Lexipedia

24.4476 · Motion · 2024-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Kantonen freizustellen, ob sie die seit dem 1. September 2024 geltende Änderung der Freisetzungsverordnung (FrSV) anwenden, teilweise anwenden oder nicht anwenden. Die Änderung sieht vor, dass bestimmte invasive, gebietsfremde Pflanzen in der Schweiz nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Begründung

Seit dem vergangenen 1. September ist es in der Schweiz nicht mehr erlaubt, gewisse Pflanzen, wie die Chinesische Hanfpalme, den Kirschlorbeer, die Robinie und zahlreiche weitere Arten, die in den öffentlichen und privaten Gärten sehr verbreitet sind, in Verkehr zu bringen, da sie als «gebietsfremd und invasiv» qualifiziert sind.

Beim Kirschlorbeer, der im Tessin den grössten Teil der Hecken ausmacht, scheint das Verbot nicht nur mit der Invasivität zusammenzuhängen, sondern vor allem auch damit, dass für diese Pflanze der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln notwendig ist. Die Chinesische Hanfpalme wiederum kann aufgrund ihres langsamen Wachstums auf keinen Fall mit anderen eindeutig invasiven Pflanzen wie dem Japanischen Knöterich verglichen werden.

In einigen Kantonen wie dem Tessin ist die Chinesische Hanfpalme, die es hier seit rund 150 Jahren gibt, zudem zu einem Symbol geworden. Der Kirschlorbeer macht, wie bereits erwähnt, den grössten Teil der Hecken aus. Müssen abgestorbene Pflanzen mit anderen «ähnlichen» Arten (welchen?) ersetzt werden, führt dies unweigerlich zu einem Flickenteppich.

Allgemeiner ausgedrückt stehen die überflüssigen Verbote, die auf Bundesebene immer öfter verhängt werden, im Widerspruch zur Autonomie der Kantone. Die beunruhigende Überregulierung ist zudem symptomatisch für eine aufgeblähte Bundesverwaltung, die zur Rechtfertigung der eigenen Rolle unentwegt neue Vorschriften erlässt, die sie wiederum anwenden und überwachen muss; so bläht sich der Verwaltungsapparat mit zusätzlichen Aufgaben und Kosten immer noch weiter auf.

Ebenso besorgniserregend ist die Besessenheit, mit der man sich den internationalen Standards anschliessen will.

Mit dieser Motion wird daher verlangt, dass es den Kantonen überlassen bleibt zu entscheiden, ob Pflanzenarten in Verkehr gebracht werden dürfen, die in den Geltungsbereich der erwähnten Änderung der FrSV fallen, jedoch seit langem zum traditionellen Erbe und zum örtlichen Erscheinungsbild gehören.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das seit dem 1. September 2024 geltende Inverkehrbringungsverbot für gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen setzt die Motion 19.4615 Friedl «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten» um. Die Motion wurde am 19. Juni 2020 vom Nationalrat und am 8. Dezember 2020 vom Ständerat angenommen. In der Vernehmlassung 2022 zur Revision der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) erhielt die Vorlage von allen Kantonen Zustimmung.Ziel des neuen Inverkehrbringungsverbotes (Artikel 15 Absatz 2bis i. V. m. Anhang 2.2 FrSV) ist es zu verhindern, dass weitere invasive gebietsfremde Pflanzen in die Umwelt gelangen. Obwohl gewisse betroffene Pflanzenarten bereits weit verbreitet sind, soll dieses Verbot einer weiteren Zunahme entgegenwirken. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, die Einfuhr verbotener invasiver gebietsfremder Pflanzen in die Schweiz, die ebenfalls ein Inverkehrbringen darstellt, mittels Zollkontrollen zu verhindern.Die Auswahl der Pflanzen, die unter das Inverkehrbringungsverbot fallen (Anhang 2.2 FrSV), basiert auf wissenschaftlichen Grundlagen sowie Kriterien der Verhältnismässigkeit (siehe Erläuternder Bericht zur Änderung der FrSV Kapitel 4.2). Diese Liste der Pflanzen wird regelmässig nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen, der Kantone sowie weiterer betroffener Kreise angepasst (Artikel 59 FrSV). Dadurch werden der neuste Stand des Wissens, die jüngsten Erfahrungswerte und die aktuelle Situation in der Schweiz einbezogen.Sowohl der Kirschlorbeer als auch die Chinesische Hanfpalme werden als invasiv eingestuft. Die Robinie ist nicht in den Anhängen der FrSV aufgeführt und fällt nicht unter das Inverkehrbringungsverbot. Die unterschiedliche Einstufung der Chinesischen Hanfpalme im Vergleich zum Japanischen Staudenknöterich hinsichtlich der Invasivität und der erforderlichen Massnahmen ist in der Regelung berücksichtigt. So gilt für die Chinesische Hanfpalme das Inverkehrbringungsverbot, während für den Japanischen Staudenknöterich das strengere Umgangsverbot (Artikel 15 Absatz 2 FrSV i. V. m. Anhang 2.1 FrSV) zur Anwendung kommt. Trotz des neuen Inverkehrbringungsverbotes gibt es keine Bekämpfungspflicht für diese Pflanzen; so müssen beispielsweise bestehende Kirschlorbeerhecken oder auch Hanfpalmen in Gärten nicht entfernt werden. Sie dürfen jedoch nicht mehr verkauft, vermietet, verschenkt oder in die Schweiz eingeführt werden.Das Inverkehrbringungsverbot gilt in der gesamten Schweiz. Es handelt sich um eine abschliessende bundesrechtliche Regelung; die Kantone können nicht darüber entscheiden, ob sie das Verbot anwenden wollen oder nicht. Ein national einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung des Inverkehrbringungsverbotes ist wichtig für dessen Wirksamkeit.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.