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23.4296 · Motion · 2023-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit der Bund den Beitrag an Kantone für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) in grösserem Umfang oder vollständig streichen kann, wenn die Vorgaben zur Bedarfssteuerung generell und zur schweizweiten Spitalplanung nicht eingehalten werden.

Begründung

Die Kostenentwicklung des KVG liegt systematisch über der Entwicklung der Wirtschaftsleistung, der Löhne, der Renten und der Preise. Viele Fehlentwicklung sind längstens bekannt. Die Politik reagiert aber weitgehend blockiert, wenn einzelne Kostendämpfungsmassnahmen aufs Tapet kommen. Statt über Einzelmassnahmen zu diskutieren sollten jetzt systemische Massnahmen geprüft werden.

Im Jahr 2021 gab es laut BFS in der Schweiz an 579 Standorten 276 Spitäler, also durchschnittlich etwa 10 Spitäler pro Kanton. "Jedem Tälchen sein Spitälchen" ist ein bekannter Systemfehler hierzulande: Mit Hinweis auf Verfassung und Föderalismus wird das Problem aber nicht adäquat angegangen: Bei kritischen parlamentarischen Vorstössen (z.B. Mo 18.3779) verweist der Bundesrat standardmässig auf die Zuständigkeit der Kantone für die Versorgung. Die Kantone verantworten aber massgeblich auch die Über- und Fehlversorgung sowie ihre Kostenfolge für die Prämienzahler und für den Bund. Der Bund sollte deshalb vertieft prüfen, via finanzielle Anzeize korrigierend eingreifen: Er soll eine Gesetzesvorlage unterbreiten, wie der Beitrag an die IPV an einen oder mehrere Kantone teilweise oder vollständig gekürzt werden kann, wenn der oder die entsprechenden Kantone die Bundesvorgaben an die schweizweite Spitalplanung und Zulassungssteuerung nicht einhält. Falls die Vorgaben nicht eingehalten werden, müssten die Kantone Einschränkungen bei der Bundes-IPV zu Handen ihrer Bevölkerung in Kauf nehmen und die Differenz zu Gunsten ihrer Bevölkerung allenfalls selber übernehmen, wenn sie die neuen Vorgaben des Bundes nicht einhalten würden..

Die Koordination über die Kantonsgrenzen hinweg, bei allen Spitaltypen, (Uni-, Kantons- oder Regionalspital etc.) und generell die Vermeidung von Über- und Fehlversorgung im angebotsinduzierten Gesundheitsmarkt sind unerlässlich, um überflüssige Kosten und Fehlinvestitionen erfolgreich einzudämmen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat wies bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 20.4093 Mäder "Mit maximal sechs Gesundheitsregionen die Koordination fördern und Überkapazitäten abbauen" darauf hin, dass das Potenzial für die Gestaltung einer wirtschaftlicheren und qualitativ besseren Spitallandschaft durch eine erhöhte Koordination der kantonalen Planungen noch nicht ausgeschöpft ist. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht denn auch eine Verpflichtung der Kantone zur Koordination ihrer Planungen vor und nimmt damit das Anliegen bereits auf. Hingegen sieht das KVG keine Pflicht der Kantone zur schweizweiten Spitalplanung vor. Ausnahme bildet der Bereich der hochspezialisierten Medizin (Art. 39 Abs 2bis KVG), wo die Kantone dieser Pflicht bereits nachkommen. Weiter wies der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 21.4439 Wyss "Interkantonale bedarfsgerechte Spitalplanung" darauf hin, dass er mit Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Kriterien für die Spitalplanung weiter vereinheitlicht hat und somit in seinem Kompetenzbereich bereits aktiv geworden ist. Die Kantone sind seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, bei der Spitalplanung das Potenzial der Konzentration von Leistungen nicht nur auf kantonaler Ebene, sondern auch über die Kantonsgrenzen hinaus zu beachten. Die Umsetzung der Verordnungsänderung durch die Kantone sollte zuerst beobachtet werden. Auch kann gegen die Spitalplanung der Kantone bereits heute vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 KVG). Diese Beschwerdemöglichkeit wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1b) auch für die Versicherer eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass die Kantone in ihrer Planung nicht nur die Anliegen der Leistungserbringer, sondern auch diejenigen der Versicherer – speziell die Vermeidung von Überkapazitäten – ausgewogen berücksichtigen. Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) steht gemäss Artikel 65 KVG den versicherten Personen zu, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Der Kanton entrichtet diese und folgt bei den Verteilregeln seiner kantonalen Gesetzgebung. Es ist keine Bundesangelegenheit, die IPV zu regeln. Der Bund leistet einen Beitrag an die Finanzierung der IPV von 7.5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Dieser Beitrag wird an die Kantone nach Anteil deren Wohnbevölkerung und versicherten Personen zugeteilt. Es besteht keine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Spitalplanung und der IPV.Eine Streichung von IPV Bundesgeldern für gewisse Kantone würde zu einer Ungleichbehandlung der Wohnbevölkerung durch den Bund führen, die kaum zu rechtfertigen wäre. Auch könnten die Leidtragenden dieser Massnahme die Prämienzahler in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht die Kantone sein.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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