Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen 2.0. Rechtsunsicherheit endlich beseitigen und Verkehrsfluss verbessern
23.4218 · Interpellation · 2023-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In diversen parlamentarischen Vorstössen (zuletzt Ip. 16.3524, Mo 17.3666) wurde die grundlegende Zulassung des Rechtsvorbeifahrens auf Autobahnen gefordert, um den Verkehrsfluss zu verbessern und dabei auch die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die aufgrund der oft schwierigen, aber mit Blick auf die drohenden Sanktionen folgenschwere Unterscheidung zwischen Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen besteht. Der Bundesrat erklärte sich bereit, die erwähnte Motion entgegenzunehmen, und das Anliegen im Rahmen der nationalen und inbesondere auch internationalen Regulatorien (Wiener Übereinkommen, SR 0.741.10) umzusetzen. Die SDA Meldung vom 13. Juni 2018 vermeldete: "Parlament erlaubt Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen".
Offenbar ist das Ergebnis der getroffenen Massnahmen aber nicht so klar und befriedigend, wie das die SDA Meldung hoffen liess. Medienberichte legen im Gegenteil den Schluss nahe, dass die Rechtsunsicherheit - v.a. infolge einer kantonal nicht einheitlichen Umsetzung - weiter besteht. Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Welche Massnahmen wurden zur Umsetzung insbersondere der Mo 17.3666 ergriffen und wie beurteilt der Bundesrat die Wirkung dieser Massnahmen und die Situation insbesondere mit Blick auf die angestrebte Verbesserung der Rechtssicherheit für Autofahrerinnen und Autofahrer?
Ist der Bundesrat bereit, die bereits getroffenen Massnahmen zu ergänzen, um den Verkehrsfluss auf Autobahnen und die Rechtssicherheit für Autofahrerinnen und Autofahrer (allenfalls weiter) zu verbessern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2021 die Möglichkeiten des erlaubten Rechtsvorbeifahrens an Fahrzeugen auf den Autobahnen und Autostrassen erweitert (Art. 36 Abs. 5 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Wenn sich auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden neu rechts an anderen Fahrzeugen mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren. Im Unterschied zur alten Regel dürfen sie dies auch dann, wenn sich auf ihrer Spur noch keine Kolonne gebildet hat. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links in einem Zug) ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.- geahndet (Anhang 1 Ziff. 314.3 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]), sofern niemand gefährdet oder verletzt wurde und kein Schaden entstanden ist.
Der neuen Regelung vorausgegangene Abklärungen, die ergeben hatten, dass das Rechtsvorbeifahren nicht kritischer zu bewerten ist als das Linksvorbeifahren, konnten durch die Auswertung der Unfallstatistik bestätigt werden.
2. Hauptziel der neuen Regelung ist die Verbesserung des Verkehrsflusses und der Auslastung der Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen. Sie wurde von einer breiten und umfassenden Informationskampagne auf der Homepage des Bundesamts für Strassen ASTRA begleitet. Nach Kenntnis des Bundesrats hat sich die Regel bisher bewährt und weder die Verkehrssicherheit noch die Rechtssicherheit beeinträchtigt.