22.4412 · Postulat · 2022-12-14
Justiz- und Polizeidepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat soll in einem Bericht darlegen, wie die Sprengstoff-Tatbestände von Artikel 224-226 StGB zeitgemäss angepasst werden können, namentlich an die Entwicklung der Freizeit-Pyrotechnik.
Begründung
Die heutigen Sprengstoff-Tatbestände von Artikel 224-226 StGB gehen auf das Sprengstoffgesetz von 1894 zurück. Ziel war die Bekämpfung des (damals anarchistischen) Terrorismus (heute Art. 224 StGB, "Gefährdung in verbrecherischer Absicht"). Im Sprengstoffgesetz von 1924 wurde auf Antrag von Berufsverbänden ein zusätzlicher Tatbestand für Gefährdung "ohne verbrecherische Absicht" (heute Art. 225 StGB) aufgenommen.
In der Realität hat sich jedoch seither neben der terroristischen und der beruflichen Gefährdung mit Sprengstoffen eine dritte Kategorie von Verhaltensweisen ergeben: Die Gefährdung durch die Verwendung von Freizeit-Pyrotechnik.
Für diese "Böllerdelikte" jedoch ist die heutige Rechtslage bisweilen überschiessend, namentlich infolge der (in der Lehre stark kritisierten) äusserst strengen bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 224 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 68_79/2019 vom 5. August 2019). Nach dieser gilt auch Pyrotechnik (je nach - subjektiver - Verwendungsabsicht) als Sprengstoff, genügt für die "verbrecherische Absicht" bereits Eventualabsicht und nahezu jede nicht berufliche Verwendung.
Im Resultat werden unvorsichtige Freizeit-Aktionen mit legaler Pyrotechnik gleich wie terroristische Anschläge behandelt und der strengen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr unterstellt.
Die gefährliche Verwendung von Freizeit-Pyrotechnik soll nicht verharmlost werden, und es gibt in der Tat Verwendungen, die durchaus "in verbrecherischer Absicht" gemäss Wille des Gesetzgebers erfolgen. Jedoch sollen im Sinne der Verhältnismässigkeit geringfügige "Böllerdelikte" nicht wie Terroranschläge beurteilt werden. Zudem sollte die Bundesstrafjustiz von solchen Delikten entlastet werden.
Gewisse Reformschritte sind bereits erfolgt oder unterwegs. So hat das Bundesgericht im jüngst bei Gemeingefahrdelikten von der Individualtheorie auf die Repräsentationstheorie umgeschwenkt (Entscheid 6B_795/2021). Zudem hat das Parlament Aufträge erteilt, den Katalog der Bundesstrafgerichtsbarkeit zu überprüfen (Motionen 21.3970/21.3972). Der oben beschriebene Kern des Problems ist damit aber noch nicht gelöst und soll mit vorliegendem Postulat erfasst werden.
Mögliche Lösungsansätze könnten darin liegen, die Definition von Sprengstoff in Artikel 224 ff. bzw. der verbrecherischen Absicht in Artikel 224 StGB klarer zu fassen oder auch einen eigenen Tatbestand für geringfügigere "Böllerdelikte" zu schaffen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Es trifft zu, dass die heutigen Sprengstoff-Tatbestände (Art. 224 - 226 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) auf das Sprengstoffgesetz von 1894 zurückgehen, welches primär anarchistische Umtriebe bekämpfen wollte. Damals bestand somit eine enge Verbindung zwischen der Verwendung von Sprengstoff und staatsgefährdenden Tätigkeiten, die man heute wohl pauschal als Terrorismus bezeichnen würde. Diese Verbindung zeigt sich heute nur noch in der Bundeszuständigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), nicht aber in der Ausgestaltung der Straftatbestände selber.
