25.027 · Geschäft des Bundesrates · 2025-02-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Zusammenfassung
Botschaft vom 19. Februar 2025 zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe)
Ausgangslage
Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.02.2025
Bundesrat schlägt Anpassungen bei der lebenslangen Freiheitsstrafe vor
Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe soll künftig erstmals nach 17 Jahren überprüft werden können. Ausserdem soll beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung der Vollzug klar geregelt werden. Diese Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) schlägt der Bundesrat im Auftrag des Parlaments in der Botschaft zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe vor, die er an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 verabschiedet hat.
In einem Bericht vom November 2020 kam der Bundesrat zum Schluss, dass bei der lebenslangen Freiheitsstrafe kein dringender Handlungsbedarf besteht. Im Auftrag des Parlaments (Motion 20.4465 Caroni) hat er jedoch im Sommer 2023 die Vernehmlassung für eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) durchgeführt. Dies mit dem Ziel, die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe und der Verwahrung abzugrenzen.
Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat nun an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 die entsprechende Botschaft verabschiedet. Namentlich soll die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe künftig erstmals nach 17 Jahren überprüft werden. Heute ist dies bereits nach 15 Jahren möglich. Im Gegensatz dazu ist die bedingte Entlassung bei der 20-jährigen Freiheitsstrafe nach ca. 13,3 Jahren möglich. Um den Unterschied zwischen diesen beiden Freiheitsstrafen deutlicher zu machen, soll die bedingte Entlassung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe nun angepasst werden.
Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe die Regeln der Verwahrung anwenden
Gemäss geltendem Recht ist es möglich, einen Täter gleichzeitig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen und zu verwahren. Weil jedoch die Strafe immer vor der Verwahrung vollzogen wird, kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übertritt in die Verwahrung nie stattfinden. Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich diese Person in Freiheit bewährt. Liegt keine günstige Prognose vor, bleibt sie im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe.
Da sich der Strafvollzug bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe jedoch deutlich von jenem bei einer Verwahrung unterscheidet, schlägt der Bundesrat vor, den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell anzupassen. Dies ist bei den Vernehmlassungsteilnehmenden auf breite Zustimmung gestossen. Nach 25 Jahren im Vollzug der Freiheitsstrafe soll es demnach möglich sein, dass die inhaftierte Person in einer besonderen, auf den Verwahrungsvollzug spezialisierten Einrichtung untergebracht werden kann. Nach so vielen Jahren im Strafvollzug steht nicht mehr die Resozialisierung des Täters im Vordergrund, sondern der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Personen.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 02.06.2025
Ständerat für spätere Entlassung bei lebenslangen Freiheitsstrafen
Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, soll mindestens 17 Jahre davon absitzen müssen. Der Ständerat ist mit diesem Vorschlag des Bundesrates einverstanden.
Mit 41 zu 0 Stimmen und ohne Enthaltung hiess er am Montag eine Änderung des Strafgesetzbuches gut. Konkret soll bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen nach 17 Jahren zum ersten Mal geprüft werden, ob eine bedingte Entlassung möglich ist. Heute ist das nach 15 Jahren Haft ein erstes Mal möglich.
Umstritten war, ob das neue Regime auch für Inhaftierte gilt, die bei der Inkraftsetzung der Neuerungen eine lebenslängliche Strafe verbüssen. Mit 27 zu 14 Stimmen setzte sich die Mehrheit durch. Damit sollen die Bestimmungen auch für bereits Verurteilte gelten. Das soll Jahrzehnte dauernde, unterschiedliche Regime verhindern.
Die Minderheit hingegen hätte die Änderung des Strafgesetzbuches nur für Personen anwenden wollen, die nach der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen verurteilt werden. Personen, die sich lange Zeit gut betragen hätten, sollten nicht durch zusätzliche Haftjahre bestraft werden, argumentierte sie.
Der Bundesrat argumentiert, dass der unbedingt zu vollziehende Teil einer lebenslangen Freiheitsstrafe heute nicht viel länger sei als bei einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren. Da dauert dieser etwas mehr als 13 Jahre. Die Reform würde die Unterscheidung der zwei Strafmasse deutlicher machen.
