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24.3015 · Interpellation · 2024-02-26

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des Ausländer- und Integrationsgesetzes und verschiedener internationaler Übereinkommen. Insbesondere legt Artikel 8 der Gebührenverordnung AIG die kantonalen Höchstgebühren unter anderem für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, den Ersatz oder die Verlängerung eines Ausländerausweises und weitere verschiedene Bewilligungen fest.

Für gewisse Kantone ist die aktuelle Situation ungünstig: Sie haben ihre Gebühren seit vielen Jahren auf die gemäss der Gebührenverordnung AIG höchstzulässigen Beträge festgesetzt. Die Kantone beklagen eine Diskrepanz zwischen den für sie steigenden Kosten und der Stagnation der Einnahmen in diesem Bereich.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Erachtet der Bundesrat die derzeit geltenden kantonalen Höchstgebühren für ausländerrechtliche Bewilligungen als angemessen? Wann und in welchem Umfang wurden sie zuletzt angepasst?

2. Ist die Höhe der bundesgesetzlich festgelegten Gebühren im Allgemeinen tendenziell gleichbleibend oder ändert sie sich im Laufe der Zeit?

3. Decken die derzeit erhobenen Gebühren die zugehörigen Kosten? Kann der Bundesrat, wenn er diese Frage nicht genau beantworten kann, dennoch eine Einschätzung geben?

4. Stehen die in Artikel 1 der Gebührenverordnung AIG erwähnten internationalen Übereinkommen der Anpassung beziehungsweise Erhöhung der kantonalen Höchstgebühren entgegen oder sehen sie eine Regelung dazu vor?

5. Ist der Bundesrat bereit, eine Erhöhung der Höchstgebühren vorzuschlagen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie?

Stellungnahme des Bundesrates

1. – 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen angemessen sind und die Kosten decken. Die Gebühren in der geltenden Gebührenverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz (GebV-AIG; SR 142.209) setzen sich in der Regel aus einer Grundgebühr, bedarfsabhängigen Zusatzgebühren und einer Kanzleigebühr zusammen. Die Gebühren werden nach den Grundsätzen der Kostendeckung (der Gesamtertrag der Gebühren darf die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen) und der Gleichwertigkeit (die Höhe der Gebühr muss in jedem Fall der erbrachten Dienstleistung entsprechen) festgelegt. Für Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen (Art. 4 GebV-AIG). Die kantonalen Höchstgebühren bewegen sich derzeit je nach Art des Gesuchs (Erteilung oder Verlänge-rung der Bewilligung) und der behördlichen Dienstleistung (Prüfung, Datenerfassung) zwischen 15 und 95 Franken (Art. 8 GebV-AIG). Für jede Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben. Im Jahr 2011 wurden neue kantonale Höchstgebühren für die Ausstellung und Herstellung von biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweisen eingeführt (Art. 8 Abs. 2 GebV-AIG). Im November 2019 erfolgte eine Anpassung in Bezug auf die Abnahme und Erfassung der Daten für nicht biometrische Ausländerausweise (Art. 8 Abs. 3 GebV-AIG). Im Jahr 2021 wurde im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen der Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Vereinfachung des Gebührenkatalogs der GebV-AIG geprüft, da die Kantone diesen als zu komplex empfanden für die Praxis. Die Höchstgrenze der Gebühren wurde dabei von den Kantonen nicht kritisiert. Da die Vorteile des derzeitigen Systems überwiegen, wurden die Arbeiten nicht fortgesetzt. 4. Die in Artikel 1 GebV-AIG genannten internationalen Abkommen geben den Rahmen vor zur Festlegung der Gebühren für Dienstleistungen an Staatsangehörige, die von diesen Abkommen betroffen sind. Die Schweizer Behörden dürfen von EU-Staatsangehörigen für die Ausstellung eines Ausländerausweises nur einen Betrag verlangen, der die Ausstellungsgebühr für Identitätsausweise von inländischen Personen nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 3 Anhang I FZA). 5. Gegenwärtig zieht der Bundesrat keine Erhöhung der Höchstgebühren in Betracht. Das bestehende System trägt der Vielfalt der Sachverhalte und der behördlichen Dienstleistungen gleichermassen Rechnung. Es wird als transparent und fair erachtet. Ausserdem entsprechen die Gebühren dem aktuellen Kostenniveau.