25.3411 · Motion · 2025-03-21
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Raumplanungsverordnung so festzulegen, dass notwendige Infrastrukturbauten wie Luftwärmepumpen, Trafostationen oder Fernwärmeleitungen auch ausserhalb des Siedlungsgebietes und in Freihaltezonen sowie in NHG Gebieten möglich sind.
Begründung
Nach dem Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet soll das Nichtbaugebiet von Überbauungen möglichst freigehalten werden. Mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, das von den Schweizer Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 angenommen wurde, sind gewisse Erleichterungen bei der Bewilligung von bestimmten Energieinfrastrukturen ausserhalb der Bauzonen eingeführt worden. So gelten beispielsweise Solaranlagen, die nicht von nationalem Interesse sind, in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten als standortgebunden. Gleiches sollte auch für andere Infrastrukturbauten wie zum Beispiel Luftwärmepumpen und Trafostationen insbesondere auch in NHG-Gebieten ausserhalb des Siedlungsgebietes gelten. Auch für Fernwärmeleitungen durch Freihaltezonen werden Bewilligungen in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.