25.4520 · Motion · 2025-12-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 26a Absatz 2 Ziffer a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz sowie alle weiteren notwendigen Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass sie auch für Bahnhöfe mit einem Umsatz von weit unter 20 Millionen Franken gelten. Das Ziel besteht darin, dass man auch an abgelegenen Bahnhöfen einkaufen kann und dass die Bevölkerung in der Nähe solcher Bahnhöfe am Sonntag Zugang zu bestimmten Geschäften hat. Somit liessen sich auch kleinere Bahnhöfe endlich beleben.
Begründung
Die Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen zu öffnen, ist heute auf Bahnhöfe von grosser regionaler Bedeutung oder mit einem Umsatz (Billettverkauf) von mehr als 20 Millionen Franken beschränkt. Dies bedeutet, dass bei sehr kleinen Bahnhöfen kommerzielle Aktivitäten und bürgernahe Dienstleistungen de facto ausgeschlossen sind. Diese Bestimmung läuft den offensichtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung in der Nähe solcher Bahnhöfe entgegen; sie marginalisiert solche Infrastrukturen, indem sie sie zu Plattformen für das Ein- und Aussteigen von Reisenden degradiert.
Die Motion zielt darauf ab, den erforderlichen Mindestbetrag von 20 Millionen Umsatz deutlich zu senken und damit zur Belebung einer grösseren Anzahl von Bahnhöfen beizutragen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Sonntagsarbeitsverbot (Art. 18 Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) dient dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden sowie der Pflege des Soziallebens, auch aus religiös-kulturellen Gründen (vgl. BGE 116 Ib 275f.). Ausnahmen werden vom Gesetzgeber restriktiv geregelt und vom Bundesgericht eng ausgelegt (vgl. BGE 145 II 360 E.3). Nur technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Tätigkeiten bzw. solche, welche einem besonderen Konsumbedürfnis im öffentlich-rechtlichen Interesse entsprechen, sind sonntags zulässig.
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) sieht für bestimmte Betriebe in und an Bahnhöfen bewilligungsfreie Sonntagsarbeit vor (Art. 26 und 26a ArGV 2).
Betriebe in Bahnhöfen, welche aufgrund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie Betriebe in Flughäfen können Arbeitnehmende sonntags bewilligungsfrei beschäftigen (Art. 26a ArGV 2). Die gesetzliche Grundlage dafür bildet Art. 27 Abs. 1ter ArG, welcher gestützt auf die parlamentarische Initiative 02.422 (Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs) am 1.4.2006 in Kraft trat. Ziel dieser Revision war es, die Sonntagsarbeit einzig in grossen Bahnhöfen zu erlauben. Es war explizit nicht erwünscht, dass auch das Personal an kleineren Bahnhofsstationen sonntags bewilligungsbefreit arbeiten soll (BBl 2004 1625). Unter Zentren des öffentlichen Verkehrs fallen nur Bahnhöfe mit grossem Reiseverkehr und hoher Umsteigekadenz, welche mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sind (Art. 26a Abs. 2 ArGV 2). Inzwischen erfüllen 45 Bahnhöfe die Kriterien gemäss Art. 26a ArGV 2. Die Sonntagsarbeit für Betriebe innerhalb solcher Bahnhofskomplexe ist unabhängig vom Sortiment zulässig (Art. 27 Abs. 1ter ArG i.V. m. Art. 26a ArGV 2).
Auch „Betriebe für Reisende" können am Sonntag Arbeitnehmende unter gewissen Voraussetzungen bewilligungsfrei beschäftigen (Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2). Darunter sind unter anderem Betriebe anBahnhöfen zu verstehen, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Die blosse Nähe zu einem Bahnhof genügt nicht; erforderlich ist eine gewisse Grösse und Bedeutung des Reiseverkehrs (vgl. Urteil 2C_87/2024 E. 7.6).
Die Sonntagsarbeit ist ein politisch und gesellschaftlich sensibles Thema und eine weitergehende Flexibilisierung für Verkaufsgeschäfte müsste auf Gesetzesebene erfolgen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.