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24.4107 · Interpellation · 2024-09-26

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Frauen, die eine IV-Rente beziehen und ein Kind gebären, werden einer Rentenrevision unterzogen. Dabei wird kontrafaktisch abgeklärt, inwiefern sie ohne Invalidität ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt reduziert hätten. Gibt eine Frau an, dass sie ohne Invalidität hochprozentig weiter gearbeitet hätte, erfolgt eine komplexe und sehr hypothetische Prüfung, ob das in den aktuellen Umständen mit Kinderbetreuungsmöglichkeiten am Wohnort etc. und den allgemeinen Voraussetzungen überhaupt möglich gewesen wäre. Gibt eine Frau hingegen in der ersten Befragung an, sie hätte ihr Pensum ohne Invalidität reduziert, erfolgen im Gegensatz zur Aussage, hochprozentig weiterzuarbeiten, meist keine vertieften Abklärungen, sondern die Versicherte wird im weiteren Verfahren in aller Regel darauf behaftet.

Kommt die IV zum Schluss, dass eine Frau ohne Invalidität weniger oder nicht mehr gearbeitet hätte, so resultiert daraus – auch wegen der weiterhin bestehenden Nachteile bei der gemischten Methode im Haushaltsbereich – regelmässig eine Rentenkürzung oder gar ein kompletter Rentenverlust, der eine Frau dann auch aus dem System der Ergänzungsleistungen ausschliesst und sie je nach übrigen Einnahmequellen der Familie in die Sozialhilfe bringen kann. Mit Verweis auf Erwerbsverläufe anderer Frauen und der hypothetischen Annahme, dass die betroffene Frau ihr Pensum bei der Geburt eines Kindes reduziert hätte, führt das zu einer statistischen Diskriminierung im Einzelfall.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  1. In wie vielen Fällen wird jährlich eine Revision eingeleitet, weil eine IV-Rentnerin ein Kind geboren hat?

  2. In wie vielen Fällen hat sich die IV nicht auf die ursprüngliche Angabe einer Mutter zum hypothetischen Beschäftigungsgrad verlassen?

  3. In wie vielen Fällen davon verändert sich nichts bezüglich IV-Rente?

  4. In wie vielen Fällen davon wird die IV-Rente reduziert?

  5. In wie vielen Fällen davon wird sie gar aufgehoben?

  6. Da einzig Frauen mit Verweis auf andere Erwerbsverläufe schlechter gestellt werden: teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es sich hier um eine statistische Diskriminierung handelt?

Stellungnahme des Bundesrates

1.–5. Der Bundesrat verfügt nicht über die geforderten statistischen Angaben. Informationen wie die Geburt eines Kindes, der Grund für eine Rentenrevision sowie der von der versicherten Person im Rahmen der Revision angegebene hypothetische Beschäftigungsgrad oder die für die Anpassung des Rentenanspruchs relevanten Veränderungen werden in den Informatiksystemen der IV-Stellen nicht codiert. 6. Ganz allgemein gilt in der IV, dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers zu einer Überprüfung der Rente und zu einer Anpassung des Rentenanspruchs führen kann. Eine wesentliche Änderung liegt beispielsweise bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, bei Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder bei der Geburt eines Kindes vor. Die Geburt eines Kindes kann zwar eine Revision der Rente auslösen, muss aber nicht zwingend eine Anpassung der Rente zur Folge haben. Es muss nachgewiesen werden, dass sich die erwerbliche Situation auch ohne Gesundheitsschaden geändert und somit ein sogenannter Statuswechsel stattgefunden hätte. Diese Frage wird anhand von verschiedenen Kriterien beurteilt. So werden sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles wie Abmachungen zur Aufgabenteilung innerhalb der Familie, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern und Angehörigen, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person gewürdigt. Je nach Ausgang der Abklärung verbleibt die versicherte Person im bisherigen Status als Vollerwerbstätige, Teilerwerbstätige oder Nichterwerbstätige oder wird neu eingestuft, was die Anwendung einer anderen Bemessungsmethode zur Folge hat und zu einer Anpassung des Rentenanspruchs führen kann. Diese Abklärung der Verhältnisse im Falle einer Geburt eines Kindes erfolgt grundsätzlich in gleicher Weise für alle versicherten Personen, unabhängig ihres Geschlechts. Das BSV ist dabei die IV-Stellen in Bezug auf die geschlechterunabhängigen Abklärungen bei der Geburt eines Kindes zu sensibilisieren.Wie die Daten vom Bundesamt für Statistik zeigen, gehen in der Schweiz jedoch nach wie vor mehr Frauen als Männer einer Teilzeitarbeit nach (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Gleichstellung von Frau und Mann > Erwerbstätigkeit> Teilzeitarbeit). Diese spiegeln sich entsprechend auch in der IV wider. Zudem wurde mit der Einführung des neuen Berechnungsmodells der gemischten Methode per 1. Januar 2018 die Rechtsprechung Di Trizio des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt. Dies wurde sowohl im Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020 (BGE 147 V 124), als auch durch das Ministerkomitee des Europarats mit Beschluss vom 19. April 2017 bestätigt.