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24.3056 · Motion · 2024-02-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG) um einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die einen sicheren Staat durchquert haben, in dem sie ein Asylgesuch einreichen konnten oder hätten einreichen können.

Begründung

Viele Asylsuchende durchqueren mehrere sichere Staaten, bevor sie ihr Asylgesuch einreichen. Dies entspricht der Definition von Sekundärmigration. Diese Asylsuchenden lassen sich dabei vor allem von wirtschaftlichen Aspekten leiten; es handelt sich also häufig nicht mehr um eine letzte Möglichkeit, um das Überleben zu sichern, sondern darum, dass Asylsuchende ein Land wählen, in dem sie sich ein weniger hartes Leben aufbauen können als in ihrem Herkunftsstaat.
Die beantragte Anpassung, mit der diese Lücke geschlossen werden soll, stellt der Schweiz mehr Mittel zur Verfügung, um der Praxis der Staaten ein Ende zu setzen, ihre Augen vor der Durchreise von Migrantinnen und Migranten zu verschliessen und sie - unter Verletzung ihrer internationalen Pflichten - nicht zu registrieren, um nicht als Erstaufnahmeland zu gelten. Dadurch kann die Anziehungswirkung, die durch diese Gesetzeslücke auf viele Angehörige von armen Staaten ausgeübt wird, weiter verringert werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Flüchtlingsbegriff hat nur den Schutz effektiv verfolgter Personen zum Gegenstand. Wirtschaftliche Gründe beispielsweise werden grundsätzlich nicht vom Schutzbereich erfasst sind (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG). Zudem besteht aufgrund des Dublin-Systems und den bereits heute im Asylgesetz enthaltenen weiteren Drittstaatenregelungen keine freie Wahl des Zufluchtstaates (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a-f AsylG). Diese Regelung trägt zur Verhinderung von Sekundärmigration bei. Hat die asylsuchende Person zu einem Drittstaat einen engeren Bezug als zur Schweiz, so obliegt es diesem Staat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. In diesem Fall tritt das SEM nicht auf das Asylgesuch ein. Kann die Person in einen sicheren Drittstaat oder in einen Drittstaat zurückkehren, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und c AsylG), in einen (Dublin-) Staat ausreisen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), oder in einen Drittstaat weiterreisen, für den sie ein Visum besitzt oder in dem enge Bezugspersonen leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. d und e AsylG), so prüft das SEM die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (erlittene oder befürchtete Verfolgung im Heimatstaat) nicht. Es verfügt die Wegweisung der asylsuchenden Person in den Drittstaat, wenn dieser deren Aufnahme gewährleistet und Schutz vor Rückschiebung bietet, wovon bei sicheren Drittstaaten ausgegangen wird (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG). Entsprechend prüft die Schweiz bereits die Zuständigkeit früherer Aufenthaltsstaaten asylsuchender Personen. Die irreguläre sekundäre Migration ist auch auf die ungleiche Verteilung der Asylanträge in Europa zurückzuführen, die die Strukturen einiger europäischer Länder sehr stark unter Druck setzt.Grundlage für die Anerkennung einer Person in der Schweiz als Flüchtling bilden das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) sowie die Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30). Die Flüchtlingsdefinition im schweizerischen Asylgesetz (Art. 3 AsylG) stützt sich dabei auf die Flüchtlingskonvention, deren Bestimmungen Mindeststandards für die Definition des Flüchtlingsbegriffs darstellen. Gemäss FK gilt jede Person als Flüchtling, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK). Neben der Definition des Flüchtlingsbegriffs regelt die FK auch abschliessend den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 1 Bst. F FK). Weder im Rahmen der Definition des Flüchtlingsbegriffs noch bei den Ausschlussgründen der FK ist vorgesehen, dass Personen, welche einen sicheren Staat durchquert haben, von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden können. Folglich ist das Anliegen der vorliegenden Motion nicht mit den Vorgaben der FK und damit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.