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24.3429 · Motion · 2024-04-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass Asylsuchende, die eine Straftat begangen haben, in geschlossenen Asylzentren untergebracht oder auf eine adäquate Art ständig überwacht werden.

Begründung

Die Zahlen in den Kriminalstatistiken sind alarmierend: Von 68 267 Straftaten wurden 5945 von Asylsuchenden begangen. Vor diesem Hintergrund sehen wir uns mit der dringlichen Aufgabe konfrontiert, die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung zu gewährleisten. Es ist unbestritten, dass nun rasch gehandelt werden muss und kriminelle Asylsuchende in geschlossenen Zentren untergebracht oder auf adäquate Art ständig überwacht werden müssen.

Die Sicherheit der Bevölkerung muss an erster Stelle stehen. Die Zahlen zeigen eine besorgniserregende Realität, die nicht ignoriert werden darf. Es ist dringend nötig, dass die Behörden konkrete Massnahmen ergreifen, um die Bevölkerung vor Straftaten zu schützen, namentlich vor Straftaten, die von Personen begangen werden, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben.

Indem die Verantwortlichen von Straftaten in geschlossenen Zentren isoliert werden, kann die Gesellschaft Wiederholungstaten besser verhindern und vor weiteren Delikten abschrecken.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Es ist nicht hinnehmbar, dass Personen, die die Schweiz um Schutz ersuchen, strafbare Handlungen begehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verletzen oder gefährden können. Den in der Motion geäusserten Anliegen kann jedoch nach Auffassung des Bundesrates mit einer konsequenten Anwendung der bestehenden Instrumente bereits begegnet werden. In der Schweiz sind grundsätzlich die Kantone für die Verfolgung von Straftaten sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) meldet strafbare Handlungen von Asylsuchenden in den Zentren des Bundes (BAZ) umgehend den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Diese entscheiden über allfällige strafrechtliche Massnahmen. Das SEM ist verfassungsrechtlich weder zur Strafverfolgung, noch zum Straf- und Massnahmenvollzug befugt. Eine Unterbringung in geschlossenen Zentren durch das SEM würde somit die strafprozessualen Voraussetzungen für eine Haft untergraben. Eine entsprechende Regelung wäre nicht nur mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, sondern auch verfassungswidrig und käme einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person gleich. Das SEM behandelt Asylgesuche bei Straffälligkeit und Renitenz zudem prioritär. Auch wenn die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nicht der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung oder als Schutzmassnahmen vor Gewalt oder Kriminalität dienen, erlauben es diese unter gewissen Voraussetzungen, die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören oder gefährden, einzuschränken. So können zum Beispiel Ein- und Ausgrenzungen angeordnet und bei Widerhandlung dagegen eine Vorbereitungshaft verfügt werden (vgl. zum Beispiel Antwort des Bundesrates auf die Frage 12.5188 Amstutz «Auswüchse in und um die Asylzentren»). Um die Zusammenarbeit zu intensivieren und den Vollzug ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen zu verbessern, sowie Einzelfälle von Wiederholungstätern auf allen Ebenen prioritär anzugehen hat das SEM runde Tische mit allen betroffenen Behörden initiiert. Zusätzlich kann das SEM gegen Asylsuchende und Schutzbedürftige in den BAZ, welche gegen ihre Pflichten verstossen beziehungsweise die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, Disziplinarmassnahmen anordnen. Als Disziplinarmassnahme ist unter anderem vorgesehen, dass renitente Asylsuchende in besonderen Zentren untergebracht werden. Mit einer solchen Unterbringung ist eine Ein- oder Ausgrenzung anzuordnen.Mit dem Ziel, die Sicherheit in den BAZ zu verbessern, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. April 2024 eine Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) (BBl 2024 1107) verabschiedet. Unter anderem soll das Disziplinarwesen neu auf Gesetzesstufe geregelt und vorgesehen werden, dass Disziplinarmassnahmen auch bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unmittelbarer Nähe zu einem BAZ angeordnet werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.