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22.4546 · Motion · 2022-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Asylrecht solange auszusetzen wie der S Status aktiviert ist. In der Schweiz können keine Asylanträge eingereicht werden.

Begründung

Der Bundesrat hat im März 2022 erstmals in der Geschichte den S Status für Personen aus der Ukraine aktiviert. Dieser wurde bis März 2024 verlängert. Wie 2015 - während der Flüchtlingskrise - wird die gut gemeinte Hilfe sprich Willkommenskultur aber nicht nur im betroffenen Krisenland sondern in der ganzen Welt gehört. So stellten im September erstmals mehr Personen ein Asylgesuch als ein Gesuch auf Schutzstatus S. Dieser Trend bestätigte sich im Oktober mit 3208 und November mit 3568 Asylgesuche! Die Asylgesuche haben das Niveau von 2015 übertroffen und dies erst noch im Winter, wo vergleichsweise die Zahlen tief sind. Hinzu kommen noch die über 70 000 Personen mit S Status. Auch hier könnten gemäss SEM innert kurzer Zeit nochmals 35 000 Personen in die Schweiz kommen. In der Interpelation 22.4217 bestätigt der Bund, dass die definierte Schwellenwerte bereits im Frühjahr 2022 erreicht wurden. Und es bestünde betreffend der Unterbringung und Betreuung von Schutzsuchenden eine höchst kritische Lage, wenn die Gesamtzahlen der Gesuche (Asyl und S-Status) bis Ende Jahr noch stark ansteigen würden.

Gemeinde und Kantone geraten überall an ihre Kapazitätsgrenzen. Allein 2022 wächst die Schweiz um 200 000 Personen (netto). Wir haben Stromknappheit, Pfege- und Lehrernotstand, Wohnungsnot und Ärztemangel. Wenn der Bundesrat schon grosszügig den S Status bis März 2024 verlängert hat, dürfen solange keine Asylgesuche angenommen werden. Die Asylbewerber durchqueren x sichere Drittstaaten, daher kann die Schweiz das Asylrecht solange aussetzen, bis der Schutzstatus deaktiviert ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist bewusst, dass die aktuelle Situation im Asylbereich zusammen mit der hohen Anzahl an Schutzsuchenden aus der Ukraine eine hohe Belastungsprobe für den Bund, die Kantone und die Gemeinden darstellt. Aufgrund der gut funktionierenden Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und der verschiedenen Notfallmechanismen konnte die Schweiz diese Situation bis anhin gut bewältigen.

Das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, sowie die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots sind zentrale Elemente der Schweizer Asylpolitik und werden sowohl vom Völkerrecht als auch vom nationalen Recht garantiert. Diese zwei Prinzipien bedingen, dass einerseits der Zugang zum Schweizer Asylverfahren für alle Personen gewährleistet wird und Personen, die effektiv Schutz vor Verfolgung benötigen, dieser auch gewährt wird. Andererseits muss ein allfälliger Vollzug der Wegweisung im Einzelfall technisch möglich, völkerrechtlich zulässig und zumutbar sein.

Der Bundesrat verfolgt mit seiner Asylpolitik grundsätzlich zwei übergeordnete Ziele: Menschen, die auf Schutz angewiesen sind, sollen diesen Schutz in der Schweiz er-halten; Menschen, die nicht auf diesen Schutz angewiesen sind, sollen die Schweiz rasch wieder verlassen. Offensichtlich unbegründete Asylgesuche werden rasch behandelt und abgewiesene Asylsuchende erhalten einen Wegweisungsentscheid.

Der Gesetzgeber und die Schweizer Asylbehörden haben in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen getroffen, um die Verfahren zu beschleunigen und die Rückkehr zu fördern. Die Zahl offensichtlich unbegründeter Asylgesuche ist denn auch deutlich zurückgegangen. Derzeit werden nur rund zwei Prozent aller Asylgesuche in Europa in der Schweiz gestellt. Sowohl Dublin-Überstellungen als auch Wegweisungen in den Heimatstaat werden konsequent vollzogen.

Eine wie von der Motionärin vorgeschlagene Aussetzung des Rechts, ein Asylgesuch zu stellen, solange der Schutzstatus S aktiv ist, würde dazu führen, dass allen Personen, die nicht unter die Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586) fallen, unabhängig ihrer Asylgründe der Zugang zum Schweizer Asylverfahren verwehrt würde. Damit würde die Schweiz nicht nur die Ziele ihrer Asylpolitik verfehlen, sondern auch völkerrechts- sowie verfassungswidrig handeln.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.