Was macht der Bundesrat gegen den Import von Spielzeug mit einer schlechten Qualität, das die Gesundheit von Kindern gefährdet?
24.3039 · Interpellation · 2024-02-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Schweizer Unternehmen, die Spielzeug verkaufen, müssen strenge Bedingungen erfüllen; unabhängig davon, ob der Verkauf in einem Geschäft oder online erfolgt. Das schweizerische Lebensmittelrecht verlangt ein hohes Mass an Sicherheit und erlaubt nur sicheres Spielzeug.
Ganz anders sieht es bei ausländischen Onlineshops aus, denn diese unterstehen nicht der schweizerischen Gesetzgebung. Besonders in asiatischen Ländern sind die Gesetze viel lockerer, was die dort ansässigen Onlineshops ausnutzen. Das Lebensmittelrecht gilt nicht für die Einfuhr von Konsumgütern in die Schweiz, die für die private häusliche Verwendung vorgesehen sind. Die Schweizer Behörden können demnach lediglich Appelle an die Benutzerinnen und Benutzer richten, um sie vor den von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu warnen.
Jene asiatischen Onlineshops haben ihre Präsenz in der Schweiz in letzter Zeit stark ausgeweitet – im Handel mit Spielwaren, aber auch mit anderen Konsumgütern. Spielzeug von sehr schlechter Qualität birgt für die Gesundheit von Kindern ein erhöhtes Risiko. Private Labortests in der Schweiz zeigen: Bei mehreren getesteten Spielzeugen hätten die Behörden sofort einen Rückruf des Spielzeugs verfügt, wären die Spielzeuge von einem Schweizer Händler in Umlauf gebracht worden.
In der EU trat im Juli 2021 die Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in Kraft; sie verbietet es, in der EU für nicht konforme Waren zu werben. Dies gilt auch für Werbung im Internet. Leider hat die Schweiz noch kein entsprechendes Gesetz verabschiedet.
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass fehlerhafte und gesundheitsgefährdende Spielzeuge und andere Konsumgüter in die Schweiz importiert werden, insbesondere über asiatische Onlineshops?
2. Wie bewertet der Bundesrat den Umstand, dass die Schweizer Behörden über keine wirksamen Mittel verfügen, um gegen diese Gefahren vorzugehen?
3. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Revision des Lebensmittelgesetzes Vorkehrungen zu treffen, um ausländische Onlineshops zu verpflichten, in der Schweiz nur Güter anzubieten, die der schweizerischen Gesetzgebung entsprechen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Spielzeuge gehören in der Schweiz zu den Gebrauchsgegenständen, die vom Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) erfasst sind. Deren Sicherheit ist geregelt. Die Anforderungen sind mit jenen der Eu-ropäischen Union harmonisiert. Es dürfen nur konforme und somit sichere Spielzeuge in Verkehr gebracht werden. Allerdings wird der Import von Spielzeug für den privaten häuslichen Gebrauch in der Schweiz nicht vom Geltungsbereich des Lebensmittelrechts erfasst. Dieser erfolgt in Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten. Dazu gehören auch direkte Bestellungen im Internet auf ausländischen Webshops oder ausländischen Online-Plattformen. Nur Spielzeuge, die in der Schweiz in den Handel gelangen, unterliegen der Kontrolle der kantonalen Vollzugsbehörden. Wer zum Eigengebrauch im Ausland bestellt, muss sich somit bewusst sein, dass die Ware den Schweizer Anforderungen gegebenenfalls nicht entspricht. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen informiert die Konsumentinnen und Konsumenten regelmässig über die Risiken von Käufen auf ausländischen Online-Plattformen und in Internet-Shops und wird dies weiterhin tun. 2. und 3. Den Erwerb von Spielzeug auf ausländischen Webshops oder Online-Plattformen zum privaten häuslichen Gebrauch zu kontrollieren, wäre in der Praxis kaum möglich. Die Schweizer Behörden haben auf Grund des Territorialitätsprinzips nur sehr beschränkte Möglichkeiten, gegen ausländische Betriebe bzw. Websites vorzugehen. Der Bundesrat prüft jedoch im Rahmen der laufenden Revision des LMG, wie er die Rechtsgrundlagen für die Kontrolle des Online-Handels mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz verbessern kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Person, welche die Produkte anbietet, ihren Sitz in der Schweiz hat, oder wenn es sich um eine Schweizer Online-Plattform oder um eine Website mit einer «.ch»-Adresse handelt. In solchen Fällen sollte zum Beispiel die Schliessung einer Webseite ermöglicht werden und nicht konforme Produkte sollten aus den Webshops oder von Online-Plattformen entfernt werden können.