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24.3027 · Interpellation · 2024-02-26

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In Deutschland haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass Asylbewerber in Zukunft einen Teil der finanziellen Sozialhilfe nicht mehr als Bargeld, sondern in Form einer Debitkarte erhalten. Dies, um zu vermeiden, dass die Gelder missbräuchlich verwendet werden. In einigen Regionen wurde die neue Bestimmung bereits umgesetzt. Die Rückmeldungen der Behörden zeigen, dass beispielsweise abgewiesene Asylbewerber, die vorher Sozialhilfe in bar bezogen hatten auf die Bezahlkarte verzichteten und ausgereist sind, da sie offensichtlich nicht auf Unterstützung angewiesen waren.

Die geplante flächendeckende Einführung dieser Massnahme in Deutschland könnte dazu führen, dass Personen des Asylbereichs in die Schweiz ausweichen, wo sie weiterhin über Bargeld verfügen können. Deshalb gibt es bereits in einigen Kantonen Bestrebungen, Bezahlkarten einzuführen.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Erachtet der Bundesrat die Einführung von Bezahlkarten anstelle von Bargeld auch als geeignetes Mittel, um die missbräuchliche Verwendung der staatlichen finanziellen Unterstützung durch Personen des Asylbereichs zu verhindern?

  2. Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen die Einführung von Bezahlkarten anstelle von Bargeld für Personen des Asylbereichs zu empfehlen und die Empfehlung allenfalls mit der Auszahlung der entsprechenden Bundesgelder zu verknüpfen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Solange sich Asylsuchende in den Bundesasylzentren aufhalten, wird die Sozialhilfe grundsätzlich in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Nach der Zuweisung in die Kantone sind diese für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen zuständig. Aufgrund der aktuellen Wissenslage ist es schwierig, die Wirksamkeit von Debitkarten anstelle von Bargeld einzuschätzen. Wegen der reduzierten Sozialhilfeansätze bleiben in der Regel nach der Deckung der lebensnotwendigen Versorgung nur geringfügige Beträge übrig, welche für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. Der Bundesrat erachtet daher die Gefahr, dass entsprechende Geldleistungen zweckentfremdet oder sogar missbraucht werden, als gering. Es hat sich zudem in früheren Jahren gezeigt, dass es kein System gibt, mit welchem Missbrauch vollumfänglich ausgeschlossen werden kann, selbst dann nicht, wenn gewisse Leistungen nur mittels gebundenem Geld wie beispielsweise Bons oder Gutscheinen – oder wie vom Interpellant vorgeschlagen mittels einer Debitkarte – zur Verfügung gestellt werden (vgl. auch Antwort des Bundesrates zur Anfrage 16.1057 Herzog Verena «Elektronisches Zahlungssystem statt Bargeld für Asylbewerber» vom 28.09.2016). Es ist daher fraglich, ob mit der Einführung von Bezahlkarten anstelle von Bargeld tatsächlich Missbrauch bekämpft oder sogar vermieden werden könnte. 2. Die Unterstützung für Asylsuchende ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten (Art. 82 Abs. 3 Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Für die Ausrichtung und Ausgestaltung der Sozialhilfe sind aufgrund der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung und des Asylgesetzes grundsätzlich die Kantone zuständig. Es liegt daher in der Kompetenz und im Ermessen der Kantone zu entscheiden, ob und inwieweit die Sozialhilfe als Geld- oder als Sachleistung ausgerichtet werden soll. Wenn die Kantone Geldleistungen ausrichten, steht es ihnen auch frei, über die Form der Ausrichtung zu bestimmen, sei dies beispielsweise im Rahmen von Bargeldauszahlungen am Schalter, elektronischen Zahlungssystemen wie Banküberweisungen oder mittels Debitkarten. Dem Bund steht in diesem Bereich kein Weisungs- oder Aufsichtsrecht zu. Allfällige Empfehlungen an die Kantone könnten jedoch bei Bedarf von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren erlassen werden, um eine möglichst breite Harmonisierung zu erreichen. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.