24.3312 · Interpellation · 2024-03-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Das deutsche Rüstungsunternehmen Rheinmetall war von 2011 bis 2014 am Bau eines hochmodernen Gefechtsübungszentrums im russischen Mulino beteiligt. Das Gefechtsübungszentrum wurde 2014 nach dem Exportstopp der deutschen Bundesregierung vom russischen Rheinmetallpartner "Oboronservice AG" fertiggestellt. Laut Medienberichten wollte Rheinmetall auch nach der russischen Annexion der Krim im Jahr 2014 am Bau dieser Ausbildungszentren für russische Soldaten festhalten. Im September des Jahres 2021 hat Wladimir Putin das Übungszentrum anlässlich des Manövers «Sapad 21» besucht. Militärexperten verstehen dieses Manöver auch als Generalprobe für den Angriff auf die Ukraine. Rheinmetall hat einen wichtigen Produktionsstandort in Zürich. Deshalb richte ich folgende Fragen an den Bundesrat:
Wurden von Rheinmetall aus der Schweiz Dual-Use-Güter, besondere militärische Güter oder Kriegsmaterial geliefert, die für dieses Projekt hätten verwendet werden können? Zur Frage stehen Lieferungen von materiellen und immateriellen Gütern und sowohl direkte Lieferungen wie auch indirekte über Drittländer wie beispielsweise Deutschland.
Rheinmetall arbeitete dabei mit dem russischen Unternehmen «Oboronservice AG» zusammen. Weder dieses Unternehmen noch Personen aus dem Umfeld dieses Unternehmens wie Anatoly Serdyukov oder Yevgenia Vasilyeva tauchen jedoch auf Schweizer Sanktionslisten auf. Weshalb nicht?
Hat der Bundesrat Kenntnis von Angestellten mit Arbeitsplatz in der Schweiz, die in irgendeiner Weise an diesem Projekt beteiligt waren?
Berücksichtigt der Bundesrat bei der Bewilligung von Ausfuhrgesuchen, ob ein Unternehmen wie Rheinmetall mit Ländern zusammenarbeitet, die völkerrechtswidrige Angriffskriege beginnen, oder bei denen zu befürchten ist, dass sie es tun?
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 4. Die Beurteilung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial, Dual-Use-Güter und besonderen militärischen Güter erfolgt jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung. Ausfuhren von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern nach Russland sind aufgrund des neutralitätsrechtlichen bewaffneten Konflikts seit 2014 nicht mehr zulässig. Mit Inkrafttreten der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (AS 2014 2803) waren Dual-Use Güter bis Februar 2022 dann bewilligungsfähig, wenn die Güter nicht ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverwender bestimmt waren. Dies galt ebenfalls für Ausfuhren über Drittländer.Es wurden keine Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial, Dual-Use-Gütern oder besonderen militärischen Gütern für das russische Gefechtsübungszentrum erteilt (gilt auch für Immaterialgüter). Zulieferungen vor dem 27. August 2014 von Gütern aus der Schweiz zwecks Integration in eine andere Gesamtanlage in einem Drittland können nicht ausgeschlossen werden. Die Ausfuhr der Gesamtanlage aus dem Drittland unterlag grundsätzlich den rechtlichen Bestimmungen des zuständigen ausländischen Staates und seiner Behörden.2. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG; SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis die EU) erlassen wurden. Das EmbG bietet keine Rechtsgrundlage für den Erlass von eigenständigen Sanktionen durch die Schweiz.In der EU sind weder das Unternehmen «Oboronservice AG» noch Anatoly Serdyukov oder Yevgenia Vasilyeva sanktioniert. Somit besteht keine Grundlage für die Sanktionierung dieses Unternehmens oder dieser beiden Personen.3. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Angestellten mit Arbeitsplatz in der Schweiz, die in an diesem Projekt beteiligt waren.