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24.3885 · Motion · 2024-09-16

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Personen des Asylbereichs, die rechtskräftig wegen Vergehen oder Verbrechen verurteilt worden sind, automatisch ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren und das Land verlassen müssen, sei es freiwillig oder durch behördliche Ausschaffung.

Begründung

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2023 der Schweiz zeigt, dass immer mehr Straftäter Personen des Asylbereichs sind. Ihre Zahl stieg von 3651 Fällen im Jahr 2022 auf 5945 Fälle letztes Jahr, was einer Zunahme von 39 % entspricht. Insbesondere Personen aus Nordafrika fallen durch eine hohe Kriminalitätsrate auf. Gemäss der PKS waren 2023 unter den polizeilich registrierten Straftätern insgesamt 1205 Staatsangehörige aus Algerien und 727 aus Marokko. Die aktuell geltenden Voraussetzungen für einen Landesverweis sind nicht ausreichend, da sie für die kriminell gewordenen Personen offensichtlich nicht abschreckend wirken. Eine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne einer systematischen Ausweisung trägt zur Prävention von Straftaten bei und zeigt der Bevölkerung, dass ihre Sicherheit und ihr Schutz höher gewichtet werden als das Aufenthaltsrecht der Straftäter, die zudem das Gastrecht unseres Land arglistig missbrauchen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Wie er bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Buffat, 24.3429, festgehalten hat, ist es nicht hinnehmbar, dass Personen aus dem Asylbereich strafbare Handlungen begehen. Den Anliegen der Motion kann jedoch bereits mit einer konsequenten Anwendung des geltenden Rechts entsprochen werden. Die zuständigen Strafbehörden ordnen gegen ausländische Personen, die aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden, eine Landesverweisung an (Art. 66a – 66d Strafgesetzbuch; StGB; SR 311.0). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Zudem kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Art. 66d StGB). In allen anderen Fällen, in denen diese Ausnahmen nicht zum Tragen kommen, verlieren Personen aus dem Asylbereich mit einer rechtskräftigen Landesverweisung ihr Aufenthaltsrecht und müssen die Schweiz verlassen (Art. 53 Bst. c, 64 Abs. 1 Bst. e, 73 Bst. c und Art. 79 Bst. d Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Abs. 9 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]). Weiter kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme aufheben, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie eine verwerfliche Handlung begangen haben oder die innere bzw. äussere Sicherheit gefährden (Art. 53 Bst. a und b AsylG). Das Asyl kann widerrufen werden, wenn anerkannte Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzen oder gefährden, oder besonders verwerfliche, strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG). Sie haben die Schweiz grundsätzlich zu verlassen, wenn der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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