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24.4633 · Interpellation · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die palästinensische Zivilbevölkerung ist in ihrem Überlebenskampf gegen Hunger, Kälte, Folter und Waffengewalt auf internationale Solidarität angewiesen.

Wer missbilligt, dass eine der mächtigsten Armeen der Welt, die von der Armee der Vereinigten Staaten bedingungslos unterstützt wird, einen Völkermord fortsetzt, unterstützt damit nicht automatisch das Gesellschaftsmodell und die Verbrechen der Hamas vom 7. Oktober 2023.

Die israelische Regierung stellt den Völkermord als rechtmässige Reaktion auf die Angriffe der Hamas dar. Die Massaker an der Zivilbevölkerung und die massiven Zerstörungen, die von der regierenden extremen Rechten in Israel befohlen wurden, als «rechtmässige Selbstverteidigung» zu bezeichnen, ist jedoch absurd. Fast 70 Prozent der Opfer sind Frauen und Kinder.

Die Vertreibung der Bevölkerung sowie die massive Zerstörung von Häusern und lebensnotwendiger Infrastruktur, zum Beispiel von Spitälern und Schulen, sollen ein Leben im Gazastreifen für immer verunmöglichen und die Bevölkerung zwingen, ihre Heimat zu verlassen. Im Westjordanland dienen Gewalt, illegale Besetzungen, Vertreibungen und Verhaftungen demselben Zweck.

Angesichts dieses Schreckens müssen wir uns für einen sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand, für die Freilassung der politischen Gefangenen und Geiseln sowie für einen dauerhaften Frieden einsetzen.

Samuel Crettenand gehört zu jenen Schweizerinnen und Schweizern, die aktiv wurden. Seine Aktion führte er friedlich durch, in den Bahnhöfen und auf dem Bundesplatz. Im Dezember 2023 trat er in einen 40-tägigen Hungerstreik, der internationale Resonanz und Unterstützung fand. Während seines Hungerstreiks, am 18. Dezember 2023, wurde er am Bahnhof Bern festgenommen und musste infolgedessen ins Spital eingeliefert werden.

Seine Aktion zielte insbesondere auf die Sensibilisierung von Parlamentarierinnen und Parlamentariern ab. Er führte sie an Orten durch, für deren Sicherheit der Bund verantwortlich ist – so wie der Bund auch für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundrechte und -freiheiten verantwortlich ist.

Ich bitte den Bundesrat, sich zum Einsatz des Sicherheitsdienstes der SBB vom 18. Dezember 2023 im Bahnhof Bern zu äussern. Der Sicherheitsdienst wurde von der Berner Polizei und von Personen in Zivil unterstützt.Le Matin berichtete ausführlich über den Ablauf des Einsatzes (Artikel vom 8.11.2024: De mystérieux «hommes en noir» dans la gare de Berne [Mysteriöse «Männer in Schwarz» im Bahnhof Bern]).

Welche Gründe rechtfertigen die Anwendung von Zwang gegen eine Person, die allein und friedlich eine Aktion durchführt? Dürfen Personen in Zivil Zwang anwenden? Wenn ja, welcher Polizei gehören sie an?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Die Wahrung der Sicherheit in den Bahnhöfen ist in erster Linie Aufgabe der Kantone, die für die Sicherheit auf ihrem Gebiet verantwortlich sind, sowie der Transportunternehmen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Infrastruktur. Wenn Letztere diese Sicherheitsaufgaben einer privaten Organisation übertragen wollen, prüft das Bundesamt für Verkehr (BAV) ihren Antrag und erteilt eine Bewilligung, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Die Aufgaben der Sicherheitsorgane beschränken sich auf die Durchsetzung von Hausrecht und Transportvorschriften und finden dort ihre Grenzen, wo die kantonale Polizeihoheit beginnt. Von den Sicherheitsorganen unterstützt nur die Transportpolizei, nicht jedoch der Sicherheitsdienst, die ordentlichen Polizeibehörden bei der Verfolgung von Verstössen, die über den eigentlichen Schutz der Reisenden, der Angestellten und der Infrastruktur hinausgeht, und dies auch nur in zweiter Priorität. Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Sicherheitsorgane sind im Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) und in der dazugehörenden Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) geregelt. Darin wird festgelegt, in welchem Umfang und auf welche Art die Sicherheitsorgane (Transportpolizei oder Sicherheitsdienst) zum Einsatz kommen. Sie können beispielsweise Personen befragen und Identitätskontrollen vornehmen, sowie Personen anhalten und kontrollieren, wenn diese sich vorschriftswidrig verhalten. Gefährdet jemand durch sein Verhalten die Sicherheit oder Ordnung, können die Sicherheitsorgane die betreffende Person vorläufig aus dem Bahnhof wegweisen. Die Transportpolizei kann überdies angehaltene Personen vorläufig festnehmen und Gegenstände beschlagnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b BGST). Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364) klärt und regelt zudem die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen. Das Personal der Sicherheitsorgane muss bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar sein, eine Verwechslung mit dem Personal der Polizeibehörden muss ausgeschlossen sein. Um Zwischenfälle zu vermeiden und Transparenz zu schaffen, muss das Transportunternehmen oder, im Fall einer Übertragung der Aufgaben, das Sicherheitsunternehmen dem BAV jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane vorlegen. Dieser Bericht bietet eine vorwiegend aus Statistiken bestehende Übersicht zum Berichtsjahr und enthält grundsätzlich keine Details über bestimmte Einsätze. Der Einsatz vom 18. Dezember 2023 wurde im Jahresbericht 2023 nicht explizit aufgeführt. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Einzelfällen.