24.3427 · Interpellation · 2024-04-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. April 2024 (Beschwerde 53600/20) die folgenden Fragen zu beantworten:
Hält der Bundesrat die von der Schweiz beschlossenen Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen und zur Einhaltung des Pariser Abkommens für angemessen?
Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der EGMR in diesem Urteil das Subsidiaritätsprinzip beachtet hat, wonach es in erster Linie Aufgabe der Staaten ist, dafür zu sorgen, dass die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte und Freiheiten eingehalten werden?
Hat der EGMR nach Meinung des Bundesrates mit diesem Urteil seine Kompetenzen überschritten, indem er sich als Gesetzgeber aufgespielt und den Text der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 8, sehr weit ausgelegt hat, um so die Schweiz verurteilen zu können?
Ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich der EGMR durch seine Kritik an den Klimaschutzmassnahmen der Schweizer Behörden in die internen politischen und administrativen Angelegenheiten der Schweiz eingemischt hat?
Will der Bundesrat den anderen Vertragsstaaten – insbesondere im Ministerkomitee – seine Position zu diesem Urteil darlegen, und, falls ja, wie?
Will der Bundesrat darauf hinweisen, dass das Urteil des EGMR gegen die Gewaltenteilung verstösst, zumal der Gerichtshof in diesem Fall wie ein Gesetzgeber gehandelt hat?
Hält es der Bundesrat für sinnvoll, die Schaffung einer Aufsichtsbehörde über den Gerichtshof, beispielsweise in Form eines Justizrates, vorzuschlagen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Eine Totalrevision des CO2-Gesetzes wurde in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 abgelehnt. In der Folge hat der Bundesrat unter Berücksichtigung des Volkswillens weniger sanktionierende Massnahmen vorgeschlagen, um die unveränderten Ziele für die Verminderung des Treibhausgasausstosse zu erreichen. Das vom Stimmvolk angenommene Klima- und Innovationsgesetz (AS 2023 655) setzt den Rahmen für die Klimapolitik und enthält konkrete Fördermassnahmen. Das Gesetz ist teilweise in Kraft getreten. Weitere Massnahmen zur Erreichung der Klimaziele werden vom Parlament in anderen Gesetzen geregelt werden müssen.Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (SR 0.814.012) enthält bestimmte rechtlich verbindliche Verpflichtungen der Vertragsparteien (namentlich Art. 4.2, 4.8, 4.9, 4.13 und 13.7), die prozessualer Natur sind. Die zentrale Verpflichtung betreffend die Reduktion der Treibhausgasemissionen sieht vor, dass jede Vertragspartei aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge (contributions déterminées au niveau national, CDN) erarbeitet, übermittelt und beibehält, die sie zu erreichen beabsichtigt, und dass die Vertragsparteien innerstaatliche Minderungsmassnahmen ergreifen, um die Ziele dieser Beiträge zu verwirklichen (Art. 4.2). Die Schweiz hat ihre Verpflichtung bis heute respektiert, denn sie hat ihre national festgelegten Beiträge innert Frist übermittelt und aktualisiert. Bezüglich der Verhaltensstandards hat die Schweiz alles darangesetzt, um ihre national festgelegten Beiträge in die nationale Gesetzgebung (CO2-Gesetz [SR 641.71] und Klima- und Innovationsgesetz) zu integrieren und die national festgelegten Beiträge rechtzeitig zu revidieren, damit sie ihre höchst mögliche Ambition reflektieren. Die nächste Revision der national festgelegten Beiträge ist in diesem Jahr für das Jahr 2025 geplant. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris wird sie sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen, so dass die weltweiten Treibhausgasemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Netto-Null erreichen. Dafür orientiert sich die Schweiz insbesondere an den Sachstandsberichten des Weltklimarats IPCC. Die Ziele der Schweiz für das Jahr 2030 (Halbierung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990) und 2050 (Netto-Null Treibhausgasemissionen) sind im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des IPCC.2./3./4. Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 28. August 2024 mit dem Urteil befasst. Er bekennt sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zum System der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, RS 0.101). Der Bundesrat kritisiert jedoch die weite Auslegung der EMRK durch den EGMR im Urteil zu den KlimaSeniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen. 5./6. Die Schweiz wird dem Ministerkomitee des Europarats innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils einen Bericht (rapport d’action) zu dessen Umsetzung unterbreiten. Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Praxis nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof. Die Schweiz wird sich in ihrem Bericht in angemessener Weise zur Sache äussern.7. Mit der Ratifikation der EMRK hat sich die Schweiz verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei ist, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Die Schaffung einer Aufsichtsbehörde über den Gerichtshof ist daher nicht opportun.