Lexipedia

Rasche Aufnahme von Verhandlungen mit Frankreich über ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern

22.4467 · Motion · 2022-12-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, rasch Verhandlungen mit Frankreich über ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern aufzunehmen.

Begründung

Seit dem 1. Januar 2015 besteht zwischen der Schweiz und Frankreich in Bezug auf Erbschaften kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Dies führt zu sehr problematischen Situationen und beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Denn während im schweizerischen Recht der Wohnsitz der oder des Verstorbenen für die Veranlagung der Erbschaftssteuer massgebend ist, sieht das französische Recht vor, dass die Veranlagungsverfügung sowohl an den Wohnsitz der verstorbenen Person als auch an den Wohnsitz der Erbin oder des Erben anknüpft. Wenn im konkreten Fall eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz stirbt, untersteht ihre Erbin oder ihr Erbe, sofern sie oder er seit mehr als sechs Jahren in Frankreich wohnhaft ist, der französischen Steuer, und zwar möglicherweise auf dem gesamten Vermögen der verstorbenen Person. Solche familiäre Konstellationen sind vor allem in den Grenzkantonen recht häufig.

Auch andere konkrete Fälle von Doppelbesteuerung in bestimmten Situationen sind kürzlich publik geworden. So wurden zwei Brüder, die ein Bankkonto ihres Cousins geerbt hatten, mit einer Steuer von insgesamt 115 Prozent belegt (55 Prozent durch den schweizerischen Fiskus und 60 Prozent durch den französischen Fiskus). Denn der Wohnsitzkanton des Verstorbenen wollte nicht auf sein Recht zur Besteuerung des Bankguthabens in Frankreich verzichten, während Frankreich sich weigert, die in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer abzuziehen, wenn es sich um Bankguthaben handelt.

Deshalb erscheint es angezeigt, mit Frankreich Verhandlungen mit dem Ziel eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern aufzunehmen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Mai 2011 stellten die französischen Steuerbehörden das Abkommen vom 31. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern infrage. Frankreich führte insbesondere ins Feld, dass es im innerstaatlichen Recht die Doppelbesteuerung in den meisten Fällen mit der Gewährung einer Steuergutschrift für im Ausland entrichtete Erbschaftssteuern auf Vermögenswerte ausserhalb Frankreichs vermeidet (Anrechnungsmethode). Es war jedoch bekannt, dass einige Fälle von Doppelbesteuerung - wie im vom Motionär erwähnten Fall - eintreten können, wenn kein Abkommen vorliegt.

Wenn sich geerbte Vermögenswerte nämlich in Frankreich befinden, sieht das französische Steuerrecht grundsätzlich keine Anrechnung der auf diesen Vermögenswerten erhobenen ausländischen (vorliegend schweizerischen) Erbschaftssteuern vor. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der gesamte Erbschaftssteuersatz auf diesen in Frankreich gelegenen Vermögenswerten - nicht jedoch auf ausserhalb Frankreichs gelegenen - 115 Prozent beträgt. Ausgeschlossen ist eine solche Situation bei Nachkommen und Ehegatten.

Um auch diese Fälle von Doppelbesteuerung vermeiden zu können, informierte die Schweiz Frankreich nach Konsultation der Kantone, dass sie eine Revision des Abkommens vom 31. Dezember 1953 einer Kündigung des Abkommens durch Frankreich vorziehe. Das revidierte Abkommen wurde am 11. Juli 2013 unterzeichnet. Es wurde jedoch von den eidgenössischen Räten abgelehnt. Daraufhin kündigte Frankreich das Abkommen von 1953 mit Wirkung auf den 31. Dezember 2014.

Seit dem 1. Januar 2015 wenden beide Staaten auf die grenzüberschreitenden schweizerisch-französischen Sachverhalte je ihr eigenes Erbschaftssteuerrecht an. Diese Situation war dem Parlament bekannt, als es das revidierte Abkommen ablehnte.

Bei den Verhandlungen, die zum Abkommen von 2013 geführt haben, hat Frankreich der Schweiz in einigen Punkten gewisse Zugeständnisse gemacht (s. Botschaft zur Genehmigung eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern, BBl 2013, S. 7127 ff.). Es ist nicht sicher, ob Frankreich erneut bereit sein wird, solche Zugeständnisse zu machen. Wenn neue Verhandlungen aufgenommen würden, wäre die ausgehandelte Lösung höchstwahrscheinlich identisch oder weniger günstig als diejenige, die 2013 abgelehnt wurde, sofern Frankreich überhaupt bereit ist, die Verhandlungen wieder aufzunehmen. Da im Übrigen das französische Erbschaftssteuerrecht seither nicht grundlegend geändert wurde, kann auch aus dieser Optik kein besseres Verhandlungsergebnis erwartet werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Rasche Aufnahme von Verhandlungen mit Frankreich über ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern | Lexipedia | Lexipedia