24.3313 · Interpellation · 2024-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Äussere Stützstrukturen, sogenannte Exoskelette, können Menschen eine hohe Lebensqualität und ein hohes Mass an Selbstständigkeit bieten. Sei es zur einfacheren beruflichen und sozialen Eingliederung, zu Therapiezwecken oder zur Verkürzung des Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik: Das Exoskelett hat grosses Potenzial. So ermöglicht das von der ETH Lausanne entwickelte Modell Invaliden mit einem Gewicht bis 100 kg aufzustehen, zu gehen und Treppen zu steigen.
Ist der Bundesrat daher bereit, die Vorteile einer Aufnahme der Behandlung mit einem Exoskelett in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung (KVG), der Unfallversicherung (UVG) und der Invalidenversicherung (IVG) als anerkannte therapeutische Methode zu prüfen, wie dies Länder wie Deutschland, Frankreich und die Vereinigten Staaten bereits getan haben?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Kostenübernahme von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wird in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und deren Anhängen geregelt. Die Leistungen der OKP müssen dabei wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) sein. Für ärztliche Leistungen existiert kein abschliessender Leistungskatalog, sondern es gilt das Vertrauensprinzip, wonach vermutet wird, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbringen, die den WZW-Kriterien entsprechen. Nur umstrittene Leistungen werden geprüft und deren Leistungspflicht vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt. Die Therapie mit Exoskelett als ärztliche Leistung ist nicht spezifisch reglementiert und fällt entsprechend unter das Vertrauensprinzip. Für die Aufnahme in die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) des Exoskeletts im Hinblick auf die Anwendung durch die versicherte Person selbst oder einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder von Pflegeheimen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegeleistungen ist ein Antrag mit Darlegung der WZW-Kriterien zuhanden der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) notwendig. Nach Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Die Hilfsmittel sind in Anhang 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV; SR 832.205.12) geregelt.Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) verlangt vom Versicherer, dass eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten zu gewährleisten ist. Dies ist gemäss Absatz 2 dann der Fall, wenn das Hilfsmittel aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig ist, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen. Unter diesen Voraussetzungen können bereits heute Exoskelette durch die UV vergütet werden.In der Invalidenversicherung (IV) ist die Kostenübernahme von Exoskeletten sowohl als Hilfsmittel als auch als Behandlungsgerät im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen denkbar. Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme bei Behandlungsgeräten orientieren sich in der IV ebenfalls an den WZW-Kriterien des KVG. Bezüglich der Abgabe eines Exoskelett unter dem Titel Hilfsmittel gilt als Voraussetzung, dass dieses nur in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben werden darf. Unter diesen Voraussetzungen können bereits heute Exoskelette durch die IV vergütet werden.