24.3521 · Postulat · 2024-06-03
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht zu prüfen, wie der Bund missbräuchlichen Onlinebewertungen von Unternehmen begegnen kann. Insbesondere ist zu prüfen, ob und welche gesetzlichen Massnahmen ergriffen werden können, um Unternehmen vor falschen, irreführenden oder verletzenden Onlinebewertungen besser zu schützen. Hierbei soll auch abgeklärt werden, wie die Beweislast in Bezug auf die Richtigkeit von Onlinebewertungen, die Verantwortlichkeiten der Onlinebewertungsplattformen und Sanktionierungen effektiv zu regeln sind.
Begründung
Onlinebewertungen können die Transparenz für Konsumentinnen und Konsumenten fördern und bieten eine wichtige Informationsquelle. Die Anonymität auf Onlinebewertungsplattformen begünstigt jedoch Fake- oder Rachebewertung von Unternehmen sowie Beschwerden, die auf eine übertriebene oder verletzende Weise oder zur gezielten Betriebsschädigung geäussert werden. Die rechtlichen Möglichkeiten für Unternehmen, sich gegen rufschädigende Bewertungen zu verteidigen, sind unzureichend. Die zunehmende Verbreitung von missbräuchlichen Bewertungen und Desinformationen auf Onlineplattformen stellt eine ernsthafte Gefahr für das Geschäft vieler Unternehmen dar. Es drängen sich Massnahmen auf, um die Authentizität der Bewertenden zu gewährleisten und die Identität der Bewertenden zu prüfen. Zudem ist abzuklären, wie Bewertungsplattformen in die Pflicht genommen werden und dazu beitragen können, die Integrität ihres Bewertungssystems zu wahren. Dazu gehört bspw. die Überprüfung der Echtheit von Bewertungen und die schnelle Reaktion auf gemeldete missbräuchliche Inhalte. In Deutschland wird dies bereits praktiziert. Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 1244/20) muss eine Bewertungsplattform sicherstellen, dass der Verfasser bzw. die Verfasserin einer Rezension tatsächlich im Unternehmen war. Ansonsten ist eine Bewertung rechtswidrig. Die EU wird zudem im Rahmen des Digital Markets Act ergänzende Bestimmungen zum europäischen Lauterkeitsrecht erlassen. Die Inpflichtnahme der Plattformen verbessert die Qualität der Plattformen und beugt unternehmensschädigenden Angriffen vor. Dabei ist es essenziell, ein Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit, den Rechten der Konsumenten und dem Schutz von Unternehmen vor Missbräuchen herzustellen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Bewertungen von am Markt teilnehmenden Unternehmen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Eine Äusserung, durch welche ein Unternehmen oder seine Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder seine Geschäftsverhältnisse herabgesetzt wird, ist gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG unlauter, wenn sie entweder unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Herabsetzend ist eine Äusserung dann, wenn durch sie das Unternehmen oder seine Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder seine Geschäftsverhältnisse angeschwärzt, also verächtlich gemacht, werden, wofür negative Aussagen eine gewisse Schwere aufweisen müssen. Ferner ist eine irreführende Kundenrezension unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG. Von einer herabsetzenden oder irreführenden Äusserung betroffene Unternehmen haben die Möglichkeit, dagegen gemäss Art. 9 UWG mittels Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage zivilprozessual vorzugehen und können überdies Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, nach Massgabe von Art. 23 UWG Strafantrag einzureichen. Sofern durch Onlinebewertungen Persönlichkeitsrechte verletzt werden, kann die verletzte Person bzw. das verletzte Unternehmen dagegen gemäss Art. 28 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zivilprozessual vorgehen.Primär müssen die Verletzten gegen die Urheberschaft der unlauteren bzw. persönlichkeitsverletzenden Äusserung vorgehen. Nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts können bei unbekannter Urheberschaft von unlauteren bzw. persönlichkeitsverletzenden Bewertungen aber auch Plattformbetreiberinnen, welche das Gefäss für die Veröffentlichung der Bewertungen zur Verfügung stellen, belangt werden.Die Frage der Beweisführungslast richtet sich dabei nach den jeweils anwendbaren prozessrechtlichen Bestimmungen.Der Bundesrat erachtet daher die geltende Gesetzesgrundlage als klar und ausreichend, um herabsetzende oder unrichtige bzw. irreführende sowie persönlichkeitsverletzende Onlinebewertungen erfolgreich zu bekämpfen. Das Verfassen eines Berichts zur Prüfung, wie der Bund missbräuchlichen Onlinebewertungen von Unternehmen begegnen kann, würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Der Bundesrat wird allerdings die Entwicklung in der EU in diesem Bereich weiterhin achtsam verfolgen.Hinsichtlich der Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken weist der Bundesrat darauf hin, dass er eine Stärkung der Aktivlegitimation des Bundes in UWG-Verfahren grundsätzlich begrüsst und im Rahmen der Erfüllung des Po. Müller-Altermatt (23.3598) entsprechend prüfen wird.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.