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Gesetzliche Grundlagen zur Überprüfung der Mietrenditen auf die Gesetzmässigkeit durch den Preisüberwacher

23.4242 · Motion · 2023-09-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahin gehend anzupassen, sodass der Preisüberwacher punktuell die Miet-Renditen auf die Gesetzmässigkeit überprüfen kann.

Begründung

Die Mieten sind in den vergangenen Jahrzehnten massiv gestiegen, obwohl sie wegen rekordtiefer Zinsen und geringer Teuerung hätten stark sinken müssen. Diverse Studien legen nahe, dass eine gesetzlich nicht erlaubte übersetzte Rendite aus der Mietsache erzielt wird.
Der Preisüberwacher hat keine gesetzliche Grundlage, die Mietrenditen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Dies obwohl es sich im Mietmarkt in den Städten und Agglomerationen um einen klassischen Anbieter-Markt respektive Preissetzer-Markt handelt. Märkte, in denen die Marktmacht stark asymmetrisch sind (hier Preissetzung), ist aber die klassische Domäne der Preisüberwachung. Das öffentliche Interesse ist zudem riesig, handelt es sich bei den Mieten um den mit Abstand grössten Posten im Haushaltsbudget.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) bezweckt die Bekämpfung von Preismissbräuchen. Solche können im Sinne dieses Gesetzes nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Sofern der wirksame Wettbewerb nicht funktioniert, namentlich infolge Wettbewerbsabreden oder durch Verhaltensweisen von marktmächtigen Unternehmen, kann der Preisüberwacher schon heute einschreiten. Ebenso kann die Wettbewerbskommission bei Anhaltspunkten zu volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Kartellgesetzes (KG; SR 251) aktiv werden. Sowohl das PüG als auch das KG sind Gesetze, die generelle Spielregeln für den Wettbewerb in allen Branchen definieren. Sie sind grundsätzlich für die gesamte Wirtschaft anwendbar. Sektorspezifische Regelungen sind nicht Gegenstand dieser Erlasse. Entsprechend ist auch die Aufnahme einer Kompetenz des Preisüberwachers zur punktuellen Überprüfung der Gesetzmässigkeit der Mietrenditen in das PüG abzulehnen. Allfällige Anpassungen im Bereich des Mietrechts sind daher im Obligationenrecht (OR; SR 220) vorzunehmen. Allerdings sieht der Bundesrat die geltenden obligationenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Missbräuchlichkeit von Mietzinsen grundsätzlich als umfassend und effektiv genug an, damit ungerechtfertigte Mietzinshöhen unterbunden werden können. Nichtsdestotrotz ist der Bundesrat aktuell dabei, verschiedene Massnahmen, die allenfalls gegen die gestiegenen Mietpreise ergriffen werden können, zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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