Zusätzlich festschreiben will der Ständerat, dass lebenslängliche Freiheitsstrafen nach mindestens 13 Jahren in Haft im Arbeitsexternat verbracht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht.
Die ebenfalls vorgeschlagene Neuregelung für lebenslange Freiheitsstrafen mit anschliessender Verwahrung wurde in der Vernehmlassung grundsätzlich befürwortet. Der Ständerat war damit einverstanden, künftig die Regeln der Verwahrung anzuwenden, sobald Verurteilte 25 Jahre im Strafvollzug verbracht haben.
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 10.09.2025
Parlament will spätere Entlassung bei lebenslangen Freiheitsstrafen
Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, soll mindestens 17 Jahre davon absitzen müssen. Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches gutgeheissen.
Mit 131 zu 64 Stimmen und mit 2 Enthaltungen sagte der Nationalrat am Mittwoch Ja zu der Vorlage, die das Parlament mit einer Motion von Ständerat Andrea Caroni (FDP/AR) verlangt hatte. Die Nein-Stimmen kamen vor allen aus den Fraktionen von SP und Grünen.
Raphaël Mahaim (Grüne/VD) hatte namens einer rot-grünen Minderheit denn auch beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Für die öffentliche Sicherheit brächten die zwei Jahre Verlängerung nichts. Auch widerspreche die längere Zeit in Gewahrsam dem Prinzip der Wiedereingliederung.
Konkret soll bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen neu nach 17 Jahren zum ersten Mal eine bedingte Entlassung geprüft werden statt wie heute nach 15 Jahren. Die Neuerung soll den Unterschied zwischen lebenslanger und 20-jähriger Freiheitsstrafe - dort ist eine bedingte Entlassung ab 13,3 Jahren möglich - deutlicher machen.
Zusätzlich festgeschrieben hat das Parlament, dass lebenslängliche Freiheitsstrafen nach mindestens 13 Jahren in Haft im Arbeitsexternat verbracht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht.
Umstrittener Zeitpunkt der Umsetzung
Umstritten ist noch, ob das neue Regime auch für Inhaftierte gilt, die bei der Inkraftsetzung der Neuerungen bereits eine lebenslängliche Strafe verbüssen. Im Nationalrat setzte sich die Mehrheit durch mit der Formulierung, dass die neuen Regeln nur für unter neuem Recht gesprochene Urteile gelten sollen.
Der Ständerat hingegen hatte beschlossen, dass die Bestimmungen auch für bereits Verurteilte gelten sollen. Das soll Jahrzehnte dauernde, unterschiedliche Regime verhindern. Eine bürgerliche Minderheit im Nationalrat wollte es ebenso halten, unterlag aber mit 84 gegen 197 Stimmen, bei fünf Enthaltungen.
16 Personen verbüssten laut Justizminister Beat Jans derzeit seit weniger als 17 Jahre eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Bei wie vielen von ihnen die Prognose derart günstig ist, dass sie bedingt entlassen werden könnten, konnte er nicht sagen. Lediglich sie wären aber von einer Änderung der Regeln während der Haftzeit betroffen.
Debatte im Ständerat, 11.12.2025
Abweichung
Debatte im Nationalrat, 16.12.2025
Abweichung
Debatte im Ständerat, 04.03.2026
Abweichung
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 11.03.2026
Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe muss in Einigungskonferenz
Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, muss künftig mindestens 17 Jahre davon absitzen. Ob das nur für neu oder auch für bereits Verurteilte gelten soll, muss die Einigungskonferenz entscheiden. Die Räte haben sich nicht einigen können.
Der Nationalrat will, dass die neuen Regeln nur für unter neuem Recht gesprochene Urteile gelten, und er hielt am Mittwoch mit 112 zu 76 Stimmen an diesem Entscheid fest.
