24.3366 · Interpellation · 2024-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In seinen Stellungnahmen zu den Interpellationen 22.3427 (Wyss) und 22.4574 (Gugger) erklärte der Bundesrat, dass wichtige Vertreter der Stoffklasse der Phtalate aufgrund der vorliegenden toxikologischen Befunde offiziell als fortpflanzungsgefährdend eingestuft und in der Folge im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz streng reguliert wurden.
Am 26. Februar 2024 gab das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt bekannt, in verschiedenen Läden 203 Kunststoffgegenstände auf das Vorhandensein von Phtalaten kontrolliert zu haben. Nicht weniger als 23 Produkte enthielten verbotene Phtalate als Weichmacher. Sie wurden umgehend mit einem Verkaufsverbot belegt. (Quelle: SWI swissinfo.ch: «Verbotene Weichmacher in den Kantonen Basel-Stadt und Jura entdeckt»).
In unserer globalisierten Wirtschaft ist es nicht zu verhindern, dass sich das eine oder andere vorschriftswidrige Produkt in Schweizer Verkaufsregalen findet. Dass jedoch mehr als 10 Prozent der geprüften Produkte den Vorschriften widersprechen, ist nicht akzeptabel und zeigt, dass gewisse Geschäfte ihre Verantwortung nicht wahrnehmen. Das geltende Recht ist nicht abschreckend genug.
Das Problem kann im Übrigen nicht den Kantonen aufgebürdet werden, denn ihre kostspieligen und zeitraubenden Kontrollen sollen lediglich der letzte Filter und nicht etwa das einzige Instrument sein, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften durchzusetzen.
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Ist die Tatsache, dass in der Schweiz zum Verkauf angebotene Produkte offensichtlich immer wieder verbotene Phtalate enthalten, für die Bundesbehörden Anlass zur Besorgnis?
Ist der Anteil der in Basel festgestellten vorschriftswidrigen Produkte repräsentativ für die Befunde auf nationaler Ebene?
Wie gedenkt der Bundesrat, die Kantone zu unterstützen, damit die betroffenen Handelsbranchen ihre Verantwortung wahrnehmen und die geltenden Vorschriften einhalten?
Die Qualität von übers Internet bestellten Produkten ist wahrscheinlich ebenso alarmierend wie die Qualität der in den Läden verkauften Produkte. Gedenkt der Bundesrat, Kontrollkampagnen durchzuführen? Hat er die Ressourcen, um die Lieferung von Produkten, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung verboten sind, einzudämmen?
Werden die in der Schweiz ansässigen Verkaufsplattformen kontrolliert? Wenn ja, was sind die Ergebnisse?
Sind Kommunikationskampagnen geplant, um die Bevölkerung für die Gesundheitsrisiken zu sensibilisieren?
Stellungnahme des Bundesrates
(1)/(2): Als Folge der in den Kantonen Basel-Stadt und Jura festgestellten Mängel bereiten die kantonalen Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen eine schweizweite Kontrollkampagne zur Überprüfung der Einhaltung der Verbotsbestimmungen für Phthalate im Jahr 2025 vor. Diese Kampagne wird einerseits den Druck auf den Handel zur Einhaltung der chemikalienrechtlichen Bestimmungen erhöhen, insbesondere durch Sperrung nicht konformer Produkte, und wird andererseits eine detailliertere Einschätzung des Ausmasses der Problematik erlauben. (3): Grundsätzlich ist die Kontrolle und die Durchsetzung der Beschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) in der Hoheit der Kantone. Der Bund unterstützt bei der Koordination und der Durchführung kantonsübergreifender nationaler Vollzugsmassnahmen, sowie bei der Erarbeitung von Informationsunterlagen und Hilfsmitteln für die Rechtsunterworfenen, um diese für ihre chemikalienrechtlichen Pflichten zu sensibilisieren. Zur Unterstützung der kantonalen Vollzugsbehörden wurde aus Bundesmitteln ein mobiles Analysegerät beschafft und zur Verfügung gestellt, welches u.a. bei der Detektion von Phthalaten in Gegenständen eingesetzt wird. (4)/(5): Ob im Rahmen der geplanten schweizweiten Kontrollkampagne auch der in der Schweiz domizilierte Onlinehandel beprobt wird, wird geprüft. Grundsätzlich untersteht der Onlinehandel den gleichen chemikalienrechtlichen Anforderungen wie der stationäre Handel. Die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes gelten allerdings nur im Zollinland. Während beim Import von chemischen Produkten oder Gegenständen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (sei es direkt oder via Onlinehandel) Selbstkontrollpflichten für die Importeurin erwachsen, ist der Import zum privaten Gebrauch von diesen Regelungen ausgenommen. Die Vollzugsbehörden haben keine gesetzliche Grundlage, um den Privatimport solcher Produkte zu unterbinden. Da die chemikalienrechtlichen Anforderungen in der Schweiz weitgehend mit jenen in der Europäischen Union (EU) harmonisiert sind, akzentuiert sich diese Thematik in erster Linie bei Importen aus Drittstaaten.(6): In Zusammenarbeit mit den Kantonen plant das Bundesamt für Gesundheit noch vor dem Sommer die Lancierung einer Informationskampagne zu endokrinen Disruptoren, zu denen auch bestimmte verbotene Phthalate gehören. Ziel der Kampagne ist die Sensibilisierung der Schweizer Bevölkerung für diese Thematik. Die Kampagne basiert hauptsächlich auf einer Website, die klare Informationen zu endokrinen Disruptoren und einfache Tipps zur Eindämmung der Exposition mit diesen Substanzen abgibt.