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22.469 · Parlamentarische Initiative · 2022-09-29

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:

Art. 33 Schuldzinsen und andere Abzüge

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

k. (neu) die Abgabe für Radio und Fernsehen im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen

Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Allgemeines

2 Allgemeine Abzüge sind:

p. (neu) die Abgabe für Radio und Fernsehen im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen

Begründung

Die überwiegende Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zahlt dem für die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe zuständigen Unternehmen, der Serafe, jährlich einen Betrag von gegenwärtig 335 Franken pro Haushalt. Diese Ausgabe kann als Zwangsabgabe betrachtet werden, da ihr die Haushalte unabhängig davon unterliegen, ob sie ein Empfangsgerät haben oder nicht.

Es ist daher angezeigt, dass die Abgabe steuerlich abgezogen werden kann.

Zudem böte ein solcher Abzug die Möglichkeit, allen Steuerpflichtigen unseres Landes Kaufkraft zurückzugeben, dies insbesondere mit Blick auf die steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise.