Frühinvalide Bezügerinnen und Bezüger einer ausserordentlichen IV-Rente sollen den Anspruch darauf nicht verlieren, wenn sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen
22.491 · Parlamentarische Initiative · 2022-12-14
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
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Wortlaut
Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sind dahingehend anzupassen, dass wer eine ausserordentliche IV-Rente gemäss Artikel 39 IVG und Artikel 42 AHVG bezieht, den Anspruch darauf nicht verliert, wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Dies bedingt eine Anpassung der IV- und ev.AHV-Gesetzgebung. Allenfalls ist der Anspruch auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger zu beschränken, falls vorhandene oder fehlende Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten und/oder der Europäischen Union dies erfordern würden.
Begründung
Ausserordentliche Renten werden nur an Personen ausgerichtet, die nie während mindestens eines Jahres beitragspflichtig waren (Art. 39 IVG und Art. 42 AHVG). Diese Leistung weist einerseits sozialversicherungsrechtlichen Charakter auf, andererseits aber auch Merkmale der Sozialhilfe. Sie wird gewährt, um den Betroffenen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu garantieren und dies in Beziehung zum wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in der Schweiz. Aus diesem Grunde werden solche Leistungen heute grundsätzlich nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. In der IV betrifft dies ausschliesslich frühinvalide Personen. Im Sinne einer Ausnahme von den allgemeinen Regeln etwa für die ordentlichen IV-Rente kann die ausserordentliche (beitragsbefreite) IV-Rente auch nicht in EU- und EFTA-Länder exportiert werden.
Diese Regelung führt zu einer krassen und als ungerecht empfundene Benachteiligung von Menschen mit einem Geburtsgebrechen. Fatal ist die geltende Regelung namentlich für Eltern, die sich für das Kindeswohl entscheiden, ins Ausland zu ziehen um dort von spezifischen Therapien profitieren zu können. Damit verbunden ist, dass keine Gesundheitskosten für Therapien und Heimaufenthalte in derSchweiz anfallen.
Verhandlungen
12.06.2023 Ständerat: Keine Folge gegeben