauzonen stehende Gebäude. Es kann sich dabei um Wohn- oder Ökonomiegebäude - einschliesslich blosser Scheunen - handeln. Die Motion enthält auch keine Begrenzungen bezüglich des neuen Verwendungszwecks. Zielnutzung könnte sowohl eine Wohnnutzung als auch eine gewerbliche Nutzung sein. Heute stehen ausserhalb der Bauzonen rund 600 000 Gebäude, die grosse Mehrheit davon sind keine Wohngebäude. Könnten alle diese gemäss dem Motionstext geändert und genutzt werden, so liesse sich dies mit dem verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz nicht mehr vereinbaren.
Wenn sich die neu zu schaffenden Flexibilitäten jedoch auf Bauten beschränken, in denen zumindest teilweise bereits gewohnt wird, reduziert sich diese Zahl auf rund 200 000. Eine stärkere Nutzung von Gebäuden in der Landwirtschaftszone mit zumindest teilweiser Wohnnutzung kann den Druck auf die Siedlungsgebiete entschärfen und dazu führen, dass Bauzonen nicht immer weiter vergrössert werden müssen. Aus diesem Grund schiene es dem Bundesrat sinnvoll, in diesem Bereich zusätzliche Möglichkeiten zu schaffen. Voraussetzung dazu wäre eine bereits vorhandene, ausreichende Erschliessung.
Da der Motionstext eine weit darüberhinausgehende Öffnung des Gebiets ausserhalb der Bauzonen zur Folge hätte, lehnt der Bundesrat die Motion in der vorliegenden Form ab.
Für den Fall der Annahme im Erstrat behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen, in dem die zu schaffenden Flexibilitäten auf ausreichend erschlossene, zumindest teilweise bewohnte Gebäude beschränkt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.