22.4379 · Interpellation · 2022-12-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Ich nehme nochmals Bezug auf die Fragen 22.7954 und 22.7963, denn die Antworten haben weitere Fragen aufgeworfen. Die Fusion der Grossisten, so argumentiert der Bundesrat, wird keinen Einfluss auf die Versorgung haben. Dies ist wohl eher unrealistisch, denn bereits heute ist der Kostendruck hoch und damit auch die Idee der Senkung derselben durch Konsolidierung beim Sortiment oder der Standorte. Auch das Thema der Versorgungssicherheit bei den Medikamenten scheint den Bundesrat intensiv zu beschäftigen. Das freut mich, denn diese ist wirklich bedroht. Allerdings fehlt bei der Antwort ein wichtiger Bereich: Die gleiche Problematik stellt sich ja auch bei Medizinprodukten. Auch diese sind teilweise lebensnotwendig für die Patientinnen und Patienten.
Deshalb bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Die Fusion der Grossisten führt zu einer Marktkonsolidierung: Warum stellt der Bundesrat zur Versorgungssicherheit nicht auf die inländischen Lager der Hersteller ab? Diese spielen ja heute schon eine sehr wichtige Rolle. Wie wird sichergestellt, dass dies auch künftig so ist? Wieviele Arbeitsplätze stehen insgesamt auf dem Spiel, wenn diese Lager nicht mehr in der Schweiz sind?
2. Wie sieht es bei Medizinprodukten aus, bei denen es keine Lager des Bundes gibt, die aber auch lebenswichtig sein können. Wird die Versorgungssicherheit ebenfalls sichergestellt wie bei Arzneimitteln? Gibt es auch hier Pflichtlager oder das Aussetzen von Preissenkungen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Inländische Lager spielen eine wichtige Rolle bei der Versorgung von Medikamenten. Die Zulassungsinhaber von Medikamenten in der Schweiz benötigen eine Betriebsbewilligung von Swissmedic, besitzen in der Regel ein Lager in der Schweiz und sind verantwortlich für die Prüfung der von ihnen importierten oder hergestellten Medikamente. Die Grossisten werden erst anschliessend beliefert. Weiter sind die Zulassungsinhaber als Erstinverkehrbringer verpflichtet, von bestimmten lebenswichtigen Medikamenten ein Pflichtlager in der Schweiz zu halten. Nach heutigem Stand ist keine Änderung vorgesehen und entsprechend sind keine direkten Auswirkungen auf Arbeitsplätze zu erwarten.
2. Im Bereich der Medizinprodukte bestehen aktuell nur bei Blutbeutelsystemen zur Weiterverarbeitung von Blutspenden Vereinbarungen zur ergänzenden Vorratshaltung. Der Grund, weshalb es bei Medizinprodukten im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Pflichtlager gibt, ist die unterschiedliche Regulierung ohne nationale Zulassung. Die Versorgung der Schweiz mit Medizinprodukten erfolgt häufig direkt aus ausländischen Zentrallagern.
Um den Wettbewerb nicht zu verzerren, müssten sämtliche Anbieter auf dem Schweizer Markt in die Lagerpflicht eingebunden werden. Die Implementierung einer Lagerpflicht wäre ein starker Eingriff in die bestehenden Markt- und Logistikstrukturen, so dass zahlreiche Firmen die Schweiz gar nicht mehr beliefern würden, was gravierende Auswirkungen für die Sicherstellung der Versorgung in der Schweiz haben könnte.
Wie im Bericht der EFK "Prüfung der Prozesseffizienz bei der Ablösung der Meldeplattform Heilmittel" festgehalten, wird die Einführung einer Meldepflicht für lebenswichtige und versorgungskritische Medizinprodukte geprüft. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist eine Übersicht über die ca. 500'000 Medizinprodukte und ihre Hersteller auf dem Schweizer Markt. Diese existiert derzeit weder für die Schweiz noch in der EU. Der Aufbau einer entsprechenden Schweizer Datenbank ist Teil der Umsetzung der neuen Regulierung für Medizinprodukte durch Swissmedic. Um Versorgungsstörungen trotz fehlender MRA-Aktualisierung mit der EU zu verhindern, hat der Bundesrat die einseitige Anerkennung der EU Konformitätsbescheinigungen festgelegt. Ergänzend können durch Swissmedic bei Versorgungsstörungen auf Gesuch hin Ausnahmen für das temporäre Inverkehrbringen von nicht konformen Medizinprodukten bewilligt werden, wenn die Verwendung im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt (Art. 22 MepV; SR 812.213).
Bei den Medizinprodukten, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) über die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) vergütet werden, legt das EDI keine Preise, sondern den für die OKP massgebenden Höchstvergütungsbetrag (HVB) fest. Es gibt in diesem Bereich keine vom Bund verfügten Preissenkungen. Für die Versorgungssicherheit von Medizinprodukten ist der HVB nicht relevant.
Antwort des Bundesrates.