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23.3124 · Interpellation · 2023-03-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie beurteilt er bezogen auf Qualität und Kosten solcher Eingriffe den Sachverhalt, dass es vor allem im Schweizer Mittelland mehr Herzkliniken als Kantone gibt?

2. Was sagt er zur Kritik, dass diesbezüglich eine Über- und Fehlversorgung besteht, die in erster Linie der Qualität abträglich sei und zudem übermässig kostet?

3. Verfügt der Bundesrat über diesbezügliche, verlässliche Qualitäts- und Effizienzvergleiche?

4. Welche Schlüsse zieht er aus den Studienresultaten, wonach bei Zusatzversicherten eher ein stationärer kardiologischer Eingriff durchgeführt wird als bei Grundversicherten?

5. Welche Möglichkeiten hat er angesichts der Verantwortung der Kantone über die Versorgung diesbezüglichen Fehlentwicklungen Gegensteuer zu geben?

6. Was sagt er zur Kritik, dass er via Finanzierungs-, KLV- und neuen Qualitätsvorgaben (Mindestfallzahlen, Indikationsvorgaben etc.) viel stärker zu Gunsten einer sachgerechten und qualitativ hochstehenden Versorgung in den Kantonen Einfluss nehmen müsste als er es bis anhin tut?

7. Ist es nicht auch das Ziel des Bundesrates, dass qualitativ hochstehende Eingriffe zu Gunsten der Patienten im Vordergrund stehen statt örtliche oder persönliche Eitelkeiten der Prestigemedizin?

8. Ist der Bundesrat bereit, seinen Teil der Verantwortung in der OKP künftig besser zu nutzen, damit gerade auch die Herzmedizin in vernünftige Bahnen gelenkt wird? Wenn ja, was wird er unternehmen? Wenn nein, warum nicht?

Begründung

Eine Studie der Uni Basel und des Kantonsspitals Aarau mit knapp 600 000 Behandlungsdaten (2012- 2020) hat jüngst bestätigt, dass zusatzversicherte Patienten eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen stationären kardiologischen Eingriff aufweisen.

Nicht selten könnten dieselben Eingriffe auch ambulant und damit viel kostengünstiger vorgenommen werden. Gleichzeitig sind zwischen Universitätskliniken und Regionen, z.B. Zürich und St. Gallen, aber auch unter privaten Kliniken seit Jahren richtiggehende Machtkämpfe um Einfluss, Patienten und "herausragende medizinische Koryphäen" im Gange, wie Medienberichte immer wieder aufzeigen.

Angestellte Ärzte beklagen sich darüber, dass sie unter Druck gesetzt würden, auf "Teufel komm raus" zu produzieren - oft auch entgegen medizinischer Vernunft und Ethik (z.B. bei Stents oder TAVI-Verfahren).

Man ist geneigt zu glauben, dass ein "Tanz ums goldene Kalb" im Gange ist. Die Überkapazitäten wollen offenbar um jeden Preis amortisiert werden. Die "kardiologische Aufrüstungsspirale" dürfte massgebliche Fehlallokationen an Ressourcen, überflüssigen Eingriffen sowie Qualitätsmängel (z.B. wegen zu tiefen Fallzahlen, ungenügende Indikationsqualität) zur Folge haben: Die Leidtragenden, die "überarztet" werden, sind die Patienten.

Wer dies berappen muss, sind einmal mehr die Prämien- und Steuerzahler. Das hat die Schweizer Bevölkerung nicht verdient! Kardiologische Erkrankungen sind nach Krebs ihre zweithäufigste Todesursache. Betroffen sind insbesondere ältere Männer und Frau in sehr fortgeschrittenen Alter.

Umso wichtiger ist es, die Kräfte zu bündeln, um mit geschickten Kooperationen und Arbeitsteilungen zwischen den Kliniken und Regionen zur qualitativ bestmöglichen Medizin zu bezahlbaren Preisen zu gelangen.

Eine Höchstzahl, nicht selten überflüssiger Eingriffe einer "medizinischen Versorgungsindustrie" mit teils ausländischen Investoren hingegen ist definitiv der falsche Weg.

