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23.4241 · Motion · 2023-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die seit dem 17. Juli 2023 ausgeübte Praxisänderung in Bezug auf die Praxis der Asylgesuche von Afghaninnen rückgängig zu machen. Massgebend muss das Herkunftsland und nicht die Nationalität sein.

Begründung

Die Zahl der Asylgesuche in Europa ist wieder deutlich angestiegen. Ziel unserer Asylpolitik ist, dass Schutzsuchende, die an Leib und Leben bedroht sind, in der Schweiz Schutz finden können - nicht aber Personen, die bereits in einem anderen Staat Schutz und Hilfe erhalten haben.
Seit dem 17. Juli 2023 qualifizieren sich afghanische Frauen und Mädchen grundsätzlich für den Erhalt von Asyl. Zuvor qualifizierten sie sich für den Status vorläufig Aufgenommene. Asyl zu erhalten war nur nach einer Einzelfallprüfung möglich. Nun wurde die Asylhürde deutlich gesenkt und der Familiennachzug für Ehegatten und Kinder ermöglicht.
Diese Praxisänderung des SEM vom 17. Juli 2023 droht eine Sogwirkung auszulösen. Afghanistan zählt 41 Millionen Einwohner. Bereits heute leben rund 5,2 Millionen afghanische Staatsbürger - darunter viele Afghaninnen - in den Nachbarländern Afghanistans. Unser hoher Lebensstandard und das faktische Bleiberecht mit staatlicher Absicherung sind grosse Anreize, in die Schweiz zu kommen. Dies wird die sonst schon angespannte Asyl-Situation in der Schweiz weiter verschärfen.

Die stillschweigend und ohne Konsultation erfolgte Praxisänderung des SEM untergräbt die Bemühungen Europas, die Asyl-Krise endlich in den Griff zu bekommen. Zudem wird damit die sog. Sekundärmigration verstärkt: Personen, die bereits länger in Drittstaaten leben, machen sich auf den Weg in die Schweiz, um sich hier im Rahmen des Asylrechts bzw. als vorläufig Aufgenommene niederzulassen. Dies mit beschränktem Integrationspotential und wenig ausgeprägten Integrationsanreizen auf dem Arbeitsmarkt - aber mit realistischer Aussicht auf dauernden Verbleib.
Ziel unserer Asylpolitik muss sein, denjenigen Menschen Schutz zu gewähren, die ihn benötigen - nicht aber denjenigen, die bereits Schutz erhalten haben. So müssen Asylsuchende wissen, dass ihr Asylantrag abgelehnt wird, wenn sie bereits fn einem Drittland Schutz und Aufnahme erhalten haben.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, aus den in Absatz 1 genannten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als Grundlage zur Festlegung des materiellen Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts diente im Wesentlichen der Flüchtlingsbegriff des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das die Schweiz am 21. Januar 1955 ratifizierte (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30). Die Flüchtlingseigenschaft kann nur in Bezug auf den Heimatstaat anerkannt werden, das heisst das Land, dessen Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person besitzt. Bei Staatenlosen ist das Land des letzten Wohnsitzes massgebend. Die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von afghanischen Frauen und Mädchen widerspricht dem Mechanismus der Nichteintretensentscheide gemäss Artikel 31a Absatz 1 AsylG nicht. Es ist möglich, einen solchen Entscheid zu erlassen und somit von einer Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen, wenn die asylsuchende Person einen Drittstaat, in dem sie sich zuvor aufgehalten hat, um Schutz ersuchen kann. Dies setzt voraus, dass der betreffende Drittstaat der Rückübernahme in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat und dass er das Non-Refoulement-Gebot beachtet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Bircher 23.4020 «Kein systematisches Asyl für afghanische Frauen und Kinder: Nicht mehr auf offensichtlich missbräuchliche Asylanträge eintreten»). Afghaninnen, die in den Drittstaat, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, zurückkehren können, werden von der Schweiz somit auch unter der Praxisanpassung nicht als Flüchtlinge anerkannt und erhalten kein Asyl. Gemäss Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) entscheidet das SEM über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 6a AsylG). Das SEM beobachtet die Lage in Afghanistan auch weiterhin aufmerksam und nimmt bei Bedarf Anpassungen an seiner Asyl- und Wegweisungspraxis vor. Die Lage in Afghanistan ist unverändert schlecht und die Feststellung der Europäischen Asylagentur EUAA in ihren Guidelines von Januar 2023, wonach Frauen und Mädchen unter den Taliban begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, stösst unter den anderen europäischen Ländern auf breite Akzeptanz. Somit ist es nicht angezeigt, die Praxisanpassung betreffend Frauen und Mädchen rückgängig zu machen. Es ist auch daran zu erinnern, dass sich aus der aktuellen Praxis keine automatischen Ansprüche ableiten lassen, sondern jeder Fall einzelfallspezifisch geprüft werden muss. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort zur Interpellation Würth 23.4014 «Asylsituation Afghanistan», in der er verschiedene Fragen zur Praxisanpassung betreffend Afghaninnen beantwortet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.