Lexipedia

24.3116 · Interpellation · 2024-03-07

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wie beurteilt der Bundesrat die Erlassmöglichkeit hinsichtlich einer Rückerstattungsforderung nach Art. 16a Abs. 1 ELG?

Am 7. März 2024 wurde die Motion der SGK-N (Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG korrigieren) abgelehnt. Anlässlich der Beratung des Geschäftes N 23.4327 im Nationalrat vom 7. März 2024 war die zuständige Bundesrätin nicht in der Lage, die Frage von Frau Nationalrätin Martina Bircher zu beantworten, ob ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 16a Abs. 1 ELG einer Erlassmöglichkeit unterliegt oder nicht. Immerhin berechtigt Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Stellen eines Erlassgesuches bei Vorliegen guten Glaubens und grosser Härte bei unrechtmässig bezogenen Leistungen. Erst recht sollte diese Möglichkeit im Sinne der Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit auch bei der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen bestehen, sofern eine grosse Härte für die betroffenen Erben besteht. Gutgläubig waren die betroffenen EL-Bezüger auf Grund der Rechtmässigkeit ihrer Bezüge ja ohnehin.

Begründung

Am 7. März 2024 wurde die Motion der SGK-N (Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG korrigieren) abgelehnt. Anlässlich der Beratung des Geschäftes N 23.4327 im Nationalrat vom 7. März 2024 war die zuständige Bundesrätin nicht in der Lage, die Frage von Frau Nationalrätin Martina Bircher zu beantworten, ob ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 16a Abs. 1 ELG einer Erlassmöglichkeit unterliegt oder nicht. Immerhin berechtigt Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Stellen eines Erlassgesuches bei Vorliegen guten Glaubens und grosser Härte bei unrechtmässig bezogenen Leistungen. Erst recht sollte diese Möglichkeit im Sinne der Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit auch bei der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen bestehen, sofern eine grosse Härte für die betroffenen Erben besteht. Gutgläubig waren die betroffenen EL-Bezüger auf Grund der Rechtmässigkeit ihrer Bezüge ja ohnehin.

Stellungnahme des Bundesrates

Grundsätzlich müssen Versicherte alle unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstatten. Artikel 25 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR 830.1) sieht indes eine Ausnahme zu dieser Regel vor: Hat die versicherte Person die Leistungen in gutem Glauben empfangen und liegt grosse Härte vor, kann die Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen erlassen werden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen (EL) ist der Erlass der Rückforderung gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) von Amtes wegen zu prüfen. Der Rückforderungsanspruch des Versicherers erlischt spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer gemäss Strafrecht strafbaren Handlung hergeleitet, so kann eine längere Verjährungsfrist gelten. Für die Rückerstattungspflicht der Erben von EL-Bezügerinnen und -Bezügern nach Artikel 16a ELG gelten diese Regeln nicht. Bei den rückerstattungspflichtigen EL-Leistungen handelt es sich nicht um unrechtmässig bezogene Leistungen, da die versicherte Person zu Lebzeiten Anspruch auf diese Leistungen hatte. Der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 ATSG ist in solchen Fällen somit nicht anwendbar. Zudem kann per Definition keine grosse Härte geltend gemacht werden, denn die Rückerstattungspflicht der Erben besteht erst ab einem Nachlass von über 40 000 Franken. Überdies haben die Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, um die Rückerstattungspflicht zu umgehen.