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24.460 · Parlamentarische Initiative · 2024-09-27

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Art. 7 lit. g des Subventionsgesetzes ist wie folgt zu ergänzen:

...verzichtet. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn alternative Finanzhilfen zur Erfüllung des angestrebten Zwecks nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sind.

Begründung

Heute sagt das Subventionsgesetz Art. 7 lit. g "Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet."

Ungeachtet dessen, sind Steuerabzüge in der Politik ein beliebtes Instrument, da es scheinbar nichts kostet. Dies ist aber ein trügerischer Eindruck, denn so entgehen dem Fiskus Beträge in Millionen- bis Milliardenhöhe, die kaum auf einer Statistik erscheinen. Es findet eine höchst intransparente Subventionierung statt.

Um weitere Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen möglichst zu verhindern, soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung von lit. g eine Hürde eingebaut werden. Vor Einführung einer neuen steuerlichen Vergünstigung, sollen obligatorisch alternative Förderungs- oder Lenkungsmethode geprüft werden. Nur wenn aufgezeigt werden kann, dass die steuerliche Vergünstigung das effizienteste Instrument zum Erreichen des angestrebten Ziels ist, soll diese eingeführt werden dürfen.