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24.4121 · Postulat · 2024-09-26

Bundeskanzlei

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es zweckmässig ist, entweder einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung einzureichen oder eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu ergreifen, um die Unterschriftensammlung für eidgenössische Referenden zu erleichtern; insbesondere soll:

a) den Urheberinnen und Urhebern eines Referendums die Möglichkeit gegeben werden, nicht überprüfte Unterschriften bis zum Ende der Frist für die Unterschriftensammlung einzureichen;

b) auf Bundesebene eine zentrale Anlaufstelle für die Überprüfung von Unterschriften geschaffen oder zumindest die Kantone verpflichtet werden, auf kantonaler Ebene eine solche Anlaufstelle für Referenden über eidgenössische Vorlagen einzurichten;

c) zumindest eine Frist für die Überprüfung der von den Gemeinden oder Kantonen gesammelten Unterschriften festgelegt werden.

Begründung

Die Unterschriftensammlung für ein Referendum ist mit einem hohen Aufwand für die Überprüfung der Unterschriften verbunden. Die Überprüfung muss innerhalb der Referendumsfrist realisiert werden.

Diese Aufgabe ist umso komplexer, als es keine zentrale Anlaufstelle für die Überprüfung der Unterschriften gibt und man die zu überprüfenden Unterschriften in einigen Kantonen selbst bei einer oder zwei Unterschriften an jede Gemeinde schicken muss.

Dies führt zu einem Mehraufwand und birgt die Gefahr, dass die Unterschriften nicht für das Zustandekommen des Referendums beitragen können. Die Gemeinden haben nämlich keine verbindliche Frist für die Überprüfung von Unterschriften und die Rückgabe der bestätigten Unterschriften an die Urheberinnen und Urheber eines Referendums. Die Urheberinnen und Urheber eines Referendums sind daher auf die Sorgfalt von Diensten angewiesen, auf die sie keinen Einfluss haben.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das rechtzeitige Einholen der Stimmrechtsbescheinigungen bei den stimmregisterführenden Stellen (im Kanton Genf der Kanton, in den übrigen Kantonen die Gemeinden) für die Urheberinnen und Urheber eines Referendums herausfordernd sein kann. Gestützt auf Art. 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die stimmregisterführenden Stellen verpflichtet, die eingereichten Unterschriften zu bescheinigen und unverzüglich den Absendern zurückzusenden. Die Bundeskanzlei weist die zuständigen Stellen im entsprechenden Vademecum «Stimmrechtsbescheinigung» auch explizit an, die bescheinigten Unterschriften allerspätestens drei Tage vor Ablauf der offiziellen Sammelfrist an das Komitee zurückzusenden. Nach Ansicht des Bundesrates hat sich das bestehende föderale System der Stimmrechtsbescheinigungen mit der primären Zuständigkeit der Gemeinden grundsätzlich bewährt. Die Festlegung auf Bundesebene einer einheitlichen, starren Bescheinigungsfrist für die Gemeinden würde hingegen den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden nicht Rechnung tragen. Die Einreichung von unbescheinigten Unterschriften für ein Referendum ermöglichte der Bundesrat während der Corona-Pandemie. Er ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Regelung im Normalbetrieb nicht gerechtfertigt ist. Dasselbe gilt für die Einreichung von unbescheinigten Unterschriften bei den Gemeinden bis zum Ende der Sammelfrist und die erst nachträgliche Bescheinigung durch diese und spätere Weiterleitung an die Bundeskanzlei. Beide Ansätze würden den weiteren Behandlungsprozess stark verzögern und hätten für die Referendumskomitees den Nachteil, dass sie keine laufende Übersicht über die vorliegenden bescheinigten Unterschriften hätten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine zentralisierte Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigungen auf Bundesebene nicht angezeigt ist, da dies ein gänzlicher Paradigmenwechsel wäre. Dies würde die Schaffung eines zentralen Stimmregisters bzw. eines Zugangs des Bundes zu den dezentralen Registern voraussetzen. Längerfristig könnte die elektronische Unterschriftensammlung für eidgenössische Volksbegehren (E-Collecting) zu einer Vereinfachung der Stimmrechtsbescheinigungen für die stimmregisterführenden Stellen und die Komitees führen. In Erfüllung des Postulats 21.3607 hat der Bundesrat einen Bericht zu E-Collecting verabschiedet und die Bundeskanzlei gleichzeitig mit der Durchführung eines Vorprojekts beauftragt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.