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Übernahme der EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

24.4634 · Motion · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die EU-Richtlinie 2019/118 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ins Schweizer Recht zu übernehmen.

Begründung

Der Bericht in Beantwortung des APK-N-Postulats 22.3872 zeigt auf, dass das Schweizer Recht von der EU-Richtlinie 2019/1158 abweicht, welche Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördert. Diese Richtlinie sieht erweiterte Rechte für Eltern und pflegende Angehörige vor, wie zum Beispiel einen Rechtsanspruch auf flexible Arbeitszeiten oder Urlaubsregelungen für pflegende Angehörige. Das Schweizer Recht ist in diesem Bereich weniger umfassend, und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bleibt vor allem für Frauen eine Herausforderung.

Die Schweiz sollte die Regelungen dieser EU-Richtlinie übernehmen, um einen stärkeren Ausgleich zwischen Beruf und Privatleben zu schaffen. Dies würde nicht nur die Geschlechtergerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt fördern, sondern auch zur Stärkung von Familienstrukturen und zur besseren Integration von Eltern und pflegenden Angehörigen beitragen.

Eine Übernahme ist laut dem wissenschaftlichen Bericht des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 17. Oktober 2023 (S. 39 Postulatsbericht) einfach umsetzbar: «In der jüngeren Vergangenheit haben EU-Richtlinien Arbeitnehmenden wichtige individuelle Arbeitnehmerrechte gewährt. Insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen sowie die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben enthalten zahlreiche explizit ausformulierte Rechte. Aus Sicht des vergleichenden Arbeitsrechts sind dies die Vorschriften, die am einfachsten in den schweizerischen Rechtsrahmen integriert werden könnten.»

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bericht vom 4. September 2024 in Erfüllung des Postulats 22.3872 der APK-N vom 28. Juni 2022 mit dem Titel «Unterschiede zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes» kommt bezüglich Richtlinie (EU) 2019/1158 zum Schluss, dass das Schweizer Recht in den allermeisten Fällen dem EU-Recht gleichwertig ist (vgl. Bericht S. 34). Der Bericht zeigt auf, dass das Schweizer Recht in den meisten Punkten den Anforderungen der Richtlinie entspricht und in mehreren Aspekten sogar darüber hinausgeht, beispielsweise hinsichtlich einiger Aspekte des Urlaubs für pflegende Angehörige (vgl. Bericht S. 28). Im Rahmen der parlamentarischen Debatte zum Vaterschaftsurlaub wurden verschiedene Vorschläge zur Einführung eines Elternurlaubs in der Schweiz gemacht. Sie wurden alle abgelehnt. Diverse Arbeiten sind jedoch zurzeit im Gange. So wird das Erwerbsersatzgesetz (EOG) bezüglich Urlaub des anderen Elternteils überarbeitet. Der am 22. Dezember 2023 in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf des Bundesrats schlägt vor, eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass die Kantone für den anderen Elternteil eine höhere oder länger dauernde Vergütung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben können. Zudem arbeitet der Bundesrat derzeit an der Erfüllung des Postulats 21.3961 SGK-N «Volkswirtschaftliches Gesamtmodell (Kosten-Nutzen) von Elternzeitmodellen». Weiter hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) am 27. Januar 2025 zwei Standesinitiativen der Kantone Genf (24.301) und Jura (24.310) Folge gegeben, welche die Einführung einer Elternzeit verlangen. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als sinnvoll, dass ihm das Parlament mit dieser Motion einen verbindlichen Auftrag zu diesem Thema erteilt, zumal bei einer Übernahme der Richtlinie auch das darin vorgegebene Minimum zu übernehmen wäre. Zwei weitere Standesinitiativen der Kantone Wallis (24.305) und Tessin (24.311), die ein bestimmtes Elternzeitmodell vorschlugen, wurden von der SGK-S abgelehnt. Dieser Entscheid zeigt, dass die Kommission die Diskussion vorerst noch offenhalten und nicht an ein bestimmtes Modell gebunden sein will. Hinzu kommt, dass das vorgeschlagene Modell nicht auf die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 eingeht. Darüber hinaus sollte eine Richtlinie zum Arbeitsrecht nicht isoliert und ohne einen allgemeinen politischen Ansatz übernommen werden. Der Bericht des Bundesrats zu den Unterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht hält insofern fest, dass weder die sektoriellen Abkommen mit der EU noch die laufenden Anstrengungen zu deren Erweiterung die untersuchten Richtlinien berücksichtigen. Daran hat der Abschluss der materiellen Verhandlungen Ende 2024 nichts geändert: Die Vereinbarungen sehen hingegen vor, die EU-Rechtsakte, die sich im Geltungsbereich der ausgehandelten Verträge befinden, zu übernehmen. Dazu gehört insbesondere eine Angleichung der Regeln über entsandte Arbeitnehmende im Hinblick auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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