24.4065 · Interpellation · 2024-09-26
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Jahresbericht der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (GREVIO), werden erhebliche Lücken in der Datenerhebung zu Fällen sexueller Gewalt in der Schweiz hervorgehoben. Ohne umfassende und präzise Daten ist eine effektive Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung kaum möglich. Diese Lücken behindern nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die Entwicklung präventiver Massnahmen. Seit 2013 ist das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels auch für die Schweiz bindend.
Die Schweizer Plattform gegen Menschenhandel (Plateforme Traite) fordert eine verbesserte Identifizierung von Opfern des Menschenhandels, besonders im Asylverfahren und in Parallelgesellschaften. Verdachtsfälle sollten an spezialisierte Stellen verwiesen werden, um Schutzmassnahmen einzuleiten. Zudem wird empfohlen, Asylgesuche im Dublin-Verfahren selbst zu bearbeiten, wenn eine Rückführung nachteilig für das Opfer sein könnte. Es mangelt an Verurteilungen und Verfahren, um das Ausmaß von Menschenhandel und sexueller Gewalt angemessen zu erfassen.
Der Bundesrat wird ersucht, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
Wie werden Opfer von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung und sexueller Gewalt identifiziert?
Wie stellt der Bund sicher, dass genügend Daten zur Gewalt gegen Frauen – insbesondere gegen Prostituierte – erhoben werden?
Welche spezifischen Daten liegen bei Prostituierten konkret vor und werden dokumentiert?
Wie beabsichtigt der Bundesrat, die Kantone bei der systematischen Datenerhebung und -analyse zu unterstützen?
Welche Schritte plant der Bund, um die Dunkelziffer der Prostituierten zu reduzieren?
Welche Maßnahmen ergreift der Bund, um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung im Asylverfahren frühzeitig identifiziert und an spezialisierte Beratungsstellen verwiesen werden?
Nutzt die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens konsequent ihr Recht, Asylgesuche von Opfern von Menschenhandel selbst zu prüfen, insbesondere in Fällen, in denen eine Rückführung in einen anderen Dublin-Staat nachteilig für die Betroffenen wäre?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Identifizierung von Opfern von Menschenhandel, ob es um sexuelle Ausbeutung oder Ausbeutung der Arbeitskraft geht, erfordert besonderes Fachwissen und Erfahrung. Sie kann daher durch auf solche Fälle spezialisierte Opferhilfeorganisationen, spezialisierte Polizeieinheiten und andere für das Thema Menschenhandel sensibilisierte Akteure, wie insbesondere medizinisches Fachpersonal, erfolgen. Die meisten Kantone haben Kooperationsmechanismen eingerichtet, welche das Vorgehen bei der Identifizierung vorgeben. Der Bund stellt zudem eine Liste der Indikatoren zur Identifizierung potenzieller Opfer von Menschenhandel zur Verfügung, die dazu beitragen soll, dass mögliche Opfer besser erkannt und an Fachstellen weitervermittelt werden. 2., 3. und 4. In der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die Daten zu Artikel 182 StGB seit 2020 aufgeschlüsselt nach sexueller Ausbeutung, Ausbeutung Arbeitskraft sowie Entnahme eines Körperorgans ausgewiesen. Da in der PKS keine Informationen zu ausgeübten Tätigkeiten der geschädigten Personen ersichtlich sind, können zum Beispiel für Gewaltstraftaten keine weiteren Aufschlüsselungen nach Tätigkeit erstellt werden. Hingegen sind seit November 2023 statistische Informationen der PKS zu sexualisierter Gewalt auf der Website des BFS detailliert verfügbar.Die kantonalen Polizeibehörden erfassen nach einheitlichen Regeln die Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) und übermitteln diese dem Bundesamt für Statistik (BFS). Mittels monatlicher Datenkontrolle unterstützt das BFS die Datenerhebung. 5. Die Prostitution ist grösstenteils im kantonalen Recht geregelt. Dennoch hat sich der Bundesrat wiederholt mit dem Schutz der Rechte von Sexarbeitenden befasst. Um diese Personen schützen zu können und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, ist entscheidend, dass sie nicht im Verborgenen arbeiten – einer der Gründe, warum Prostitution in der Schweiz eine legale Tätigkeit und gesetzlich geregelt ist. 6. In den vergangenen Jahren hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen neuen Prozess zur Erkennung und Betreuung von Opfern eingeführt und die Sensibilisierung und Schulung des für die Prüfung der Asylverfahren zuständigen Personals für das Thema Menschenhandel verstärkt. Werden im Asylverfahren Hinweise auf Menschenhandel entdeckt, so werden spezifische Abklärungen durchgeführt, um zu ermitteln, ob der Anfangsverdacht bestätigt werden kann, das Opfer über seine Rechte zu informieren und allfällige besondere Bedürfnisse in Zusammenhang mit seiner Sicherheit oder Gesundheit zu identifizieren. In einigen Bundesasylzentren (BAZ) arbeitet der Rechtsschutz mit spezialisierten Organisationen zusammen und bringt Opfer bei Bedarf direkt mit diesen in Kontakt. 7. Sämtliche Dublin-Staaten haben das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) ratifiziert und verfügen in der Regel über wirksame Instrumente zum Schutz potenzieller Opfer. Dennoch kann das SEM die Souveränitätsklausel anwenden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat ein hohes Risiko von Re-Trafficking oder Vergeltungsmassnahmen besteht oder wenn mehrere Vulnerabilitätsfaktoren vorliegen (z. B. medizinischer Fall). Eine systematische Anwendung der Souveränitätsklausel bei Opfern von Menschenhandel – die im Übereinkommen nicht vorgesehen ist – wird nicht in Betracht gezogen, da dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen schutzbedürftigen Asylsuchenden darstellen würde.