24.3515 · Motion · 2024-05-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG) um einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die einen sicheren Staat durchquert haben, in dem sie ein Asylgesuch einreichen konnten oder hätten einreichen können.
Begründung
Viele Asylsuchende durchqueren mehrere sichere Staaten, bevor sie ihr Asylgesuch einreichen. Dies entspricht der Definition von Sekundärmigration. Diese Asylsuchenden lassen sich dabei vor allem von wirtschaftlichen Aspekten leiten; es handelt sich also häufig nicht mehr um eine letzte Möglichkeit, um das Überleben zu sichern, sondern darum, dass Asylsuchende ein Land wählen, in dem sie sich ein weniger hartes Leben aufbauen können als in ihrem Herkunftsstaat.
Die beantragte Anpassung, mit der diese Lücke geschlossen werden soll, stellt der Schweiz mehr Mittel zur Verfügung, um der Praxis der Staaten ein Ende zu setzen, ihre Augen vor der Durchreise von Migrantinnen und Migranten zu verschliessen und sie - unter Verletzung ihrer internationalen Pflichten - nicht zu registrieren, um nicht als Erstaufnahmeland zu gelten. Dadurch kann die Anziehungswirkung, die durch diese Gesetzeslücke auf viele Angehörige von armen Staaten ausgeübt wird, weiter verringert werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 15. Mai 2024 zur Motion der Fraktion Schweizerische Volkspartei 24.3056 «Asylsuchende, die ein sicheres Land durchqueren, sind keine Flüchtlinge», deren Wortlaut identisch ist mit jener der vorliegenden Motion. Seither haben sich keine neuen Entwicklungen ergeben, die eine Neubeurteilung erfordern würden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.