24.4194 · Motion · 2024-09-27
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) zu erarbeiten, um die Defizite und Überschüsse des Bundes symmetrisch bewirtschaftet zu können.
Begründung
Defizite werden kompensiert, Überschüsse nicht. Das ist die derzeitige Funktionsweise der Schuldenbremse. Dies führt dazu, dass die Nettoschuldenquote des Bundes abnimmt, auch in anspruchsvollen finanzpolitischen Zeiten. Laut Voranschlag 2025 prognostiziert der Bundesrat eine Reduktion der Nettoschuldenquote von einem Prozentpunkt von 17.6% im Jahr 2024 auf 16.6% im Jahr 2028. Es führt auch dazu, dass das Ausgleichskonto einen sehr hohen Stand aufweist (20,043 Mia. CHF per Ende 2023), was auch von der Wissenschaft als ökonomisch fragwürdig bewertet wird.
Bei der Behandlung der Einführung Schuldenbremse sah der bundesrätliche Vorschlag an das Parlament vor, Defizite und Überschüsse symmetrisch zu bewirtschaften. Erst das Parlament hat eine schärfere Regel vorgesehen, womit das Gesetz wesentlich weitergeht als dies die Verfassung dies vorsieht. Langfristige Folge wäre eine komplette Entschuldung. Aus wissenschaftlicher Perspektive wird dies als nicht opportun bewertet, zumal moderate Staatsschulden als ein wesentliches und wirksames Werkzeug der Umsetzung politischer Ziele angesehen werden. Eine Anpassung der Bewirtschaftung der Defizite und Überschüsse drängt sich deshalb auf.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bundesverfassung gibt vor, dass der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht halten muss (Art. 126 Abs. 1 Bundesverfassung). Zudem muss sich im Voranschlag der Höchstbetrag der Ausgaben nach den Einnahmen richten, und Überschreitungen dieses Höchstbetrags müssen in den Folgejahren kompensiert werden (Art. 126 Abs. 2 und 4 BV). Daraus ergibt sich eine sinkende Nettoschuldenquote (Nettoschulden in % Bruttoinlandprodukt), wenn die inländische Wirtschaftsleistung steigt. Das Finanzhaushaltgesetz (FHG; SR 611.0) ist so ausgestaltet, dass die strukturellen Finanzierungsüberschüsse im ordentlichen Haushalt für den Schuldenabbau verwendet werden. Aus diesem Grund konnte der Bund die Nettoschulden seit Einführung der Schuldenbremse 2003 bis 2019 von 115 auf 103 Milliarden Franken reduzieren. Dies widerspiegelt sich im positiven Stand des Ausgleichskontos, das die strukturellen Finanzierungsüberschüsse im Sinn einer Kontrollstatistik für den ordentlichen Haushalt festhält. Die umfangreichen Massnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie führten in den Jahren 2020-2023 zu hohen ausserordentlichen Ausgaben und zu entsprechenden Finanzierungsdefiziten. Infolgedessen sind auch die Nettoschulden bis 2023 wieder auf 142 Milliarden Franken angestiegen, was zu einem Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto führte, der Kontrollstatistik für den ausserordentlichen Haushalt. Um den Fehlbetrag des Amortisationskontos und die damit verbundene Verschuldung längerfristig wieder auszugleichen, werden einerseits die Zusatzausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank als ausserordentliche Einnahmen verbucht und dem Amortisationskonto gutgeschrieben. Andererseits hat das Parlament im Rahmen der Änderung des FHG zum Abbau der Corona-Schulden beschlossen, allfällige künftige strukturelle Finanzierungsüberschüsse im ordentlichen Haushalt dafür einzusetzen. Diese Regelung gilt bis zum Abbau des Fehlbetrages des Amortisationskontos spätestens im Jahr 2039. Im Fall einer vorherigen Neuregelung mit der Absicht, zukünftige strukturelle Überschüsse für Mehrausgaben zu verwenden, müsste also auch der Abbau der Corona-Schulden neu geregelt werden. Im Rahmen der Beratung zum Abbau der Corona-Schulden haben es Bundesrat und Parlament zudem abgelehnt, den früheren Schuldenabbau durch eine Verrechnung mit den Corona-Schulden rückgängig zu machen. Eine Anpassung der Schuldenbremse im FHG mit dem Ziel, den positiven Saldo des Ausgleichskontos für Mehrausgaben zur verwenden, stünde dazu im Widerspruch. Zu beachten ist zudem, dass Bundesrat und Nationalrat auch mit der Ablehnung der Motion 23.3729 «Einführung eines Zukunftsfonds» im August 2023 bzw. im März 2024 ihre Haltung bekräftigt haben, den positiven Stand des Ausgleichskontos nicht für andere Zwecke als den Schuldenabbau einsetzen zu wollen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.