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23.3360 · Postulat · 2023-03-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, anhand der vollständigen Liste der von der EU sanktionierten Organisationen und Personen mit Verbindungen zur iranischen Regierung die Präsenz dieser Organisationen und Personen auf dem Schweizer Finanzplatz zu überprüfen und in einem ersten Schritt ihre Vermögenswerte einzufrieren. Die Schweiz wird zum aufgefordert, die Anstrengungen zu unterstützen, die unternommen werden, um die Revolutionsgarden als terroristische Organisation einzustufen.

Begründung

Die EU hat als Reaktion auf die blutige Unterdrückung, mit der sich das Regime des Obersten Führers Ali Khamenei und seine verschiedenen Sicherheitsdienste im Iran an der Macht halten, die Liste der Personen und Organisationen erweitert, deren Vermögenswerte ein Europa eingefroren sind. Die Ermordung von Demonstrierenden, Vergewaltigungen und Folter in den Gefängnissen, Todesurteile für geringfügige Vergehen: Die Liste der Verbrechen des Regimes und der Menschenrechtsverletzungen ist lang. Es sei daran erinnert, dass Artikel 260quinquines des Strafgesetzbuchs jedes "Gewaltverbrechen [...], mit dem die Bevölkerung [...] eingeschüchtert werden soll", als terroristisch einstuft. Wir erachten es zudem als gerechtfertigt, dass die Schweiz sich den Massnahmen der EU anschliesst und anhand der vollständigen Liste der sanktionierten Personen und Organisationen die Präsenz dieser Personen und Organisationen auf dem Schweizer Finanzplatz überprüft und in einem ersten Schritt ihre Vermögenswerte einfriert. Weiter wird die Schweiz aufgefordert, die Anstrengungen zu unterstützen, die unternommen werden, um die Revolutionsgarden als terroristische Organisation einzustufen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz beteiligt sich seit vielen Jahren an allen UNO-Sanktionen und an einer grossen Anzahl von EU-Sanktionen gegenüber Iran, darunter Finanz-, Reise- und Vermögenssanktionen. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) erlassen und wiederholt angepasst, welche die in der Schweiz massgeblichen Sanktionsmassnahmen regelt. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung müssen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle sanktionierter Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, gesperrt werden. Zudem müssen Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung fallen, dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Sanktionen der Schweiz und anderer Staaten haben dazu geführt, dass sich die grosse Mehrheit der Schweizer Unternehmen und Banken bereits aus dem Geschäft mit dem Iran zurückgezogen hat.

Zum Entscheid des WBF und des EDA vom 2. November 2022, sich den Sanktionen der EU im Zusammenhang mit den Protesten im Iran nicht anzuschliessen, hat sich der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation Molina 22.4335 ausführlich geäussert.

Die Schweiz sanktioniert im Rahmen der Iran-Verordnung nur Organisationen, die vom UN-Sicherheitsrat bzw. vom zuständigen Sanktionsausschuss als Terrororganisation gelistet worden sind. Dies ist bei den iranischen Revolutionsgarden nicht der Fall. Hingegen sind die iranischen Revolutionsgarden und einzelne Mitglieder der Revolutionsgarden unter der Iran-Sanktionsverordnung in der Schweiz gelistet und unterstehen damit Finanz- und Reisesanktionen. Unabhängig von einer Auflistung besteht in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen die gesetzlich statuierte Möglichkeit, (auch vorübergehend) anwesende Personen wegen an ihrem Herkunftsort begangenen Delikten (z.B. gegen Leib und Leben, gegen das Völkerrecht oder im Kontext einer terroristischen oder kriminellen Organisation) strafrechtlich zu belangen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.