Stellungnahme des Bundesrates

1., 2., 5. und 6. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, eine Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Bereich der Spitäler und Pflegeheime zu erlassen. Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung liegt in der Kompetenz der Kantone. Bei diesen Planungen haben sich die Kantone untereinander abzustimmen, um mögliche Ineffizienzen und Überkapazitäten, aber auch einer allfälligen Unterversorgung, entgegenzuwirken.

Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verabschiedet. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Mit der Änderung wurden die Planungskriterien unter anderem im Bereich der Qualität weiterentwickelt, was eine bessere Koordination der Spitalplanungen ermöglicht. Die Möglichkeit von Mindestfallzahlen sind heute auf Bundesebene genauso vorgesehen wie auch Qualitätsanforderungen an die Einrichtungen. Zudem sind die Kantone dafür zuständig, die im ambulanten Bereich des KVG tätigen Leistungserbringer zuzulassen. Damit gewährleisten die Kantone nicht nur die Grundversorgung im stationären Bereich, sondern sie verfügen über umfangreiche Instrumente, die Versorgung zu beeinflussen und zu steuern und einer möglichen Fehl-, Über- oder Unterversorgungen entgegenzuwirken. Die konkrete Ausgestaltung der medizinischen Versorgung bleibt in der Kompetenz der Kantone. Der Bundesrat macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die eidgenössischen Räte am 30. September 2022 das Kostendämpfungspaket 1b verabschiedet haben, welches ein Beschwerderecht der Versichererorganisationen gegen kantonale Planungsentscheide vorsieht. Damit wird die ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Versicherten bei der Planung durch die Kantone weiter gestärkt.

3. Auf Bundesebene haben sich neben der Publikation der Qualitätsindikatoren der Schweizer Akutspitäler (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Spitalbehandlung > Publikation der Fallkosten der Spitäler), welche seit dem Jahre 2008 zur Verfügung stehen, auch die Publikation der Fallkosten der Spitäler (www.bag.admin.ch > Zahlen & Statistiken > Spitäler: Zahlen & Fakten > Qualitätsindikatoren der Schweizer Akutspitäler) etabliert. Damit stehen den Kantonen sowie den weiteren Akteuren die notwendigen Instrumente zur Verfügung, um schweizweite Effizienz- sowie Qualitätsvergleiche vorzunehmen.

4. Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 21. Februar 2018 auf die Interpellation 17.4303 Heim ausgeführt, dass es mindestens als plausibel erscheine, dass Personen mit Krankenzusatzversicherung häufiger als nur in den medizinisch gerechtfertigten Fällen behandelt oder operiert werden. Der vom Bundesrat in Auftrag gegebene Expertenbericht vom 24. August 2017 betreffend Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Kostendämpfung) hat als eine mögliche Massnahme die Verhinderung von missbräuchlichen Tarifen in der Zusatzversicherung aufgezeigt. Im Spannungsfeld zwischen KVG und Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammen mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zudem im Jahre 2017 im Rahmen eines Austauschs Gespräche mit den betroffenen Akteuren geführt. Die Teilnehmenden des erwähnten Austauschs, darunter sowohl Vertretungen der Kranken- als auch der Krankenzusatzversicherer, waren sich denn auch einig, dass eine Mehrfachvergütung durch KVG und VVG grundsätzlich unzulässig sei. Die FINMA hat diese Thematik unter dem Aspekt des versicherungsaufsichtsrechtlichen Missbrauchsschutzes, namentlich im Rahmen der Tarifprüfung nach Artikel 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01), aufgenommen. Eine doppelte Vergütung ist missbräuchlich im Sinne von Artikel 38 VAG und verstösst auch gegen den in dieser Norm impliziten enthaltenen Grundsatz, wonach die zu genehmigenden Tarife versicherungstechnisch begründet sein müssen.

7. und 8. Mit den aktuellen Bundesbestimmungen sowie den laufenden Massnahmen stehen heute die notwendigen Instrumente zur Umsetzung einer patienten- und bedarfsorientierten Versorgung zur Verfügung. Die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch in der Kompetenz der Kantone.

Antwort des Bundesrates.