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24.4624 · Interpellation · 2024-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

  1. Welche generellen und qualitativen Voraussetzungen müssen heute erfüllt sein, damit eine Handlung im Bundesrecht als CO2-Entfernung anerkannt wird? Wo ist dies geregelt? Gemeint sind generelle und qualitative Voraussetzungen, wie beispielsweise (nicht abschliessend):Während der CO2-Entfernung anfallende Treibhausgasemissionen und deren EinbezugKohlenstoffherkunft (nachhaltig bewirtschaftete Biomasse, Abgase, …)Ökologische Standards (Wasser, Umweltverschmutzung, …)Quantifizier- und Verifizierbarkeit der EntfernungSpeicher- und Lagerungsdauer von entferntem Kohlenstoff oder CO2

  2. Welche Standards sind international (und im EU-Raum) bereits etabliert? Inwiefern plant die Schweiz, diese Standards (z.B. von EU-CRCF) zu übernehmen oder eigene zu entwickeln?

  3. Inwiefern plant der Bundesrat zwischen dem freiwilligen und dem regulierten Markt der CO2-Entfernung zu unterscheiden bzw. plant er eine Brücke zwischen den beiden zu schlagen? Wenn ja, gibt es schon Eckpunkte, wie die beiden Märkte verbunden werden sollen (bspw. keine freiwilligen Zertifikate in Verpflichtungsmärkten)?

  4. Welche wissenschaftlichen Grundlagen werden für die Definition der Speicherungs- und Lagerungsdauer von entferntem CO2 beigezogen?

Begründung

Mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) hat die Schweiz einen wichtigen Schritt hin zur klimaneutralen Schweiz getan, wie sie es sich im Rahmen des Pariser Klimaabkommen zum Ziel gesetzt hat. Auch haben sich mehrere Kantone, Gemeinden und bisher zahlreiche Schweizer Unternehmen ein explizites Netto-Null-Ziel gesetzt. Zur Erreichung der Netto-Null-Ziele werden neben Massnahmen zur Emissionsreduktion auch solche zur CO2-Entfernung vonnöten sein. Um langfristig über ein ausreichendes Angebot an CO2-Entfernung zu verfügen und die Ziele seitens KlG, Kantonen, Gemeinden und Unternehmen umzusetzen, bedarf es jedoch eines zeitnahen tragfähigen rechtlichen Rahmens und einer Klärung zentraler Fragen zur CO2-Entfernung.

Stellungnahme des Bundesrates

1) Die Klimagesetzgebung definiert die Begriffe «Senkenleistung» (Art. 2 Bst. h CO2-Gesetz [SR 641.71]) bzw. «Negativemissionstechnologien» (Art. 2 Bst. a Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit [KIG; SR 814.310]). Im Inland erzielte Senkenleistungen werden gestützt auf das Treibhausgasinventar an die Klimaziele der Schweiz angerechnet (Art. 131 CO2-Verordnung [SR 641.711]). Im Ausland erzielte Senkenleistungen können als internationale Bescheinigungen nach dem Klimaübereinkommen (SR 0.814.012) an die Klimaziele der Schweiz angerechnet werden. Die Schweiz hat unter Artikel 6.2 des Klimaübereinkommens mehrere bilaterale Verträge zur Klimakooperation abgeschlossen, die die Anrechnung von Emissionsverminderungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Negativemissionen regeln. Die Anforderungen an Bescheinigungen sind in der CO2-Verordnung geregelt (insb. Art. 5–11a, Anhang 2a und 3). Die Anforderungen an internationale Bescheinigungen lassen faktisch nur Senkenleistungen zu, die eine Speicherdauer über mehrere Jahrhunderte gewährleisten (geologische Untergrundspeicherung, Mineralisierung in Baustoffen). Bescheinigungen zur Erhöhung der Senkenleistung können beispielsweise heute an die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure angerechnet werden (Art. 90 CO2-Verordnung). 2) Der neue, freiwillige EU-Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen («EU-CRCF», Verordnung (EU) 2024/3012) ist für die Schweiz nicht anwendbar, d.h. es können weder Projekte in der Schweiz unter diesem Rahmen zertifiziert werden, noch können solche Einheiten an das Schweizer Klimaziel angerechnet werden. Die EU wird diesen Rahmen hinsichtlich der Ausrichtung auf Artikel 6 des Klimaübereinkommens bis Mitte 2026 prüfen. Bezüglich Zertifizierungen möchte sich der Bundesrat prioritär am Ansatz gemäss CO2-Gesetz orientieren (s. Punkt 1). Fragen zur Zertifizierung und zu weiteren Standards werden im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2030 sowie bei einer Überweisung der Motion 24.4256 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats «Nationale Regelung zu Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2» an den Bundesrat geprüft. Bezüglich der internationalen Berichterstattung nach dem Treibhausgasinventar gelten die Richtlinien des Weltklimarates (IPCC) (www.ipcc-nggip.iges.or.jp). Diese decken die CO2-Speicherung via Landnutzung und CCS (Carbon Capture and Storage) inklusive allfälliger Leckagen bereits ab. Das IPCC arbeitet zurzeit an einer Aktualisierung der Richtlinien für CCS und Negativemissionstechnologien (NET), um neue Entwicklungen wie die direkte CO2-Entnahme aus der Luft (Direct Air Capture) abzubilden. 3) Zurzeit sind Einheiten aus dem unregulierten, freiwilligen CO2 Markt weder zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz noch im Rahmen klimapolitischer Instrumente anrechenbar. 4) Aus wissenschaftlicher Sicht ist eine langfristige Klimawirkung grundsätzlich nur bei dauerhafter Speicherung gegeben (vgl. IPCC-Definition von Carbon Dioxide Removal [IPCC Glossary Search]). Für die Bescheinigung von Projekten gemäss Artikel 5 der CO2-Verordnung gilt hingegen eine Mindestspeicherdauer von 30 Jahren. Für eine zeitlich unbeschränkte Speicherdauer könnte der Nachweis nicht erbracht werden, was diese Projekte verunmöglichen würde. In der Regel sollte das CO2 auch nach Ablauf von 30 Jahren im Speicher verbleiben. Für dauerhafte Speichermethoden wie die Untergrundspeicherung oder die Mineralisierung in Baustoffen spielt diese kurze Mindestdauer keine Rolle (vgl. Antwort auf Frage 1).