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Kein Asylverfahren und kein Bleiberecht für Verbrecher. Bevölkerung endlich schützen!

24.4429 · Motion · 2024-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass Personen im Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge, die wegen eines Verbrechens nach Strafgesetzbuch (StGB) oder Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verurteilt worden sind, konsequent vom Asylverfahren ausgeschlossen werden bzw. ihnen bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen (Asyl, vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S, Familiennachzug etc.) entzogen werden. Sofern die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen dafür nicht genügen, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.

Begründung

Gewalttaten, Raubüberfälle und Tötungsdelikte gehören inzwischen auch in der Schweiz leider zum Alltag. Gemäss Kriminalstatistik 2023 sind 56% der Straftäter Ausländer – und rund die Hälfte davon (44%) Personen in einem Asylverfahren oder «übrige Ausländer». Unter «übrige Ausländer» fallen abgewiesene Asylbewerber, illegale Einwanderer und Kriminaltouristen.

Diese Zahlen zeigen unmissverständlich, dass Personen aus dem Asylbereich weit häufiger kriminell sind als die schweizerische Bevölkerung, aber auch viel krimineller als die ständige ausländische Wohnbevölkerung.

Dennoch entgeht die überwiegende Mehrheit Asylsuchenden, die kriminiell werden, aufgrund einer viel zu laschen Praxis der Behörden der im Asylgesetz für solche Fälle vorgesehenen Asylunwürdigkeit, die zur Verweigerung des Asyls führt, oder einem Asylwiderruf, der zum Verlust des bereits gewährten Asyls führt. Obwohl diese Mittel auch dann greifen würden, wenn eine Landesverweisung angeordnet wurde oder wenn die innere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet wird, was bei Verbrechen regelmässig der Fall ist (Art. 53 und 63 AsylG).

Das Asylrecht soll Menschen Schutz gewähren, die in ihrem Heimatstaat an Leib und Leben bedroht und verfolgt werden. Es verschafft aber keinen Anspruch darauf, im Gastland Verbrechen zu begehen und die Sicherheit unserer Bevölkerung zu gefährden – und dennoch im Gastland verbleiben zu dürfen.

Um dies künftig zu verhindern, braucht es griffige Massnahmen. Wer als Asylsuchender in die Schweiz gelangt und hier Verbrechen begeht, ist aus dem Asylverfahren konsequent auszuschliessen und hat das Land zu verlassen. Das Gleiche soll auch für in der Schweiz aufgenommene Personen gelten: Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen (Asyl, vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S, Familiennachzug etc.) sind in solchen Fällen zu widerrufen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 28. August 2024 zur wortgleichen Motion 24.3716 von Pascal Schmid «Bevölkerung schützen. Kein Asylverfahren und kein Bleibereicht für Verbrecher». Seither haben sich keine neuen Entwicklungen ergeben, die eine Neubeurteilung erfordern würden. Dem Bundesrat sind die Zahlen der Kriminalstatistik 2023 bekannt. Der Anteil der Asylbevölkerung (Vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F, Asylsuchende mit Ausweis N und Schutzbedürftige mit Ausweis S) am Gesamttotal der Beschuldigten nach Strafgesetzbuch betrug im Jahr 2023 gemäss der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamts für Statistik 6.6%. Er ruft im Wesentlichen in Erinnerung, dass es bereits mit den geltenden Gesetzesgrundlagen möglich ist, einer straffälligen Person das gewährte Asyl, den Schutzstatus bzw. die angeordnete vorläufige Aufnahme zu entziehen. Die Behörden machen auch konsequent von dieser Möglichkeit in der Praxis auch Gebrauch. Desgleichen wird als Flüchtling anerkannten Personen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 53 des Asylgesetzes [AsylG]; SR 142.31). Inhaltlich ähnliche Bestimmungen gibt es beispielsweise zum Widerruf bzw. dem Erlöschen des Asyls, zur Erteilung bzw. der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Erteilung sowie zum Widerruf und dem Erlöschen des vorübergehenden Schutzes. Von den kantonalen Strafgerichten oder dem Bundesstrafgericht rechtskräftig angeordnete Landesverweisungen führen ferner zum Erlöschen des Asyls (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG) bzw. der vorläufigen Aufnahme fest (Art. 83 Abs. 9 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Eine durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte, in Rechtskraft erwachsene Ausweisung nach Art. 68 AIG hat ebenfalls das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme zur Folge (Art. 83 Abs. 9 AIG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.