Diese unterscheiden gerade nicht danach, ob jemand aus terroristischen Motiven eine Gefährdung durch Sprengstoff verursacht, oder ob eine solche Gefährdung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder in der Freizeit herbeigeführt wird. Nach geltendem Recht ist allein entscheidend, ob die Gefährdung vorsätzlich und "in verbrecherischer Absicht" erfolgt, in welchem Falle Artikel 224 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangt, oder vielmehr vorsätzlich oder fahrlässig, jedoch ohne verbrecherische Absicht mit der Folge, dass keine Mindeststrafe greift und Artikel 225 StGB Anwendung findet.
Diese Differenzierung ist grundsätzlich sinnvoll. Sie ist insbesondere einer solchen zwischen terroristischem, beruflichem oder in der Freizeit vorgenommenen Gebrauch von Sprengstoffen vorzuziehen, wie sie das Postulat anregt. Gegen eine derartige Differenzierung wäre einzuwenden, dass bei einer Verwendung von Sprengstoff zu terroristischen Zwecken in aller Regel ohnehin noch weitere Straftatbestände zur Anwendung gelangen. Zudem erscheint unerheblich, ob jemand Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum durch Freizeit-Aktivitäten gefährdet oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Entscheidend kann und darf nur sein, in welcher Absicht dies geschieht. Oder anders gewendet: Es wäre nicht einzusehen, weshalb jemand milder bestraft werden sollte, der in der Freizeit, aber mit verbrecherischer Absicht Sprengstoff einsetzt, als jemand, der dies im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit tut. Die im Postulat angeregte Dreiteilung der Gefährdung durch Sprengstoff erwiese sich deshalb nicht als tauglich.
Fraglich können nach Ansicht des Bundesrates höchstens zwei Punkte sein: Erstens, ob tatsächlich für alle Sprengstoffdelikte eine Bundeszuständigkeit gelten soll. Und zweitens, ob das Bundesgericht den Begriff der "verbrecherischen Absicht" teleologisch sinnvoll auslegt. Die erste Frage prüft der Bundesrat bereits im Rahmen des Postulates 19.3570 (Jositsch. Überprüfung der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft); hier besteht somit kein weiterer Prüfungsbedarf. Die zweite Frage bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die blosse Eventualabsicht genügt, um eine "verbrecherische Absicht" zu bejahen. Diese Rechtsprechung wird in der Lehre überwiegend kritisiert. Allerdings ist zu beachten, dass sich das Bundesgericht vor 45 Jahren in diesem Sinne geäussert hat und dies erst noch eher beiläufig. Ob es auch heute noch an dieser weiten Auslegung der verbrecherischen Absicht festhalten würde, lässt sich deshalb mit Recht bezweifeln. Auch diesbezüglich besteht in den Augen des Bundesrates kein Handlungs- oder Prüfungsbedarf.
Der Bundesrat ist im Übrigen der Ansicht, dass die Frage der beruflichen oder privaten Verwendung von Sprengstoff im Rahmen des Sprengstoffgesetzes (SR 941.41) oder des Vorläuferstoffgesetzes (SR 941.42) durchaus eine Rolle spielt und spielen soll, dass diese aber im Zusammenhang mit dem in den Artikeln 224 ff. StGB zu regelnden Unrecht im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommen soll.
Zudem läuft zurzeit die Unterschriftensammlung für die Eidgenössische Volksinitiative "Für eine Einschränkung von Feuerwerk". Diese strebt ein weitgehendes Verkaufs- und Verwendungsverbot von Feuerwerkskörpern an, die Lärm erzeugen. Vor dem Hintergrund dieser Initiative ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht opportun, Lockerungen im Strafgesetz für Widerhandlungen mit "Freizeit-Pyrotechnik" zu prüfen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 224 ff. StGB im Rahmen der Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen (Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021; BBl 2021 2997) gewisse Änderungen erfahren haben, das Parlament jedoch offenbar keinen Bedarf nach Änderungen im Sinne dieses Postulates gesehen hat.
Der Bundesrat erkennt deshalb keinen Bedarf an weiteren Abklärungen oder gar Gesetzesänderungen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.