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Online-Verkaufsplattformen. Besserer Schutz der Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten durch eine Überarbeitung des Lebensmittelgesetzes

24.4619 · Motion · 2024-12-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) sowie weitere Erlasse in diesem Bereich so anzupassen, dass auch die Einfuhr von Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung abgedeckt ist.

Hierfür muss insbesondere Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b LMG, mit dem die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung vom Geltungsbereich des LMG ausgenommen wird, aufgehoben werden. Stattdessen sollte ein Artikel eingefügt werden, der den extraterritorialen Geltungsbereich des Gesetzes festlegt: Es sollte genau festgelegt werden, in welchen Fällen eine Einfuhr einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz hat, zum Beispiel wenn schweizerische Konsumentinnen und Konsumenten direkt angesprochen werden oder Zahlungen in Schweizer Franken möglich sind. Die Ressourcen der Aufsichtsbehörden müssen gestärkt werden.

Begründung

Das Ziel des LMG ist es, «die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen» und die Konsumentinnen und Konsumenten «vor Täuschungen zu schützen» (Art. 1 LMG).

Ausländische Online-Verkaufsplattformen erleben einen Aufschwung und so werden Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz immer häufiger mit unsicheren oder sogar gefährlichen Produkten konfrontiert, die mit wenigen Klicks im Internet bestellt werden können.

In seiner Antwort auf die Motion 24.4240 erinnert der Bundesrat daran, dass das LMG nicht für die Einfuhr von Produkten gilt, die für den Eigengebrauch bestimmt sind. Er ist der Meinung, dass die Kontrolle dieser Produkte finanziell und logistisch kompliziert wäre und dass die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz weiterhin die volle Verantwortung für im Internet bestellte Produkte wahrnehmen müssen. Er hält zudem fest, dass die Bevölkerung weiterhin über dieses Thema informiert wird.

Die Erfahrungswerte von Wirtschafts- und Konsumentenschutzorganisationen zeigen jedoch, dass sich die Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht bewusst ist, dass Produkte, die auf ausländischen Online-Verkaufsplattformen bestellt wurden, nicht die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen wie Produkte, die in der Schweiz gekauft wurden. Das LMG und andere Erlasse in diesem Bereich müssen folglich angepasst werden, um die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten besser vor den Risiken unsicherer Produkte zu schützen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in der Antwort auf die Motion Roduit 24.4240 «Die Produktesicherheit muss auch bei der Einfuhr von Gegenständen für den Eigengebrauch gewährleistet sein» ausgeführt, hat der Bundesrat aus nachstehenden Gründen nicht die Absicht, die Einfuhr von Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung dem Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) zu unterstellen. Bei mehreren Hunderttausend Sendungen pro Tag sind an der Grenze auch mit erheblichen zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen nur Stichprobenkontrollen möglich. Diese haben jedoch keine nachhaltige Wirkung, da lediglich das betreffende Produkt vom Markt genommen, nicht aber das Problem beim Hersteller grundsätzlich gelöst werden kann. Es finden beispielsweise keine Prozesskontrollen vor Ort statt, es können keine Bussen gegen den Hersteller oder Betriebsschliessungen verfügt werden. Mit sehr grossem Aufwand könnten somit nur einzelne problematische Produkte sichergestellt werden, während alle anderen Produkte des gleichen Herstellers weiterhin geliefert würden. Die Konsumierenden würden sich in falscher Sicherheit wiegen, da sie davon ausgehen würden, kontrollierte Produkte zu erhalten, was nur bei einem sehr kleinen Teil tatsächlich der Fall wäre. Die Kontrollen sind zudem aufwändig und kostenintensiv. Pro Produkt können Kosten von mehreren hundert Franken anfallen, die bei Beanstandungen von den Konsumentinnen und Konsumenten bezahlt werden müssen. Der Bundesrat verfolgt einen Weg, der auf eine generelle Verbesserung abzielt. Er beabsichtigt, wie im Motionstext vorgeschlagen, im Rahmen der bevorstehenden Revision des LMG die Rechtsgrundlagen für die Kontrolle des Online-Handels mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz zu verbessern. So sollen beispielsweise Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit ein vom Ausland aus betriebener Webshop mit einer «.ch»-Domain bei anhaltenden Problemen mit nicht konformen Produkten gesperrt werden kann. Die Konsumentinnen und Konsumenten können ihre Eigenverantwortung wahrnehmen, indem sie ihre Online-Einkäufe auf Schweizer oder europäischen Plattformen tätigen. Diese Plattformen werden von den jeweiligen Kontrollbehörden überwacht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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