23.4284 · Motion · 2023-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein differenziertes Gesundheitsversorgungssystem inklusive Spitalplanung zu erarbeiten und zu implementieren, das je nach Häufigkeit und Verbreitung von Krankheiten und Behandlungen eine situationsgerechte Planung und Umsetzung erlaubt.
Begründung
Die Gesundheitsversorgung im allgemeinen und die Spitalplanung im speziellen sind bekanntlich Sache der Kantone. Nun gibt es aber wesentliche Unterschiede bezüglich der Grösse der Kantone einerseits und der Häufigkeit der Krankheitsbilder andererseits. Daher ist der aktuelle starre Ansatz an seine Grenzen gelangt. Um unser Gesundheitssystem weiterzuentwickeln, ist eine differenzierte Betrachtung zwingend. Bei häufigen Krankheiten sind eine regionale Planung und Bereitstellung von Leistungen sinnvoll und angemessen, für komplexere und seltenere Situationen ist eine Zusammenarbeit – auch für grössere Kantone – zwingend, bei einigen sehr seltenen Krankheiten ist sogar eine internationale Kooperation angebracht.
In diesem Sinne soll der Bundesrat beauftragt werden, zusammen mit den Kantonen die Ausarbeitung einer intelligenten Spitalplanung in Angriff zu nehmen, die die unterschiedlichen Krankheiten und Behandlungen differenziert betrachtet. Ziel ist eine ausgewogene und effiziente Versorgung, die ohne doppelte Planung oder Überkapazitäten auskommt. Das simple Konzept ‚entweder Bund oder Kantone‘ muss überwunden werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt das Ziel der Motion einer ausgewogenen und effizienten Gesundheitsversorgung, die ohne doppelte Planung oder Überkapazitäten auskommt. Er wies auch in seiner Stellungnahme zur Motion 20.4093 Mäder "Mit maximal sechs Gesundheitsregionen die Koordination fördern und Überkapazitäten abbauen" darauf hin, dass das Potenzial für die Gestaltung einer wirtschaftlicheren und qualitativ besseren Spitallandschaft durch eine erhöhte Koordination der kantonalen Planungen noch nicht ausgeschöpft ist.
Zu beachten ist dabei die verfassungsmässige Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen, wonach die Kantone für die Gesundheitsversorgung zuständig sind. Indessen sehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bereits Bestimmungen vor, welche eine unterschiedliche Betrachtung von Krankheiten und Behandlungen bei der Planung ermöglichen. Einerseits beschliessen die Kantone gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung, welche sie bereits umsetzen. Andererseits müssen die Kantone bei der Versorgungsplanung das Kriterium des Zugangs innert nützlicher Frist (Art. 58b Abs. 4 Bst. b KVV) beachten. Die Vorgabe ist in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen zu bewerten. Das heisst, dass häufige und/oder dringende Leistungen wohnortnah geplant werden sollen, während bei seltenen oder nicht dringenden Leistungen weitere Wege zumutbar sind und somit die Leistungen konzentriert werden können.
Weiter wies der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 21.4439 Wyss "Interkantonale bedarfsgerechte Spitalplanung" darauf hin, dass er mit der Änderung vom 23. Juni 2021 der KVV die Kriterien für die Spitalplanung weiter vereinheitlicht hat und somit in seinem Kompetenzbereich bereits aktiv geworden ist. Die Kantone sind seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, bei der Spitalplanung das Potenzial der Konzentration von Leistungen nicht nur auf kantonaler Ebene, sondern auch über die Kantonsgrenzen hinaus zu beachten. Die Umsetzung der Verodnungsänderung durch die Kantone sollte zuerst beobachtet werden.
Schliesslich wurde das Postulat 19.3423 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats "Langfristig bezahlbare Krankenversicherung. Wirksame Kostensenkungs- und Effizienzmassnahmen basieren auf verlässlichen Modellen und Zukunftsszenarien" überwiesen. Der Bundesrat wird in diesem Rahmen die Potentiale periodisch entwickelter Modelle und längerfristiger Szenarien prüfen. Dabei sollen die realen Patientenströme bzw. Versorgungsregionen berücksichtigt werden. Die Resultate des Postulatsberichts sind abzuwarten, bevor weitergehende Arbeiten in Angriff genommen werden sollen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.