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22.4540 · Postulat · 2022-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über die Gerichtsverfahren in familienrechtlichen Belangen. Ein besonderer Fokus soll dabei auf den Entscheiden betreffend das Besuchsrecht sowie die Zuteilung und die Ausübung der elterlichen Sorge liegen. Der Bericht muss insbesondere Angaben enthalten zur Anzahl und zur Dauer der Verfahren (einschliesslich der Minima, der Maxima und der Mediane) pro Kanton und Gerichtsebene, und zwar für einen angemessenen Zeitraum (zum Beispiel 5 Jahre). Mit einer ergänzenden qualitativen Analyse ist aufzuzeigen, welche Faktoren und Gründe zu einer Verlängerung der Verfahren führen.

Begründung

Familienrechtliche Verfahren, bei denen es zu Verzögerungen kommt, sind leider keine Ausnahme. Es kann mehrere Jahre dauern, bis Sorgerechtsentscheide gefällt sind. Die Jahre der Kindheit sind aber so wichtig und prägend, dass sie nicht in irgendeiner Form nachgeholt oder kompensiert werden können. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass ein Elternteil erst nach Jahren das Besuchsrecht oder ein grosszügige(re)s Besuchsrecht bekommt. Es ist ausserdem unbestritten, dass das körperliche und geistige Wohlbefinden der betroffenen Personen, allen voran der Kinder, beeinträchtigt werden kann, wenn eine ungeklärte Situation andauert.

Die Gerichte rechtfertigen die langen Verfahrensdauern manchmal mit der Komplexität der Verfahren und der hohen Arbeitslast. Es ist jedoch nicht selten, dass eine der Parteien jede erdenkliche Taktik nutzt, um das Verfahren zu verlängern und sich so einen Vorteil zu verschaffen bezüglich Sorgerecht oder bezüglich finanzieller Aspekte.

Der Bericht der Expertinnen- und Expertengruppe GREVIO (GREVIO/Inf(2022)27, Randziffern 169-175) unterstreicht dieses Risiko einer Instrumentalisierung, insbesondere in Fällen, in denen es auch zu häuslicher Gewalt kam. Wer Gewalt ausgeübt hat, auch in psychischer oder wirtschaftlicher Form, nützt häufig die Phasen der Unsicherheit im Verfahren zu seinem eigenen Vorteil aus, um über das Besuchsrecht weiterhin Druck oder sogar Gewalt auszuüben und um die finanzielle Lage des anderen Elternteils noch zu verschlechtern, sodass er hinsichtlich des Sorgerechts Vorteile erlangt.

Der Bundesrat seinerseits hat bereits verschiedentlich anerkannt, dass es eine bessere Datenlage und eine genauere Analyse des Ablaufs der Zivilverfahren braucht, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind: in seinem Kommentar zum GREVIO-Bericht, in seiner Stellungnahme zur Motion Herzog 21.4191 und in der Botschaft zur Änderung der Zivilprozessordnung (20.026, in den Erläuterungen zu Artikel 401a).

Die Motion Herzog, die von den Räten angenommen wurde, beauftragt den Bundesrat bereits damit, die Entscheide im Familienrecht zu analysieren. Man könnte sie ergänzen in Bezug auf die Dauer der Verfahren zum Besuchsrecht und zum Sorgerecht und in Bezug auf die Gründe und die Folgen der Verzögerungen bei solchen Verfahren für alle Parteien, sowohl in psychischer und sozialer Hinsicht als auch betreffend die wirtschaftlichen und materiellen Bedingungen (einschliesslich der Möglichkeiten, schon während der Verfahren Beiträge für die Betreuung der Kinder zu bekommen).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der besonderen Bedeutung rascher und spezifischer Verfahren bei Trennung und Scheidung bewusst, um insbesondere die Kontinuität der persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern zu gewährleisten. Damit die Dauer solcher familienrechtlicher Verfahren möglichst kurz gehalten werden kann, ist vor allem zu prüfen, wie Konflikte zwischen den Elternteilen deeskaliert werden können, sodass einvernehmliche und stabile Lösungen gefunden werden. Diese Prüfung ist bereits Gegenstand der laufenden Arbeiten in Erfüllung des Postulates 19.3503 Müller-Altermatt "Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater".

Daneben sind weitere im Postulat angesprochene Themen Gegenstand laufender Arbeiten: So wird derzeit in Erfüllung des Postulats 21.4141 Silberschmidt "Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung" eine Analyse der Gerichtspraxis mit Fokus auf die Regelung von Obhut und Besuchsrecht durchgeführt. Im Rahmen der Massnahme 30 des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) erfolgt zudem eine spezifische Erhebung zur Praxis, wie häusliche Gewalt in Entscheiden zur elterlichen Sorge, Obhut bzw. Betreuung und zum persönlichen Verkehr berücksichtigt wird. Anzufügen ist, dass zukünftig die Erhebung von Daten bezüglich Dauer der Gerichtsverfahren allgemein gestützt auf den neuen Artikel 401a Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfolgen soll; die Bestimmung wird voraussichtlich vom Parlament in der Frühlingsession verabschiedet (Geschäftsnummer 20.026).

Bei dieser Ausgangslage besteht nach Ansicht des Bundesrates derzeit kein Bedarf nach einer weiteren, vom Postulat verlangten Analyse familienrechtlicher Verfahren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.