Während des Spiels sollten die Regeln nicht geändert werden, sagte Raphaël Mahaim (Grüne/VD). Das sei ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaates. "Wenn ein Straftäter erst einmal verurteilt ist, sollte das Urteil gelten und nicht im Nachgang verschärft werden", fügte Beat Flach (GLP/AG) hinzu.
Der Ständerat hingegen verlangte, dass die Neuerung auch für bereits nach bisherigem Recht Verurteilte gelten soll. Unter anderem argumentierte er, es sollten nicht während mehr als zehn Jahren unterschiedliche Haftregimes gelten. Die SVP hätte dem Ständerat folgen wollen, unterlag aber deutlich.
Dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe erst nach 17 Jahren statt wie heute 15 Jahren ein erstes Mal geprüft werden soll, haben die Räte bereits beschlossen. Umstritten war lediglich die Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuerung.
Der Bundesrat wünschte sich die Version des Nationalrates. Lebenslänglich heisse potenziell lebenslänglich, und es gebe einen Anspruch auf Prüfung einer bedingten Entlassung und auf eine bedingte Entlassung, wenn es ihre Haltung ermögliche und sie niemanden mehr gefährde, betonte Justizminister Beat Jans. "Diese Regelung hat in der Schweiz nie zu einem Sicherheitsrisiko geführt."
SDA-Meldung
Debatte in Stände- und Nationalrat, 18.03.2026
Räte beschliessen spätere Entlassung bei lebenslangen Haftstrafen
Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, muss künftig mindestens 17 Jahre davon absitzen. Die Verschärfung gilt auch für einen Teil der nach heutigem Recht Verurteilten. Die Räte haben einem Kompromissvorschlag der Einigungskonferenz zugestimmt.
Der Nationalrat nahm am Mittwoch den Antrag der Einigungskonferenz mit 122 zu 58 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Dasselbe hatte zuvor auch der Ständerat getan - mit 37 zu 1 Stimme bei drei Enthaltungen. Die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmung.
Der Kompromiss sieht vor, dass die neuen Regeln für die Prüfung der bedingten Entlassung nicht für Inhaftierte gelten, die bei der Inkraftsetzung der Änderung im Strafgesetzbuch mehr als zehn Jahre ihrer Strafe abgesessen haben. Ist erst ein kleinerer Teil der Strafe verbüsst, ist die Prüfung der bedingten Entlassung erst später möglich.
Der Nationalrat hätte ursprünglich gewollt, dass die neuen Regeln nur für unter neuem Recht gesprochene Urteile gelten. Während des Spiels sollten die Regeln nicht geändert werden, lautete das Hautargument der Mehrheit in der grossen Kammer. Das sei ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaates.
Der Ständerat hingegen verlangte anfänglich, dass die Neuerung auch für bereits nach bisherigem Recht Verurteilte gelten soll. Unter anderem argumentierte er, es sollten nicht während mehr als zehn Jahren unterschiedliche Haftregimes gelten.
Der Bundesrat hätte die Version des Nationalrates bevorzugt. Lebenslänglich heisse in der Schweiz potenziell lebenslänglich, und es gebe einen Anspruch auf bedingte Entlassung, sagte Justizminister Beat Jans dazu. "Diese Regelung hat in der Schweiz noch nie zu einem Sicherheitsrisiko geführt."
Dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe grundsätzlich erst nach 17 Jahren statt wie heute 15 Jahren ein erstes Mal geprüft werden soll, hatten die Räte bereits in den vorangegangenen Beratungsrunden beschlossen.
Konkret soll bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen neu nach 17 Jahren zum ersten Mal eine bedingte Entlassung geprüft werden statt wie heute nach 15 Jahren. Die Neuerung soll den Unterschied zwischen lebenslanger und 20-jähriger Freiheitsstrafe - dort ist eine bedingte Entlassung ab 13,3 Jahren möglich - deutlicher machen.
Zusätzlich festgeschrieben hat das Parlament, dass lebenslängliche Freiheitsstrafen nach mindestens 13 Jahren in Haft im Arbeitsexternat verbracht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht.
Auskünfte
Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)
rk.caj@parl.admin.ch