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25.4795 · Interpellation · 2025-12-19

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Leistungserbringer werden gem. Art. 56 Abs. 3 KVG verpflichtet, direkte oder indirekte Vergünstigungen weiterzugeben. Art. 56 Abs. 3bis erlaubt Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Versicherern, sodass die Rabatte nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Nicht weitergegebene Vergünstigungen müssen jedoch nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden. Diese Vereinbarungen müssen den zuständigen Behörden offengelegt werden.

Die Interpellantinnen bitten um die Beantwortung folgender Frage: In welcher Höhe wurden solche Vereinbarungen über die letzten zehn Jahren ausgewiesen und für welche konkreten Massnahmen wurden diese zurückbehaltenen Beträge verwendet? Wie überprüft der Bundesrat, resp. das BAG dies?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die seit 1996 im Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) verankerte Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen wurde per 1. Januar 2020 ergänzt, indem Versicherer und Leistungserbringer die Möglichkeit erhielten, eine Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen abzuschliessen (Art. 56 Abs. 3bis KVG). Solche Vereinbarungen können daher erst seit diesem Datum geschlossen werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt sie nicht und greift daher zum Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht verbindlich ein (Art. 76b Abs. 4 Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Auch wenn den betroffenen Parteien der Abschluss solcher Vereinbarungen somit freisteht, müssen diese aber mindestens Art und Umfang der Vergünstigungen sowie Modalitäten zur Gewährleistung der Transparenz, Verwendungszweck – einschliesslich des verfolgten Ziels – und Modalitäten zum Nachweis der Verbesserung der Behandlungsqualität enthalten (Art. 76b Abs. 2 KVV). Gemäss Artikel 76c Absatz 1 KVV erstatten die Versicherer dem BAG Bericht über die Einhaltung der Vereinbarung nach Artikel 76b KVV. Bei mehrjährigen Projekten reichen sie jährlich Zwischenberichte ein. Diese Berichte müssen den Nachweis erbringen, dass die nicht weitergegebenen Vergünstigungen zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt wurden (Art. 76c Abs. 2 KVV). Derzeit sind zwei nationale Vereinbarungen über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen in Kraft. An der einen sind mehrere hundert Ärztinnen und Ärzte beteiligt, an der anderen rund siebzig Spitäler. Im Rahmen der ersten Vereinbarung wurde zwischen 2022 und 2024 ein Gesamtbetrag von rund 30 Millionen Franken zur Verbesserung der Behandlungsqualität aufgewendet, und die Vertragsparteien setzen derzeit die in den Zwischenberichten genannten Massnahmen um. Im Rahmen der zweiten Vereinbarung wurden im gleichen Zeitraum über 210 Millionen Franken investiert; derzeit ist die Umsetzung von rund 30 Massnahmen vorgesehen (www.hplus.ch > Tarife > Heilmittel > Weitergabe von Vergünstigungen). 2. Das BAG unterstützt die Parteien selbstverständlich über den gesamten Prozess. Dazu hat es insbesondere Informationen für sie zusammengestellt und Prüfkriterien für die Beurteilung der Berichterstattung nach Artikel 76c KVV (www.bag.admin.ch > Themen > Medikamente & Medizinprodukte > Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht (ITW) > ITW: Informationsschreiben) festgelegt. Es hat die Zwischenberichte geprüft, und die vom BAG formulierten Anpassungswünsche werden derzeit umgesetzt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es aktuell darum geht sicherzustellen, dass die Mittel effektiv eingesetzt werden und die angestrebten Ziele zur Verbesserung der Behandlungsqualität erreicht werden. Sollte letztlich die angestrebte Verbesserung der Behandlungsqualität nicht nachweisbar sein, wird das BAG natürlich im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenzen handeln (Art. 82a KVG).