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Rechtsunsicherheit bei der Vergütungspraxis im Bereich der ambulanten Versorgung durch Hebammen

22.4453 · Interpellation · 2022-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Hebammen sind seit der Inkraftsetzung des KVG am 1. Januar 1996 eigenständige Leistungserbringende. Frei praktizierende Hebammen dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden. Essenziel sind Notfallmedikamente, die Hebammen bei Hausgeburten dabeihaben müssen. Viele Krankenversicherer haben die langjährige Vergütungspraxis geändert. Sie vergüten die von Hebammen angewendete Arzneimittel, sofern ein ärztliches Rezept vorliegt. Als Grund geben sie an, dass im KVG eine explizite Bestimmung fehle, wonach Hebammen ausgewählte Arzneimittel direkt abrechnen können.

Hebammen dürfen gemäss der Krankenpflegeleistungsverordnung KLV die ambulante Versorgung von Kind und Mutter bei Hausgeburten und nach der Rückkehr aus dem Spital/Geburtshaus zu Hause übernehmen. Die ambulante Vergütung von Kontroll-Untersuchungen und Labor-Analysen von gesunden Neugeborenen durch Hebammen im Wochenbett ist im KVG nicht explizit geregelt.

Medikamente und Labor-Analysen werden nur vergütet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, welche nur nach einer Konsultation ausgestellt wird. Dies schafft unnötigen Mehraufwand, Mehrkosten und Inkonvenienzen für die Mütter. Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen sind beide eigenständige Leistungserbringende. Es ist eine Rechtsungleichheit für die Patient:innen, wenn sie Leistungen, erbracht durch die Hebamme, selbst tragen müssen.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Hat der Bundesrat Kenntnis vom Praxiswechsel der Krankenversicherer bezüglich der Vergütung von Arzneimitteln, die durch Hebammen angewendet werden?

2. Ist der Bundesrat bereit, im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, welche von Hebammen unter der Geburt abgegeben werden müssen und kein Rezept eingeholt werden kann, mittels Verordnungsanpassung oder Kreisschreiben für Rechtssicherheit zu sorgen und die Frage der Kostenübernahme zu klären?

3. Sind rechtliche Anpassungen notwendig, damit bei der ambulanten Versorgung von gesunden Neugeborenen durch Hebammen gemäss KLV die Vergütung von den Krankenkassen übernommen werden? Wenn ja, welche?

4. Ist der Bundesrat bereit, allfällige rechtliche Anpassungen im Rahmen des Kostendämpfungspaket II aufzunehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhält in Einzelfällen Kenntnis von abgelehnten Kostenübernahmen von Arzneimitteln durch die Versicherer. Der Bund verfügt jedoch nicht über systematische Daten in der Vergütungspraxis der Versicherer und kann nicht beurteilen, ob ein Praxiswechsel stattgefunden hat.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht nur die Vergütung von ärztlich (oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren) verordneten Arzneimitteln vor. Die Versicherer sind angehalten, nur diejenigen Leistungen zu vergüten, die Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) darstellen, und die im Einzelfall wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) sind.

Der Verzicht auf eine ärztliche Anordnung für die im Rahmen einer Hausgeburt notwendigen Arzneimittel könnte gemäss Einschätzung des Bundesrats eine näher zu prüfende effiziente Versorgungsform darstellen. Damit im Rahmen der OKP von Hebammen abgegebene Arzneimittel vergütet werden könnten, ist eine Anpassung des KVG notwendig.

3. Das KVG behält die Verordnung von präventiven oder diagnostischen Analysen bei Neugeborenen den ärztlichen (unter bestimmten Voraussetzungen auch den chiropraktischen) Leistungserbringern vor. Hebammen können nur im Rahmen von Schwangerschaftskontrollen Laboranalysen veranlassen. Damit Hebammen Analysen bei Neugeborenen zu Lasten der OKP anordnen können, ist eine Anpassung des KVG notwendig.

4. Für eine allfällige KVG-Änderung hinsichtlich Arzneimittelabgabe während der Geburt und Veranlassung der Analysen bei Neugeborenen wären vertiefte fachliche Abklärungen notwendig. Eine allfällige KVG-Änderung muss gewährleisten, dass die Leistungen der Hebammen in diesen Bereichen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) erfolgen. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass eine geeignete Zusammenarbeit bei pathologischen Laborergebnissen mit den für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten erfolgt, Doppelspurigkeiten verhindert werden und dass es nicht zu einer Mengen- und Kostenausweitung kommt.

Antwort des Bundesrates.

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