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24.4327 · Interpellation · 2024-12-10

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Das Einbürgerungsverfahren in der Schweiz ist oft durch komplizierte und doppelte bürokratische Abläufe geprägt. Die Tatsache, dass die Bürgergemeinden die Entscheidungsbefugnis über die Erteilung des Bürgerrechts innehaben, ist ein Überbleibsel aus vergangenen Zeiten. Viele Bürger:innen haben wenig Bezug zu ihren Heimatorten und Bürgergemeinden, während sie in ihren jeweiligen Einwohnergemeinden fest verwurzelt sind.

Die Einwohnergemeinden übernehmen die Mehrheit der administrativen Prozesse. Dennoch bleibt die Entscheidung über das Bürgerrecht bei den Bürgergemeinden. Unnötigen Zwischenschritte und bürokratischen Doppelstrukturen, ziehen das Verfahren unnötig in die Länge.

Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie beurteilt der Bundesrat die Effizienz und Effektivität des heutigen Einbürgerungssystems, bei dem die Bürgergemeinden die Entscheidungsbefugnis über das Bürgerrecht haben, während die administrativen Aufgaben fast vollständig von den Einwohnergemeinden übernommen werden?

  2. Inwiefern könnte die Übertragung der Einbürgerungskompetenz an die Einwohnergemeinden zu einer Entlastung der Bürgergemeinden und einem Abbau von Doppelstrukturen führen?

  3. Die Erteilung des Bürgerrechts ist eine staatliche Aufgabe und direkt mit staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten verknüpft. Ist es aus Sicht des Bundesrates sinnvoller, dass diese Aufgabe von den Einwohnergemeinden übernommen wird, die bereits andere staatsbürgerliche Pflichten wie Wahlen und Abstimmungen organisieren?

  4. Wie hoch schätzt der Bundesrat das Potenzial für Kosteneinsparungen und Bürokratieabbau durch eine solche Reform?

  5. Wie beurteilt der Bundesrat die heutige Relevanz und die spezifischen Vorteile der Bürgergemeinden im Einbürgerungsprozess?

  6. Inwiefern könnte die Übertragung der Einbürgerungskompetenz auf die Einwohnergemeinden, die durch demokratisch gewählte Organe vertreten werden, die Transparenz und die demokratische Legitimation im Einbürgerungsprozess stärken?

  7. Welche gesetzlichen Anpassungen wären nötig, um die Einbürgerungskompetenz vollständig auf die Einwohnergemeinden zu übertragen, und wie sieht der Bundesrat den zeitlichen Rahmen für eine mögliche Umsetzung dieser Reform?

  8. Wie steht der Bundesrat zur Kritik, dass das aktuelle Einbürgerungsverfahren aufgrund der Zuständigkeit der Bürgergemeinden unnötig in die Länge gezogen wird?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

1.-5. Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (Art. 38 Abs. 2 BV) verfügen nur die Kantone über die notwendigen Kenntnisse der innerkantonalen Abläufe sowie über die Kompetenz zu entscheiden, ob die Bürger- oder die Einwohnergemeinden zuständig sind. Die Entscheidung, ob der Einbezug der Bürgergemeinden in das Einbürgerungsverfahren zweckmässig und wirtschaftlich ist und ob die kantonalen Gesetze entsprechend angepasst werden müssen, bleibt daher allein den Kantonen vorbehalten. Bürgergemeinden gibt es zurzeit noch in knapp der Hälfte aller Kantone. Nur wenige dieser Bürgergemeinden entscheiden über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. In allen übrigen Kantonen obliegt dieser Beschluss den politischen Gemeinden. Eine Beurteilung aus Sicht des Bundes, ob eine Übertragung der Einbürgerungskompetenz an die Einwohnergemeinden zu Ressourcen- und Effizienzgewinnen führen würde, ist demnach nicht möglich. Der Bundesrat begrüsst jedoch grundsätzlich jegliche Bestrebungen, die administrativen Abläufe bei der ordentlichen Einbürgerung so einfach und effizient wie nur möglich auszugestalten. 6. Das Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0) regelt im Bereich der ordentlichen Einbürgerung die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen nur mit Grundsätzen und Mindestvorschriften. Das BüG enthält insbesondere Verfahrensgrundsätze, die von den Kantonen zu beachten sind, welche wiederum gewährleisten müssen, dass diese von den Einwohnergemeinden eingehalten werden. 7. Um die Einbürgerungskompetenz von Bundesrechts wegen vollständig auf die Einwohnergemeinden übertragen zu können, wäre eine Anpassung von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nötig. 8. Im ordentlichen Einbürgerungsverfahren wird das Einbürgerungsgesuch entweder beim Kanton oder bei der zuständigen Gemeinde eingereicht. Das SEM entscheidet nach Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen in der Regel innerhalb von acht Monaten über die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfolgt noch der definitive Einbürgerungsentscheid der kantonalen Behörde. Aufgrund der Kompetenzteilung kann der Bundesrat keine Stellung nehmen zur Verfahrensdauer in den Kantonen und Gemeinden.