Lexipedia

23.4130 · Postulat · 2023-09-28

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Katalog mit Massnahmen vorzulegen, die ergriffen werden könnten, um der Praxis der Rückerstattungen – oder Cashbacks – einen Riegel vorzuschieben, eine Praxis, die immer noch im von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckten Bereich des Gesundheitswesens grassiert.

Begründung

Die RTS hat am 23. August 2023 enthüllt, dass ein in Genf ansässiges Laboratorium erhebliche Beträge an Arztpraxen in der französischsprachigen Schweiz bezahlt, unter anderem durch Beiträge an die Mietkosten oder an die Löhne der Praxisassistentinnen.

Offenbar lassen die Kantone selbst diese Praktiken zu. So erlauben die Kantone Genf und Waadt eine Rückerstattung von 10 Franken pro Verschreibung bei einer Probenahme in der Arztpraxis, sofern die präanalytische Arbeit (Verschreibung, Bestellung usw.) einem ganz bestimmten Ablauf folgt.

Der Bundesrat kommt in seiner Antwort auf die Interpellation 23.3313 zum Schluss, dass die bestehenden Massnahmen ausreichen, um Missbräuche im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit den Rückerstattungen der Laboratorien an die Leistungserbringer zu bekämpfen. Auch wenn diese Praxis anerkanntermassen illegal ist, scheint sie weiter verbreitet zu sein, als man annimmt. Schlimmer noch: Die Kantone, die eine Aufsichtsaufgabe haben, sind via die Kantonsspitäler oft Eigentümer der Laboratorien und decken diese völlig illegalen Praktiken.

Die Rückerstattungen verleiten zu einem Überkonsum von medizinischen Leistungen, was dem Gesundheitssystem sehr schadet. Unabhängig davon, ob es sich um Laboratorien, die Pharmaindustrie oder Medizinprodukte handelt, werden die Ärztinnen und Ärzte (unter anderen) dazu verleitet, mehr Leistungen als erforderlich zu verschreiben und unnötige Leistungen zu fördern, und dies alles zulasten der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler.

Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, konkrete Massnahmen vorzuschlagen, um diesen Praktiken den Riegel vorzuschieben. Er könnte namentlich Massnahmen zur wirksamen Überwachung und Repression vorschlagen, für deren Umsetzung nötigenfalls der Bund zuständig wäre.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Weitergabe der von Leistungserbringern erhaltenen Vergünstigungen sollen eine zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung der Versicherten gewährleisten. Es soll verhindert werden, dass Behandlungen durch finanzielle Anreize beeinflusst werden, und zudem soll die Transparenz des Gesundheitssystems sichergestellt werden. Das wurde auch gegenüber RTS festgehalten, als das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu dieser Thematik befragt wurde. Gemäss Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss der Leistungserbringer dem Schuldner der Vergütung die (direkten oder indirekten) Vergünstigungen weitergeben, die ihm ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt. Dies ist der Fall, wenn ein medizinisches Labor in seiner Funktion einem Arzt oder einer Ärztin eine Vergünstigung gewährt. Ein Cashback, wie es im vorliegenden Postulat beschrieben wird, bedeutet einen finanziellen Gewinn für den Arzt oder die Ärztin. Eine solche Praxis ist nicht gesetzeswidrig, stellt aber im Sinne der vorgenannten Bestimmung eine Vergünstigung dar, es sei denn, der Arzt oder die Ärztin kann eine gleichwertige Gegenleistung geltend machen. In einem solchen Fall muss er oder sie die erhaltene Vergünstigung an den Versicherer oder die versicherte Person weitergeben. Eine solche Vergünstigung muss auf der Laborrechnung an die versicherte Person oder den Versicherer (je nachdem, ob das System des «Tiers garant» oder des «Tiers payant» zur Anwendung kommt) ausgewiesen werden (Art. 76a Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102), denn sie muss dem Rechnungsempfänger oder der Rechnungsempfängerin zugutekommen. Wie bereits in der Antwort auf die vom Postulanten angesprochenen Interpellation 23.3313 Nantermod «Cashback von Laboratorien zugunsten von Ärztinnen und Ärzten. Eine legale Praxis?» festgehalten, ist es in einem solchen Fall Sache der Versicherer oder der Versicherten zu überprüfen, ob die Weitergabepflicht (Art. 56 Abs. 3 Bst. a KVG) eingehalten wurde. Das Recht auf Rückforderung (Art. 56 Abs. 4 KVG) kann vor dem zuständigen Schiedsgericht geltend gemacht werden (Art. 89 KVG), das in diesem Fall eine angemessene Sanktion verhängt (Art. 59 KVG). Die Kantone sind in ihren jeweiligen Bereichen zuständig, so auch für die Erteilung der Zulassung eines Leistungserbringers, und müssen diesen gegebenenfalls sanktionieren, wenn er die entsprechenden Vorschriften verletzt. Es liegt also an den betroffenen Akteuren, ihre Verantwortung wahrzunehmen und diese Praktiken zu kontrollieren und auch zu sanktionieren, wenn sie nicht dem gesetzlichen Rahmen entsprechen. Das BAG wirkt in seiner Funktion auch auf die einheitliche Anwendung des KVG hin, insbesondere bei den Versicherern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Cashbacks bei der Krankenversicherung. Massnahmenkatalog | Lexipedia | Lexipedia