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Ergänzung des Ausländer- und Integrationsgesetzes im Bereich Ausschaffungshaft

24.481 · Parlamentarische Initiative · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Wortlaut

Im 5. Abschnitt zu den Zwangsmassnahmen wird Art. 80 «Haftanordnung und Haftüberprüfung» ergänzt um einen neuen Absatz 7:

7 (neu) Bei der Anordnung und Überprüfung der Haft ist das Vorhandensein gültiger Reisepapiere nicht relevant.

Begründung

Bei abgewiesenen Asylbewerbern erweist sich die Beschaffung der Papiere oft als schwierig und langwierig. Nach geltendem Recht können solche Personen nicht in Ausschaffungshaft gesetzt werden, auch wenn klar ist, dass sie das Land werden verlassen müssen. Obwohl einige dieser Menschen (aktuell namentlich aus Mahgreb-Staaten) in hoher Frequenz Übertretungsdelikte (Entreissdiebstahl, Ladendiebstahl, Einschleichdiebstahl, Diebstahl aus Autos, etc.) begehen, werden sie auf freien Fuss gesetzt. Kann Ausschaffungshaft angeordnet werden, zeigt die Praxis, dass auch diese Personengruppe bei der Papierbeschaffung kooperativer unterwegs ist und auch zu einer freiwilligen Rückkehr bewegt werden kann. Aufgrund der Ausschaffungshaft wird ihr «Geschäftsmodell» unterbrochen und der eigentliche Grund für den Aufenthalt in der Schweiz entfällt damit.