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23.3237 · Interpellation · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 13 des Invalidengesetzes haben Personen Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen, die fachärztlich diagnostiziert sind.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber entschieden, dass eine fachärztliche Diagnose erforderlich ist für eine Behandlung von Geburtsgebrechen?

2. Teilt der Bundesrat die Position, dass es mehrere Geburtsgebrechen gibt, bei denen angeordnet tätige Fachpersonen die notwendigen Kompetenzen haben, eine entsprechende Diagnose zu stellen? Falls ja, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Ungleichbehandlung bezüglich der Diagnosestellung aufgehoben werden sollte?

3. Können Engpässe vermindert und Kosten gedämpft werden, wenn ausgewählte Diagnosen nicht nur von Fachärztinnen, sondern auch von qualifizierten Fachpersonen gestellt werden können? Falls ja, sollen die IV-Stellen die Möglichkeit erhalten, die Diagnosestellung an Personen zu delegieren, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen dürfen und über die entsprechenden Qualifikationen verfügen?

4. Wird der Bundesrat eine entsprechende Gesetzesvorlage ausarbeiten und in die Vernehmlassung zu schicken?

Begründung

Aus fachlichen und aus finanziellen Gründen stellt sich die Frage, weshalb Gesundheitsfachpersonen keine Diagnose stellen dürfen, wenn sie gemäss KVG und den jeweiligen Gesundheitsberufegesetzen und Verordnungen über die erforderlichen Qualifikationen und Weiterbildungsanforderungen für die entsprechende Diagnose verfügen. Diese Frage ist vor allem im Falle von Fachkräftemangel und Engpässen bei Tests und entsprechender Diagnosestellung relevant.

Es gibt Diagnosen, die typischerweise von Psycholog:innen oder Neuro-Psycholog:innen mit einem eidgenössischen Fachtitel gestellt werden, z.B. Diagnosen im Spektrum Autismus und frühkindliche Psychosen, kongenitale Oligenophrenie und Störungen des Verhaltens von Kindern mit normaler Intelligenz.

Seit dem 1. Januar 2022 können aber Psycholog:innen mit einem eidgenössischen Fachtitel nur noch als Zusatzgutachter beigezogen werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 3. Geburtsgebrechen sind schwerwiegende und komplexe, oft auch seltene Krankheiten, zu deren Diagnostik ein hochspezifisches Wissen und eine sehr breite Fachkompetenz erforderlich sind. Auch wenn ein Geburtsgebrechen nicht selten ist, wie z. B. Autismus-Spektrum-Störungen, ist die medizinische Diagnosestellung bei Kindern immer höchst anspruchsvoll. Das Beurteilen des klinischen Bildes erfordert aufgrund seiner Komplexität, seines breiten Spektrums und seiner Diversität besondere medizinische Kenntnisse. Eine Fehldiagnose kann schwerwiegende Folgen haben, denn die Behandlung von Geburtsgebrechen, die von der Invalidenversicherung übernommen wird, ist immer komplex oder langdauernd (Art. 13 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)).

Mit dem nach sechsjährigem Studium erlangten eidgenössischen Arztdiplom kann eine Ärztin oder ein Arzt in der Schweiz noch nicht in eigener fachlicher Verantwortung in einem Spital oder einer Arztpraxis den Beruf ausüben. Dazu braucht die Ärztin oder der Arzt noch einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Der Erwerb eines in der Medizinalberufeverordnung (MedBV; SR 811.112.0) aufgeführten eidgenössischen Weiterbildungstitel setzt eine vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) im Auftrag des Bundes streng geregelte, organisierte und durchgeführte Weiterbildung voraus, an deren Ende eine Facharztprüfung steht. Ein eidgenössischer Facharzttitel garantiert somit eine gesetzlich verankerte, strukturierte Weiterbildung sowie fundierte und umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten in einer spezifischen medizinischen Disziplin. Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten hohen Qualitätskriterien genügen. Dies gilt in besonderem Masse bei der Diagnostik von Geburtsgebrechen bei Kindern, die medizinisch komplex ist und grosse Folgen für das Kind hat.

Für Personen, die in Psychologieberufen oder Gesundheitsberufen tätig sind, ist die Kompetenz zur medizinischen Diagnosestellung nicht vorgesehen (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe [PsyG; SR 935.81], Art. 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe [GesBG; SR 811.21]). Diese Fachpersonen können zwar die medizinische Diagnosestellung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt unterstützen. Die abschliessende Feststellung der medizinischen Diagnose liegt aber ausschliesslich in der fachlichen Kompetenz und Verantwortung der Letzteren. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen im Bereich der IV um Kosten zu dämpfen oder Engpässe zu vermeiden ist nicht zielführend.

4. Aufgrund der hohen Anforderungen an die fachärztliche Diagnose und deren grosse Bedeutung ist nach Ansicht des Bundesrates das in Art. 13 Abs. 2 Bst. a IVG verankerte Erfordernis der fachärztlichen Diagnose zur Gewährung von medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen gerechtfertigt. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf für eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen.

Antwort des Bundesrates.